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KTA 3409 - Schleusen am Raktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken - Materialschleusen
Vom 15. April 2010
(Banz. Nr. 72a vom 12.05.2010 S. 13)
Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (Regeln KTA 3402 und KTA 3409)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 20. Juli 1990 (BAnz. S. 3981) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss am 10. November 2009 beschlossenen Regeln (Regeländerungen)
KTA 3402 - Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken - Personenschleusen
KTA 3409 Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken - Materialschleusen
in der Fassung 2009-11 bekannt
Grundlagen
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses ( KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) In den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke wird im Kriterium 8.2 "Auslegungsgrundlagen des Sicherheitseinschlusses" unter anderem eine solche Auslegung der Schleusen gefordert, dass sie den größten Druckbelastungen und Temperaturbelastungen, die bei Störfällen auftreten können, standhalten, ohne dass die der Auslegung zugrunde gelegte Leckrate überschritten wird oder sicherheitstechnisch wichtige Anlageteile zerstört werden. Des Weiteren müssen Schleusen gegen Folgeschäden durch ausströmende Medien, Reaktionskräfte und Bruchstücke geschützt sein. Die Regel KTA 3409 dient zur Konkretisierung von Maßnahmen zur Erfüllung dieser Forderungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs.
(3) Durch Einhaltung der in dieser Regel getroffenen Festlegungen ist sichergestellt, dass die sicherheitstechnischen Aufgaben von Materialschleusen am Reaktorsicherheitsbehälter während der Betriebszeit der Anlage erfüllt werden.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für Materialschleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken. Diese Regel gilt nicht für Schleusen, die für Personenschleusungen zugelassen sind. Schleusvorrichtungen, bei denen der Abschluss des Schleuskörpers nicht durch bewegte Tore erfolgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Regel.
2 Begriffsbestimmungen
(1)Materialschleuse
Eine Materialschleuse im Sinne dieser Regel ist ein mit dem Reaktorsicherheitsbehälter verbundener druckfester und technisch gasdichter Hohlkörper mit zwei Toren, dessen Innentor den Schleusenraum mit dem Innenraum des Reaktorsicherheitsbehälters und dessen Außentor den Schleusenraum mit dem Außenraum verbindet. Sie dient ausschließlich zum Schleusen von Material oder Gegenständen.
(2)Motorbetriebene Schleusen
Eine motorbetriebene Schleuse ist eine Schleuse, deren bewegliche Teile nicht durch Muskelkraft bewegt werden, auch wenn bei einer Störung ein Handbetrieb zusätzlich möglich ist.
(3)Sachverständiger
Sachverständiger für die Prüfungen nach dieser Regel ist der nach § 20 des Atomgesetzes von der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugezogene Sachverständige. Die in dieser Regel vorgesehenen Prüfungen/Überprüfungen erfolgen auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der zuständigen Behörde.
(4)Schleusenfunktionseinrichtung
Die Schleusenfunktionseinrichtung umfasst alle Elemente, die zur Funktion der einzelnen Schleusenbauteile beitragen. Zur Schleusenfunktionseinrichtung gehören beispielsweise motor- oder muskelbetätigte Antriebselemente, Bewegungs-, Übertragungs- und Überwachungselemente.
3 Allgemeine Anforderungen
Für alle Teile der Materialschleuse, die zum sicheren und dichten Abschluss des Reaktorsicherheitsbehälters gegenüber der Außenatmosphäre erforderlich sind, gelten hinsichtlich Auslegung, Berechnung, Werkstoffe, Herstellung, Betrieb und Prüfung dieselben Anforderungen wie für den Reaktorsicherheitsbehälter. Hinzu kommen die in dieser Regel festgelegten Anforderungen, die sich aus dem Betrieb der Materialschleuse und aus den Erfordernissen der Arbeitssicherheit ergeben.
4 Verriegelung
4.1 Allgemeines
Die Materialschleuse muss mit einer Verriegelung ausgerüstet sein.
4.2 Zweck der Verriegelung
Die Verriegelung muss sicherstellen, dass jedes Schleusentor nur dann geöffnet werden kann, wenn das Gegentor und dessen zugehörige Druckausgleicheinrichtung geschlossen und abgedichtet sind. Die Verriegelung muss auch bei Ausfall einer oder aller Hilfsenergien (z.B. Stromversorgung, Hydraulik, Pneumatik) und bei Einwirkungen von innen und außen wirksam bleiben.
4.3 Aufheben der Verriegelung
(1) Die Verriegelung muss so ausgeführt sein, dass ein Aufheben der Verriegelung möglich ist und dass ein versehentliches Aufheben verhindert wird.
(Stand: 27.11.2019)
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