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KTA 3505 - Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik
- Fassung 11/05 -
Vom 9. März 2006
(BAnz. Nr. 101a vom 31.05.2006 S. 29aufgehoben)
zur aktuellen Fassung
Frühere Fassung der Regel: 11/84 (BAnz. Nr. 40a vom 27. Februar 1985)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Basierend auf den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke des Bundesministeriums des Innern Kriterium 5.1 "Überwachungs- und Meldeeinrichtungen" und 6.1 "Reaktorschutzsystem" sowie dem übergeordneten Kriterium 2.1 "Qualitätsgewährleistung" wird in der Regel KTA 3501 die Forderung aufgestellt, dass für Geräte, die neuentwickelt oder modifiziert im Reaktorschutzsystem eingesetzt werden, Typprüfungen durchzuführen sind, wenn keine Betriebsbewährung nachgewiesen werden kann.
(3) Die Einhaltung der konventionellen Vorschriften und Normen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) wird vorausgesetzt, wenn nicht kernkraftwerksspezifisch bedingt andere Anforderungen gestellt werden.
(4) In der Typprüfung beurteilen die Sachverständigen, ob die Geräte den Datenblattangaben und den spezifizierten Eigenschaften entsprechen.
(5) Anforderungen an die Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik sind in KTA 3503 enthalten.
(6) Anforderungen an den Nachweis der Betriebsbewährung sind in KTA 3507 enthalten.
(7) Methoden für die Bewertung des Betriebsverhaltens von Messumformern sind in DIN EN 60.770-1 enthalten.
(8) Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Dokumentation sind in KTA 1401, KTA 1404, KTA 3506 und KTA 3507 enthalten.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist anzuwenden auf die Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern (im Regeltext Geräte genannt) der Sicherheitsleittechnik nach KTA 3501, die leittechnische Funktionen der Kategorie a nach DIN IEC 61.226 realisieren.
2 Begriffe
(1) Alterung
Alterung sind die im Laufe der Zeit auftretenden Änderungen im Hinblick auf physikalische, chemische oder elektrische Eigenschaften eines Gerätes oder einer Komponente unter den der Auslegung entsprechenden Betriebsbedingungen, soweit diese zu einer signifikanten Abnahme der spezifizierten Eigenschaften (Technische Daten laut Datenblatt) führen.
(2) Ausfall, systematischer
Der systematische Ausfall ist das Versagen von Komponenten aufgrund der gleichen Ursache.
Hinweis:
Ein systematischer Ausfall kann z.B. durch falsche Auslegung oder Fehler in einer Fertigungsserie hervorgerufen werden.
(3) Funktionseinheit
Die Funktionseinheit ist eine Betrachtungseinheit, die durch Aufgabe und Wirkungsweise im System abgegrenzt ist.
Hinweis:
Eine Funktionseinheit kann konstruktiv in einem Gerät oder einer Zusammenfassung mehrerer Geräte oder als Teil eines Gerätes realisiert sein.
(4) Typprüfung
Typprüfung ist die Prüfung der im Datenblatt und in der Funktionsbeschreibung spezifizierten Eigenschaften an für die Baureihe (Typenreihe) repräsentativen Mustern.
(5) Gerätetyp, Qualifizierung
Qualifizierung des Gerätetyps ist der Nachweis mittels Typprüfung, Analysen oder Betriebserfahrung, dass diese Geräte unter den anzunehmenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen unter Einhaltung der geforderten Genauigkeit und spezifizierten Eigenschaften (Technische Daten laut Datenblatt) arbeiten.
3 Prüfverfahren
(1) Die Typprüfung ist in die theoretischen und die praktischen Prüfungen zu unterteilen.
(2) Vorliegende Betriebserfahrungen und die Ergebnisse durchgeführter Prüfungen dürfen bei der Typprüfung berücksichtigt werden, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Regel erfüllt werden.
(3) Bei softwarebasierten Geräten ist die Prüfung der Software und deren Qualitätsmerkmale im Rahmen der theoretischen Prüfungen und die Prüfung der Funktion im Rahmen der praktischen Prüfungen durchzuführen.
(4) Die verwendeten Schnittstellen der Geräte sind den gleichen Bedingungen wie die zu prüfenden Geräte zu unterwerfen.
(5) Änderungen an typgeprüften Geräten sind nach den Grundsätzen dieser Regel zu prüfen. Dies darf durch theoretische oder praktische Prüfungen oder durch eine Kombination aus beiden Prüfverfahren erfolgen.
4 Theoretische Prüfungen
4.1 Umfang der theoretischen Prüfung
Die theoretische Prüfung muss die Prüfung der Geräteunterlagen nach Abschnitt 4.2, der vorzulegenden Nachweise nach den Abschnitten 4.3 bis 4.5 sowie der Prüfanweisungen und des Prüfprogramms nach Abschnitt 4.6 umfassen.
4.2 Geräteunterlagen
4.2.1 Allgemeines
(1) Alle Geräteunterlagen müssen Angaben über Hersteller, Typ und Änderungszustand des Gerätetyps und Angaben über die zugehörige Software enthalten. Dazu gehören die in den Abschnitten 4.2.2 bis 4.2.9 aufgeführten Unterlagen.
(2) Der Umfang und der Detaillierungsgrad der vorzulegenden Unterlagen sind mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen.
