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KTA 2101.1 - Brandschutz in Kernkraftwerken
Teil 1: Grundsätze des Brandschutzes
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)
Siehe FN *
Frühere Fassungen der Regel:
1985-12 (BAnz.-Nr. 33a vom 18. Februar 1986)
2000-12 (BAnz.-Nr. 106 a vom 9. Juni 2001 mit Berichtigung 239 vom 21. Dezember 2007)
Grundlagen
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Nach den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke", Anhang 3 "Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen", sind unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Brände im Kernkraftwerk vorzusehen. Die grundlegenden Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen sind in dieser Regel festgelegt. Der Brandschutz an baulichen Anlagen ist in KTA 2101.2 präzisiert. Der Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen ist in KTA 2101.3 präzisiert. Bei der Planung und Ausführung der Brandschutzmaßnahmen sind alle drei Teile der Reihe KTA 2101 zu berücksichtigen. Der Explosionsschutz wird in der Regel KTA 2103 "Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren" behandelt und ist nicht Gegenstand dieser Regel.
(3) Folgende Gesichtspunkte werden berücksichtigt, die auf die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkungen eines Brandes Einfluss nehmen können:
(4) Hierzu werden technische und betriebliche Maßnahmen festgelegt. Umfang und Qualität der Maßnahmen sowie der Prüfaufwand richten sich nach der Bedeutung, die diesen zur Erfüllung der in Abschnitt 1 genannten Ziele des Brandschutzes zukommt.
(5) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die Bauordnungen der Länder, die Feuerwehr- und Brandschutzgesetze der Länder, die Arbeitsstätten-Verordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Wenn aus kernkraftwerksspezifischen Gründen von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) abgewichen werden muss, so ist in jedem Einzelfall nach den in diesen Vorschriften niedergelegten Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu verfahren.
(6) Aussagen zum Brandschutz sind in folgenden weiteren Regeln formuliert:
KTA 1201 | Anforderungen an das Betriebshandbuch |
KTA 1301.1 | Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken, Teil 1: Auslegung |
KTA 1301.2 | Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken, Teil 2: Betrieb |
KTA 1402 | Integriertes Managementsystem zum sicheren Betrieb von Kernkraftwerken |
KTA 1403 | Alterungsmanagement in Kernkraftwerken |
KTA 2103 | Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (allgemeine und fallbezogene Anforderungen) |
KTA 2207 | Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser |
KTA 2501 | Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken |
KTA 3301 | Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren |
KTA 3403 | Kabeldurchführungen im Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken |
KTA 3501 | Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems |
KTA 3601 | Lüftungstechnische Anlagen in Kernkraftwerken |
KTA 3602 | Lagerung und Handhabung von Brennelementen und zugehörigen Einrichtungen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren |
KTA 3604 | Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken |
KTA 3605 | Behandlung radioaktiv kontaminierter Gase in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren |
KTA 3701 | Übergeordnete Anforderungen an die elektrische Energieversorgung in Kernkraftwerken |
KTA 3702 | Notstromerzeugungsanlagen mit Dieselaggregaten in Kernkraftwerken |
KTA 3705 | Schaltanlagen, Transformatoren und Verteilungsnetze zur elektrischen Energieversorgung des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken |
KTA 3904 | Warte, Notsteuerstelle und örtliche Leitstände in Kernkraftwerken |
(7) Aussagen zur Qualitätssicherung sind in folgenden Regeln enthalten:
(Stand: 27.11.2019)
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