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Regelwerk, Technische Regeln, KTA

KTA 2207 - Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung 2022-11
(BAnz. AT 02.02.2023 B2)



Frühere Fassungen der Regel: 1982-06 (BAnz Nr. 173a vom 17. September 1982)
1992-06 (BAnz Nr. 36a vom 23. Februar 1993)
2004-11 (BAnz Nr. 35 a vom 19. Februar 2005)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG, im StrlSchG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Gemäß den SiAnf sind Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen von Hochwasser vorzusehen. Hochwasser gehört zu der Störfallgruppe, gegen die anlagentechnische Schadensvorsorge getroffen werden muss und die aufgrund der getroffenen Vorsorge bezüglich ihrer radiologischen Auswirkungen auf die Umgebung nicht relevant ist. Die Grundsätze dieser Vorsorge sind in dieser Regel festgelegt.

(3) In dieser Regel werden die allgemeinen Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen zum Hochwasserschutz festgelegt. Umfang und Qualität der Maßnahmen richten sich nach der Bedeutung, die dem Hochwasserschutz zur Erfüllung der jeweils gefährdeten Schutzziele zukommen.

Hinweis:
Unter Hochwasser wird in dieser Regel ein Flusshochwasser oder eine Sturmflut verstanden.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.

2 Begriffe

(1) Bemessungshochwasser

Das Bemessungshochwasser ist das Hochwasserereignis, das dem Hochwasserschutz der Anlage zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Schutzziele zugrunde liegt.

(2) Permanenter Hochwasserschutz

Permanenter Hochwasserschutz ist der Hochwasserschutz, der ständig wirksam ist (z.B. Schutz durch hochwassersichere Umschließung, erhöhte Anordnung, Abdichtung).

(3) Temporärer Hochwasserschutz

Temporärer Hochwasserschutz ist der Hochwasserschutz, der nur zeitweise wirksam wird (z.B. Schutz durch mobile Hochwasserbarrieren).

3 Standorte

Folgende Standorte sind zu unterscheiden:

  1. Flussstandorte und Standorte an Binnenseen, die durch Hochwasserabflüsse aus dem jeweiligen Einzugsgebiet gefährdet werden.
  2. Küstenstandorte, die durch den Hochwasserstand des Meeres gefährdet werden.
  3. Standorte an Tideflüssen, die durch Hochwasserabflüsse aus dem Einzugsgebiet des Flusses und durch den Hochwasserstand des Meeres gefährdet werden.

4 Bemessungsgrundlagen

4.1 Bemessungshochwasser

(1) Für das Bemessungshochwasser sind zur Bestimmung des Bemessungswasserstandes der maßgebende Hochwasserabfluss und Hochwasserstand zu ermitteln. Dabei sind alle maßgebenden Einflussgrößen und deren absehbare Veränderungen zu erfassen. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die folgenden Einflussgrößen in Betracht zu ziehen sind:

  1. bei Flussstandorten und Standorten an Binnenseen:
    aa) Niederschlag,
    ab) Schnee- und Gletscherschmelze,
    ac) Zustand und Eigenschaften des Einzugsgebietes,
    ad) Retention vor Ort und im Einzugsgebiet,
    ae) Rückstau,
    af) Eisversetzung,
    ag) Oberströmen und Versagen von Deichen,
    ah) Stauanlagen,
    ai) Windstau und Wellenauflauf,
    ak) Dauer und Ablauf des Hochwasserereignisses.
  2. bei Küstenstandorten:
    ba) Tide,
    bb) Oberströmen und Versagen von Seedeichen,
    bc) Wind- und Brandungsstau,
    bd) Wellenauflauf,
    be) säkularer Anstieg,
    bf) Fernwelle,
    bg) Dauer und Ablauf des Sturmflutereignisses.
  3. bei Standorten an Tideflüssen:
    Auftretende Einflussgrößen aus a) und b).

(2) Es ist zu prüfen, welche Einflussgrößen gleichzeitig auftreten können und deshalb überlagert werden müssen.

(3) Zur Festlegung des Hochwasserschutzes ist die Abhängigkeit des Hochwasserabflusses und des Hochwasserstandes von der Oberschreitungswahrscheinlichkeit darzustellen.

(4) Sofern neben dem maximalen Wasserstand auch der zeitliche Verlauf des Hochwasserereignisses für den Hochwasserschutz relevant ist, sind Abflussganglinien oder Sturmflutwasserstand-Zeitverläufe für das Bemessungshochwasser anzugeben.

4.2 Bemessungswasserstand

(1) Als Bemessungswasserstand ist der höchste Wasserstand zu ermitteln, der sich im Bereich der zu schützenden Anlagenteile und der Schutzbauwerke einstellt. Dabei sind die Einflussgrößen aus Abschnitt 4.1 (1) zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die sich aus diesen Einflussgrößen, der Datenbasis, den Extrapolationsverfahren und der historischen Entwicklung der topographie ergebenden Unsicherheiten darzustellen und zu berücksichtigen.

(2) Für Binnenstandorte ist als Ausgangsgröße zur Ermittlung des Bemessungswasserstandes ein Hochwasserabfluss im Gewässer mit einer Oberschreitungswahrscheinlichkeit von 10-4/a anzusetzen.

Hinweis:

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