4.2.2 Unterlagenverzeichnis
Das Unterlagenverzeichnis muss alle Unterlagen zur Feststellung der Identität des Geräts enthalten.
4.2.3 Funktionsbeschreibung
Die Funktionsbeschreibung muss Auskunft über Anwendungsbereich, Aufgabe und Wirkungsweise des Gerätes geben.
4.2.4 Datenblatt
(1) Das Datenblatt muss alle Daten enthalten, die den Gerätetyp kennzeichnen.
Hinweis:
Im Datenblatt sollen beispielsweise folgende Angaben mit den zulässigen Abweichungen gemacht werden:
(2) Übergeordnete Systemdaten dürfen in einem Systemdatenblatt aufgeführt werden.
4.2.5 Gebrauchsanweisung, Handbuch
(1) Die Gebrauchsanweisung oder das Handbuch soll Anweisungen und Hinweise enthalten zu:
(2) Übergeordnete Gebrauchsanweisungen dürfen in einer Systemgebrauchsanweisung aufgeführt werden.
4.2.6 Hardwareunterlagen für Geräte mit diskreten Bauelementen
(1) Der Stromlaufplan muss alle Bauelemente des Gerätes und ihre gegenseitigen Verbindungen enthalten.
(2) Die Stückliste muss alle mechanischen und elektrischen Bauelemente des Gerätes enthalten, die für die Beurteilung der Funktion des Gerätes notwendig sind.
(3) Der Lageplan der Bauelemente muss die Anordnung der Bauelemente und die Anordnung ihrer Verbindungen, z.B. auf der Leiterplatte, wiedergeben.
(4) Aus den Zeichnungen druckbeaufschlagter Teile müssen alle Angaben hervorgehen, die in die Festigkeitsberechnungen eingehen.
4.2.7 Hardwareunterlagen für Geräte mit hochintegrierten Bauelementen
(1) Der Anschlussplan muss alle elektrischen und datentechnischen Anschlüsse des Gerätes enthalten.
(2) Alle zur Identifikation des Gerätes erforderlichen Konfigurations- und Identifikationsdokumente sind vorzulegen. Darin müssen alle Hard- und Softwarekomponenten sowie die zugehörigen Werkzeuge mit Angabe der Ausgabestände aufgeführt sein.
4.2.8 Software-Unterlagen
(1) Der Software- Entwicklungsprozess ist durch Unterlagen zu belegen.
Hinweis:
Diese Unterlagen können z.B. sein:
(2) Der Aufbau, der Programmablauf und das Zeitverhalten der Software sind zu beschreiben.
(3) Die Konfigurierungs- und Parametrierungsmöglichkeiten der Geräte und die dafür vorhandenen Software-Werkzeuge sind anzugeben.
(4) Die bei der Konfigurierung und Parametrierung einzuhaltenden Bedingungen und das Vorgehen sind zu beschreiben.
(5) Die Schnittstellenspezifikation zu anderen Geräten oder Systemen ist vorzulegen und die über die Schnittstellen zu übertragenden Daten sind zu spezifizieren.
Hinweis:
Daraus ergeben sich die Anforderungen an die Systemumgebung.
(6) Bei dem Einsatz vorgefertigter Software sind das Qualifizierungs- oder Eignungsnachweisverfahren und die Ergebnisse darzulegen.
(7) Die Möglichkeiten zum Schutz gegen Eingriffe in die Software und die Möglichkeiten zur Erfassung, Meldung und Protokollierung von Eingriffen in die Software sind zu beschreiben.
4.2.9 Unterlagen zu den Selbstüberwachungs-Mechanismen
Es sind Unterlagen über die implementierten Selbstüberwachungs-Mechanismen für die Hard- und Software vorzulegen. Das Verhalten des Gerätes bei dem Ansprechen der Überwachung oder die Fehlerbehandlungsroutinen sind zu beschreiben.
4.3 Ermittlung der Zuverlässigkeitsangaben
4.3.1 Allgemeines
(1) Die Ermittlung der Zuverlässigkeitsangaben ist auf der Grundlage der nach den Abschnitten 4.2.3 und 4.2.6 bis 4.2.9 vorzulegenden Unterlagen durchzuführen.
(2) Die Ausfallraten des Gerätes im bestimmungsgemäßen Betrieb sind zu ermitteln.
(3) Es sollen die Ausfalleffekte (Totalausfall oder Änderungsausfall) des Gerätes und die zugehörigen Ausfallraten angegeben werden. Eine experimentelle Ausfallratenbestimmung ist zulässig.
(4) Ist die Kenntnis der Ausfalleffekte nur für einen Teil der Funktionseinheiten notwendig, so ist der Nachweis zu führen, dass die restlichen Funktionseinheiten auch bei ihrem Ausfall nicht auf die untersuchten Funktionseinheiten zurückwirken können.
(5) Die Verfahren zur Ermittlung der Zuverlässigkeitsangaben der Hard- und Softwarekomponenten sind anzugeben.
Hinweis:
Über quantitative Zuverlässigkeitsangaben von Software liegen zurzeit in der Fachwelt keine belastbaren Aussagen vor. Deshalb muss der Nachweis der Softwarezuverlässigkeit von elektrischen Geräten bei der Typprüfung von elektrischen Geräten qualitativ geführt werden.
4.3.2 Ausfallratenbestimmung für die Hardware des Gerätes aufgrund von Betriebserfahrung
(1) Werden Ausfallraten für Geräte oder Bauelemente mit ausreichender statistischer Aussagesicherheit aus Betriebserfahrungen ermittelt, ist der Auswertung der Betriebserfahrung der Vorzug vor der theoretischen Ermittlung der Ausfallraten zu geben.
(2) Für die Ermittlung der Ausfallraten von neuentwickelten oder modifizierten Geräten sind Ausfallraten vergleichbarer Geräte zu verwenden, wenn von den vergleichbaren Geräten
mindestens eine Betriebsstundenzahl von 107 erreicht worden ist und von den Geräten mindestens 10 Stück zwei Jahre unter vergleichbaren Betriebsbedingungen im Einsatz waren. Messwertgeber oder Messumformer gelten als vergleichbar, wenn:
(3) Für die vergleichbaren Geräte sind die folgenden Werte über die letzten zwei Jahre darzustellen:
(4) Für die vergleichbaren Geräte sind die Ausfallursachen, die Ausfalleffekte und die Bewertung der Ausfallursache der in das Herstellerwerk zurückgesandten Geräte anzugeben.
(5) Es sind die mittlere Ausfallrate und der zugehörige Vertrauensbereich mit einer Sicherheit von 95 % anzugeben.
4.3.3 Ausfallratenbestimmung für die Hardware des Gerätes aufgrund von Ausfalleffektanalysen
(1) Als Ausfalleffekte sollen die physikalischen Auswirkungen der Bauelementausfälle auf die Funktion des Gerätes angegeben werden.
(2) Das Analyseverfahren, der Analyseumfang und die eingesetzten Hilfsmittel sind zu begründen.
4.4 Grenzbelastungsanalyse
(1) Es ist nachzuweisen, dass die Bauelemente und ihre elektrischen Verbindungen statisch und dynamisch nicht über die zulässigen Grenzdaten hinaus beansprucht werden.
(2) Die Sicherstellung der Funktion des Gerätes unter Berücksichtigung der Bauelementtoleranzen ist nachzuweisen. Hierzu sind die Auswirkungen von Bauelementtoleranzen auf die spezifizierten Eigenschaften des Gerätes für funktionsrelevante Bauelementkombinationen zu untersuchen.
(3) Der Nachweis darf rechnerisch oder experimentell erfolgen.
4.5 Nachweise für druckbeaufschlagte und messmediumberührte Teile
4.5.1 Festigkeitsberechnung druckbeaufschlagter Teile
Für druckbeaufschlagte Teile, die den Messmedium-Einschluss sicherstellen, soll durch eine Berechnung ein Festigkeitsnachweis geführt werden. Das Berechnungsverfahren ist
anzugeben. Die Festigkeitsberechnung darf durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Den einzureichenden Berechnungen ist eine Zusammenstellung der Auslegungsdaten für die Funktion und die Prüfzustände des Gerätes, soweit sie nicht im Datenblatt angegeben sind, beizufügen.
4.5.2 Werkstoffnachweise
Die verwendeten Werkstoffe sind für die berechneten oder geprüften Teile sowie für die Teile, die mit dem Messmedium in Berührung kommen, aufzulisten. Die Prüfverfahren sind für die Werkstoffe anzugeben. Im Rahmen der Typprüfung sind die gleichen Werkstoffnachweise zu erbringen, wie sie für die Werksprüfungen vorgesehen sind.
4.6 Prüfanweisung für die praktischen Prüfungen
(1) Die Prüfanweisungen müssen die Art der Prüfungen, die Prüfparameter und ihre Werte, die Prüfeinrichtungen und die Durchführung (Reihenfolge und Umfang der Prüfschritte) der Prüfungen beschreiben.
(2) Die Testfälle und Testbedingungen für die praktischen Prüfungen des Gerätes sind zu spezifizieren.
Hinweis:
Ein Teil der Testfälle kann nur in einer Funktionseinheit durchgeführt werden.
4.7 Erstellung und Prüfung der Unterlagen
(1) Für die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 geforderten theoretischen Prüfungen sind Unterlagen zu erstellen. Diese Unterlagen sollen durch einen Sachverständigen (nach § 20 AtG) überprüft werden.
(2) Die Unterlagen nach den Abschnitten 4.2 bis 4.6 sind insbesondere auf Vollständigkeit, Übereinstimmung untereinander und funktionsgerechte Auslegung des Gerätes zu prüfen.
5 Praktische Prüfungen
5.1 Allgemeines
(1) Für die praktischen Prüfungen ist ein Prüfprogramm, bestehend aus Prüfplan und Prüfanweisungen, zu erarbeiten und mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen.
(2) In dem Prüfplan sind die während der Prüfung anzuwendenden Verfahren und Prüfgeräte festzulegen.
(3) In den Prüfanweisungen sind das Ziel und die Randbedingungen der Prüfungen sowie die zugrunde liegenden Normen festzulegen.
(4) Bei der Durchführung der praktischen Prüfungen dürfen auch höhere Beanspruchungen, als in Abschnitt 5 dieser Regel spezifiziert, zugrunde gelegt werden.
(5) Die Durchführung der praktischen Prüfungen soll grundsätzlich durch einen Werkssachverständigen erfolgen. Sie darf auch in dessen Auftrag durch eine externe zertifizierte Prüfstelle durchgeführt werden.
(6) Für die Durchführung von praktischen Prüfungen muss ein Prüfort gewählt werden, welcher hinsichtlich der Qualität seiner Prüfeinrichtungen und Messgeräteausrüstung geeignet ist, die Prüfanforderungen nach dieser Regel zu erfüllen.
5.2 Prüflinge
(1) Es sind drei werksgeprüfte Geräte eines Typs oder einer Baureihe (Typenreihe) für die Typprüfung auszuwählen. Die Prüflinge müssen das gesamte Spektrum der nachzuweisenden Eigenschaften des Typs oder der Baureihe (Typenreihe) abdecken.
(2) Jeder Prüfling ist zu kennzeichnen.
(3) Die Prüflinge dürfen der Nullserie entnommen werden.
(4) Eine zusammenfassende Beschreibung der Vorgeschichte jedes Prüflings ist zu erstellen.
Hinweis:
Die zusammenfassende Beschreibung enthält z.B. Fertigungsstelle, Fertigungsdatum, Werksprüfstelle, Werksprüfungen mit Datum, Lagerzeiten und eventuelle weitere Beanspruchungen des Prüflings vor der Typprüfung.
(5) Zur Prüfung der Übereinstimmung des Prüflings mit den im Unterlagenverzeichnis aufgeführten Herstellungsunterlagen ist eine Sichtprüfung (Identitätsprüfung) durchzuführen.
(6) Die fachgerechte Ausführung des Prüflings ist zu prüfen.
Hinweis:
Dies ist z.B. eine Prüfung auf Sauberkeit, Korrektheit der Lötung, Positionierung der Bauelemente, Transportschäden.
(7) Ein Prüfling muss nach erfolgreich abgeschlossener Typprüfung mindestens ein Jahr für Nachprüfungen zur Verfügung stehen.
5.3 Funktionsprüfungen
(1) Es ist die im Datenblatt festgelegte Funktion der Geräte nachzuweisen. Dabei sind
innerhalb der im Datenblatt festgelegten Bereichsgrenzen und Signalformen zu kombinieren. Die Kombinationen sind im Rahmen der theoretischen Prüfung des Gerätes festzulegen.
(2) Bei Geräten, deren Funktion mit Hilfe einer Betriebsartenwahl (z.B. durch interne oder externe Beschaltung) verändert werden kann, sollen alle Betriebsarten geprüft werden.
(3) Für softwarebasierte Geräte sind die spezifizierten Eigenschaften zu prüfen. Hierzu gehören das Zusammenwirken der Hardware- und Softwarekomponenten des Gerätes, die Schnittstellen zu benachbarten Geräten, die Prozessorbelastung, die Busbelastung, das Prozessorstoppverhalten und das Wiederanlaufverhalten.
5.4 Elektromagnetische-Verträglichkeits-Prüfungen (EMV)
(1) Es ist nachzuweisen, dass der Prüfling durch die nach Datenblatt zulässigen elektromagnetischen Beanspruchungen, denen er während Transport, Lagerung sowie im Betrieb ausgesetzt werden darf, nicht in 'seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Störfestigkeit nach Datenblatt ist nachzuweisen.
(3) Die Störaussendung ist zu messen und mit dem im Datenblatt spezifizierten Wert zu vergleichen.
(4) Es ist bei Nennwerten der Prüfparameter nach Abschnitt 5.3 Absatz 1 zu prüfen. Die Störbeeinflussungen müssen untereinander nicht kombiniert werden.
(5) Enthält das Datenblatt keine Angaben über die zulässige elektromagnetische Beanspruchung des Prüflings, ist die Störfestigkeit und Störaussendung des Prüflings nach Absatz 6 nachzuweisen.
(6) Diese Prüfung soll die elektromagnetische Störfestigkeit des Prüflings gegen leitungsgebundene und feldgebundene Störgrößen, die am Einsatzort des Prüflings im Betrieb zu berücksichtigen sind, nachweisen. Die Prüfstörgrößen der EMV-Fachgrundnorm für Störfestigkeit im Industriebereich DIN EN 61.000-6-2 sind dabei als Mindestanforderung zugrunde zu legen. Weiterhin können Festlegungen von EMV-Produkt- oder -Produktfamiliennormen (z.B. DIN EN 61.326) herangezogen werden, sofern diese nicht niedrigere Schärfegrade zulassen als die Festlegungen in der EMV-Fachgrundnorm DIN EN 61.000-6-2. Diese Prüfung soll weiterhin nachweisen, dass die elektromagnetische Störaussendung des Prüflings, sowohl leitungsgeführt als auch feldgebunden, nicht die in der EMV-Fachgrundnorm für Störaussendung im Industriebereich DIN EN 61.000-6-4 definierten Grenzwerte übersteigt. Auch hier können Festlegungen von EMV-Produkt- oder -Produktfamiliennormen (z.B. DIN EN 61.326) herangezogen werden, sofern diese nicht höhere Grenzwerte zulassen als die Festlegungen der EMV-Fachgrundnorm DIN EN 61.000-6-4. In Ergänzung zu den Festlegungen der EMV-Fachgrundnorm für Störaussendung DIN EN 61.000-6-4 ist die Einhaltung der Grenzwerte für Ieitungsgeführte Störgrößen auch für Signal- und Steueranschlüsse nachzuweisen.
5.5 Funktionszwischenprüfungen
(1) Die Funktionszwischenprüfungen sind während des zeitlichen Ablaufs der praktischen Prüfungen an bestimmten Haltepunkten durchzuführen. Es sind ausgewählte Einzelprüfschritte mit jeweils einem Wert der Hilfsenergie, Ausgangsbelastung und Umgebungstemperatur bei nur einer Betriebsart des Prüflings durchzuführen.
Hinweis:
Hier ist z.B. bei Messumformern die Kennlinie zu messen.
(2) Bei diesen Prüfungen müssen weder elektrische Störungen noch elektromagnetische Einwirkungen berücksichtigt werden.
5.6 Funktionsüberwachung
(1) Während der praktischen Prüfungen nach den Abschnitten 5.4, 5.7, 5.8, 5.10 und 5.11 ist die Funktion zu überwachen.
(2) Zu prüfen ist bei einem Wert der Prüfparameter und in einer Betriebsart.
(3) Die Funktionsüberwachung ist so durchzuführen, dass auch kurzzeitige Funktionsausfälle des Prüflings erkannt werden können.
5.7 Klimaprüfungen
5.7.1 Allgemeines
(1) Es ist nachzuweisen, dass der Prüfling durch die nach Datenblatt zulässigen klimatischen Beanspruchungen, denen er während Transport, Lagerung sowie im Betrieb ausgesetzt werden darf, nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Der Prüfling ist unverpackt und in seiner Gebrauchslage zu beanspruchen.
(3) Soweit die auf die nachfolgenden Klimaprüfungen zu beziehenden Kennwerte im Datenblatt fehlen, sind die Prüfungen nach den Abschnitten 5.7.2 bis 5.7.6 mit den dort festgelegten Werten durchzuführen.
(4) Nach der klimatischen Beanspruchung sind Sicht- und Funktionszwischenprüfungen durchzuführen.
5.7.2 Konstante Kälte nach rascher Temperaturänderung
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für Transport oder Lagerung bei tiefen Temperaturen nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-1 (Prüfgruppe Aa) angegeben.
(1) Der auf Raumtemperatur befindliche Prüfling muss in die Prüfkammer gebracht werden, in der die laut Datenblatt niedrigste zulässige Lagertemperatur (Tmin) herrschen soll. Bei fehlenden Datenblattangaben ist Tmin = - 25 °C einzusetzen.
(2) Die Beanspruchung des Prüflings in betriebslosem Zustand soll 24 h bei Tmin ± 3 K andauern.
5.7.3 Konstante trockene Wärme nach rascher Temperaturänderung
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für Transport oder Lagerung in trockener Wärme nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-2 (Prüfgruppe Ba) angegeben.
(1) Der auf Raumtemperatur befindliche Prüfling muss in die Prüfkammer gebracht werden, in der die laut Datenblatt höchstzulässige Lagertemperatur (Tmax) herrschen soll. Bei fehlenden Datenblattangaben ist Tmax = 85,.°C einzusetzen.
(2) Die Beanspruchung des Prüflings in betriebslosem Zustand soll 24 h bei Tmax ± 2 K andauern.
5.7.4 Konstante feuchte Wärme
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für die Lagerung oder den Einsatz in feuchter Wärme ohne Betauung nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-78 (Prüfgruppe Ca) angegeben.
(1) Bei fehlenden Datenblattangaben ist der Prüfling wie folgt zu beanspruchen:
(2) Anschließend an eine Funktionszwischenprüfung ist der Prüfling wie folgt zu beanspruchen:
sechs Stunden Prüfdauer. Zwischenwerte der Versorgungsspannung nach Datenblatt sind beim Wechsel der Versorgungsspannung zulässig.
5.7.5 Zyklische feuchte Wärme
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für die Lagerung bei hoher Luftfeuchte und Temperaturänderungen mit Betauung nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-30 (Prüfgruppe Db) angegeben.
Der Prüfling soll in betriebslosem Zustand beansprucht werden. Bei fehlenden Datenblattangaben ist der Prüfling wie folgt zu beanspruchen:
5.7.6 Zyklische trockene Wärme (Langzeitprüfung)
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für den Einsatz im bestimmungsgemäßen Betrieb nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-14 (Prüfgruppe Nb) und DIN EN 60.068-2-33 angegeben.
(1) Die Anfangstemperatur des Prüflings muss der Anfangstemperatur der Prüfkammer 25 °C ± 3 K angeglichen werden.
(2) Anschließend ist die Temperatur der Prüfkammer innerhalb einer Stunde auf die laut Datenblatt für den Betrieb des Prüflings höchstzulässige Umgebungstemperatur (Tmax) zu erhöhen. Bei fehlenden Datenblattangaben ist Tmax = 70 °C einzusetzen.
(3) Der Prüfling ist danach wie folgt zyklisch zu beanspruchen:
5.8 Prüfungen bei mechanischen Beanspruchungen
5.8.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Es ist durch Prüfungen nachzuweisen, dass der Prüfling durch die nach Datenblatt zulässigen mechanischen Beanspruchungen, denen er während des Transports und des Betriebs ausgesetzt wird, nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Der Prüfling ist unverpackt zu beanspruchen.
(3) Der Prüfling ist für Prüfungen in Betrieb auf der Prüfeinrichtung so zu befestigen, wie es in den Geräteunterlagen für den Einbauort vorgegeben ist.
(4) Vor und nach der jeweiligen Beanspruchungsart sollen Sicht- und Funktionszwischenprüfungen durchgeführt werden.
(5) Bei Wechsel der Beanspruchungsart ist es zulässig, nur eine Funktionszwischenprüfung durchzuführen. Dabei darf der Prüfling auf der Prüfeinrichtung bleiben.
(6) Bei Prüfungen des Prüflings in Betrieb ist eine Funktionsüberwachung durchzuführen.
5.8.2 Schwingfestigkeit im Frequenzbereich 5 Hz bis 35 Hz
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Widerstandsfähigkeit des Gerätes gegen Schwingungen im Frequenzbereich 5 Hz bis 35 Hz, z.B. infolge seismische Einwirkungen, nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-6 (Prüfung Fc) angegeben.
(1) Wenn im Datenblatt nichts anderes angegeben ist, sollen die Prüfungen mit der in Absatz 2 angegebenen Amplitude der Auslenkung (Maximalwert) und der in Absatz 2 angegebenen Amplitude der Beschleunigung durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung soll mit sinusförmiger Beanspruchung und gleitender Frequenz wie folgt durchgeführt werden:
5.8.3 Schwingfestigkeit im Frequenzbereich 5 Hz bis 100 Hz
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Widerstandsfähigkeit des Gerätes gegen Schwingungen im Frequenzbereich von 5 Hz bis 100 Hz, z.B. infolge Flugzeugabsturz, nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-6 (Prüfung Fc) angegeben.
(1) Wenn im Datenblatt nichts anderes angegeben ist, sollen die Prüfungen mit der in Absatz 2 angegebenen Amplitude der Auslenkung und der in Absatz 2 angegebenen Amplitude der Beschleunigung durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung soll mit sinusförmiger Beanspruchung und gleitender Frequenz wie folgt durchgeführt werden:
5.8.4 Stoßprüfung
Hinweis:
Durch diese Prüfung wird die Eignung des Gerätes für den Transport nachgewiesen. Anforderungen an die Durchführung dieser Prüfung sind in DIN EN 60.068-2-27(Prüfung Ea) angegeben.
(1) Wenn im Datenblatt nichts anderes angegeben ist, sollen die Prüfungen mit der in Absatz 2 angegebenen Amplitude der Beschleunigung und der in Absatz 2 angegebenen Einwirkungsdauer durchgeführt werden.
(2) Diese Prüfung soll als Einzelstoßanregung wahlweise mit sinusförmiger, sägezahnförmiger oder trapezförmiger Stoßform wie folgt durchgeführt werden:
5.9 Verhalten des Prüflings bei Steckvorgängen
(1) Werden elektrische Eingangs- und Ausgangsstromkreise oder Signalverbindungen steckbar ausgeführt und ist das Lösen der Steckverbindung zulässig, ist das Verhalten der Prüflinge bei Betätigung der Stecker zu prüfen.
(2) Der Prüfschritt ist zehnmal zu wiederholen.
5.10 Prüfung auf Strahlenbeständigkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb
Für Geräte, die während des bestimmungsgemäßen Betriebs für den Einsatz unter Strahlenbeanspruchung vorgesehen sind, ist die Strahlenbeständigkeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Bestrahlungsprüfung durchzuführen oder ein theoretischer Nachweis zu erbringen. Für die beim theoretischen Nachweis verwendeten Daten sind die Quellen anzugeben.
5.11 Prüfungen unter Störfallumgebungsbedingungen
5.11.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Sind die Geräte für den Einsatz unter Störfallumgebungsbedingungen vorgesehen, sind - abhängig von den im Datenblatt angegebenen Störfallumgebungsbedingungen einschließlich deren zeitlichen Begrenzungen - die in den Abschnitten 5.11.2 bis 5.11.6 genannten Prüfungen durchzuführen.
(2) Für Geräte, die unter Störfallbedingungen für den Einsatz unter Strahlenbeanspruchung vorgesehen sind, ist die Strahlenbeständigkeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Bestrahlungsprüfung durchzuführen oder ein theoretischer Nachweis zu erbringen. Für die bei einem theoretischen Nachweis verwendeten Daten sind die Quellen anzugeben.
(3) Vor und nach der jeweiligen Beanspruchungsart sollen Sicht- und Funktionszwischenprüfungen durchgeführt werden.
5.11.2 Vorbeanspruchung
5.11.2.1 Vorbeanspruchung durch Temperatur
(1) Die Anfangstemperatur des Prüflings muss der Anfangstemperatur der Prüfkammer 25 °C ± 3 K angeglichen werden.
(2) Anschließend ist die Temperatur der Prüfkammer innerhalb einer Stunde auf Tmax = 70 °C ± 3 K zu erhöhen, falls nicht laut Datenblatt höhere Umgebungstemperaturen zugelassen sind.
(3) Der Prüfling ist danach wie folgt zyklisch zu beanspruchen:
Hinweis:
Mit der Vorbeanspruchung durch Temperatur wird die im Kernkraftwerk zu erwartende zeitabhängige betriebliche thermische Alterung simuliert, vorausgesetzt, die Differenz zwischen der maximalen Prüftemperatur nach Absatz 2 und der mittleren Umgebungstemperatur am Einsatzort ist größer als oder gleich 45 K.
(4) Die Vorbeanspruchung durch Temperatur darf die Langzeitprüfung nach Abschnitt 5.7.6 ersetzen.
5.11.2.2 Vorbeanspruchung durch Strahlung
(1) Für Geräte, die für den Einsatz unter Strahlenbeanspruchung vorgesehen sind und nach Abschnitt 5.11.1 Absatz 2 einer Bestrahlungsprüfung zu unterziehen sind, sind die Prüfwerte für die Energiedosis und Energiedosisleistung in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen festzulegen.
(2) Für Geräte, die im Sicherheitsbehälter eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch) eingesetzt werden sollen, ist eine Vorbeanspruchung durch Strahlung mit einer Energiedosisleistung von kleiner als oder gleich 5 ⋅ 102Gy/h so lange durchzuführen, bis der Prüfling eine Energiedosis von größer als oder gleich 5 ⋅ 104 Gy akkumuliert hat. Die genannten Dosis- und Dosisleistungswerte beziehen sich auf Luft und eine Photonenenergie im Bereich von 0,8 MeV bis 2 MeV.
(3) Der Prüfling ist hierbei unter Funktion zu betreiben, Ein- und Ausgangswerte sind zu registrieren. Zur Ermittlung des Übertragungsverhaltens, z.B. bei Messumformern, ist innerhalb der ersten zwei Stunden und vor Abschluss der Bestrahlung eine Funktionszwischenprüfung (z.B. Kennlinienaufnahme) durchzuführen.
(4) Die Prüfung muss unter Erfüllung nachstehender Anforderungen erfolgen:
Kann die geforderte Temperaturkonstanz nicht sichergestellt werden, so muss die Umgebungstemperatur während der Bestrahlung registriert werden.
5.11.3 Verhalten bei Druck-, Temperatur- und Feuchtebeanspruchung
(1) Der Belastungsverlauf während der Prüfung muss in einem Diagramm (Prüfkurve) festgelegt werden. Hierin sollen die Werte für Druck, Temperatur und Feuchte, Anstiegs-, Abfall- und Verweilzeiten und deren zulässige Abweichungen vorgegeben werden. Der Prüfling ist diesen Belastungen auszusetzen.
(2) Die Prüfkurven sind, unter der Annahme der ungünstigsten Bedingungen, aus den Störfallverläufen abzuleiten.
Hinweis:
In den Bildern 5-2 bis 5-5 sind beispielhaft Prüfkurven für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren angegeben.
(3) Der Prüfling ist in Gebrauchslage unter Funktion zu betreiben, Ein- und Ausgangswerte sind zu registrieren. Zusätzlich sind Funktionszwischenprüfungen (z.B. bei Messumformern Kennlinienaufnahme nach den Angaben der Bilder 5-2 bis 5-5) durchzuführen. Die Messfehler im Vorlauf der Prüfung sind zu ermitteln.
(4) Der Prüfling ist in der Prüfkammer so zu montieren, dass
(5) Für Geräte, die nach diesem Abschnitt geprüft werden, brauchen die Prüfungen nach Abschnitt 5.7.4 nicht durchgeführt werden.
5.11.4 Verhalten bei Strahlenbeanspruchung
(1) Für Geräte, die für den Einsatz unter Strahlenbeanspruchung vorgesehen sind und nach Abschnitt 5.11.1 Absatz 2 einer Bestrahlungsprüfung zu unterziehen sind, sind die Prüfwerte für die Energiedosis und Energiedosisleistung in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen festzulegen.
(2) Für Geräte, die im Sicherheitsbehälter eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch) eingesetzt werden sollen, ist zusätzlich zur Vorbeanspruchung nach Abschnitt 5.11.2.2 eine Beanspruchung mit einer Energiedosisleistung von kleiner als oder gleich 5 ⋅ 10 2Gy/h so lange durchzuführen, bis der Prüfling eine Energiedosis von größer als oder gleich 2 ⋅ 105Gy akkumuliert hat. Die genannten Dosis- und Dosisleistungswerte beziehen sich auf Luft und eine Photonenenergie im Bereich von 0,8 MeV bis 2 MeV.
(3) Der Prüfling ist hierbei unter Funktion zu betreiben, Ein- und Ausgangswerte sind zu registrieren. Zur Ermittlung des Übertragungsverhaltens, z.B. bei Messumformern, ist nach ca. 10 h, 50 h und 100 h eine Funktionszwischenprüfung (z.B. Kennlinienaufnahme) durchzuführen.
(4) Die Prüfung muss unter Erfüllung nachstehender Anforderungen erfolgen:
5.11.5 Überflutungsprüfung
Bei Geräten, die im Sicherheitsbehälter eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor eingesetzt werden sollen und im Störfall überflutet werden können, ist die Beständigkeit der Prüflinge gegenüber Borsäure ohne Funktion nachzuweisen. Die Prüfung erfolgt unter Erfüllung nachstehender Anforderungen:
5.11.6 Nachbeanspruchung
Für Geräte, die im Sicherheitsbehälter eingesetzt werden sollen und nach Eintreten eines Störfalles für eine längere Zeit als die nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2 und Bild 5-2 festgelegte Prüfzeit funktionsfähig sein müssen, ist eine Nachbeanspruchung mit einer Dauer von 16 Zyklen nach Abschnitt 5.11.2.1 durchzuführen. Hierbei soll eine relative Feuchte nach Bild 5-1 vorgesehen werden, wobei korrosive Einflüsse durch den Borgehalt der Störfallumgebung bei Druckwasserreaktor-Anlagen durch einen Borzusatz simuliert werden sollen. Die Prüfung der mechanisch bewegten Teile nach Abschnitt 5.11.2.1 Absatz 3 Aufzählung c) entfällt bei der Nachbeanspruchung.
5.12 Reihenfolge der praktischen Prüfungen
(1) Die praktischen Prüfungen von Geräten ohne Anforderungen an die Beständigkeit gegen Störfallumgebungsbedingungen sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
(2) Die praktische Prüfung von Geräten mit Anforderungen an die Beständigkeit gegen Störfallumgebungsbedingungen soll in der Reihenfolge nach Tabelle 5-1 durchgeführt werden.
(3) Die EMV-Prüfungen nach Abschnitt 5.4 dürfen unabhängig von der Reihenfolge der anderen praktischen Prüfungen durchgeführt werden.
(4) Sind für einen typgeprüften Gerätetyp zum Nachweis der Störfallfestigkeit ergänzende Typprüfungen durchzuführen, dürfen einzelne Prüfschritte nach Tabelle 5-1 entfallen. Der Prüfumfang ist mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen.
Tabelle 5-1: Reihenfolge der praktischen Prüfungen von Geräten mit Anforderungen an die Beständigkeit gegen Störfallumgebungsbedingungen
Lfd.
Nr. |
Art der Prüfung | Aufstellungsort | ||
Sicherheitsbehälter | Armsturenkammer | Ringraum | ||
1 | Sichtprüfung des Prüflings nach Abschnitt 5.2 Absatz 5 | X | X | X |
2 | Funktionsprüfung nach Abschnitt 5.3 und Prüfung elektrischer Eigenschaften (Stromaufnahme, Verlustleistung) | X | X | X |
3 | Verhalten des Prüflings bei Steckvorgängen nach Abschnitt 5.9 | X | X | X |
4 | Klimaprüfung nach Abschnitt 5.7 (ohne 5.7.4 und 5.7.6) | X | X | X |
5 | Vorbeanspruchung durch Temperatur nach Abschnitt 5.11.2.1 | X | X | X |
6 | Vorbeanspruchung durch Strahlung nach Abschnitt 5.11.2.2 | X | - | X |
7 | Mechanische Beanspruchungen nach Abschnitt 5.8 | X | X | X |
8 | Verhaften bei Druck, Temperatur und Feuchtebeanspruchung nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2, für Druckwasserreaktoren der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch) mit Prüfbedingungen nach Bild | X 5-2 |
X 5-3 |
X 5-4 oder 5-5 |
9 | Verhalten bei Strahlenbeanspruchung nach Abschnitt 5.11.4 | X | - | - |
10 | Prüfung auf Borsäurebeständigkeit nach Abschnitt 5.11.5 | X | - | - |
11 | Nachbeanspruchung nach Abschnitt 5.11.6 | X | - | - |
12 | Funktionsprüfung nach Abschnitt 5.3 | X | X | X |
5.13 Maßnahmen bei Ausfällen während der praktischen Prüfungen
Bei Auftreten eines Ausfalls sind Ausfallzeitpunkt und Ausfalleffekt zu ermitteln. Es ist ein Untersuchungsbericht anzufertigen, der Angaben über die durchgeführte Untersuchung und eine Aussage über die ermittelte Ausfallursache enthält. Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein eines systematischen Ausfalls, so sind entsprechende Ertüchtigungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Umfang der zu wiederholenden Typprüfung ist mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen. Liegt kein systematischer Ausfall vor, sind nach Instandsetzung des Prüflings die Prüfungen nach den Abschnitten 5.2 Absatz 5 und 5.3 vorzunehmen und die Prüfschritte der Typprüfung nach Wiederholung des unterbrochenen Prüfschrittes fortzusetzen.
6 Kriterien für das Bestehen der Typprüfung
Die Typprüfung ist bestanden, wenn die theoretische Prüfung nach den Abschnitten 4.2 bis 4.6 keine Beanstandungen ergab und die Funktionsfähigkeit bei den praktischen Prüfungen nach den Abschnitten 5.5 bis 5.13 nachgewiesen wurde.
7 Prüfdokumentation
7.1 Dokumentation der theoretischen Prüfungen
(1) In die Dokumentation der theoretischen Prüfungen sind folgende Unterlagen aufzunehmen:
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind in Prüfbescheinigungen zusammenzufassen.
7.2 Dokumentation der praktischen Prüfungen
(1) Für jeden Prüfschritt ist ein Prüfprotokoll zu erstellen, welches folgende Angaben enthalten muss:
(2) Im Prüfprotokoll sind Ausfälle, sichtbare Mängel und Schäden, die bei dem Prüfschritt aufgetreten sind, anzugeben.
(3) Die Messwerte sind in Messwerttabellen aufzuführen, wobei diese Tabellen die Sollwerte einschließlich der zulässigen Abweichungen enthalten sollen.
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbescheinigungen zusammenzufassen.
7.3 Prüfbericht
(1) Über die durchgeführten theoretischen und praktischen Prüfungen und die Prüfergebnisse ist ein Prüfbericht zu erstellen.
(2) Werden die Prüflinge aus einer Baureihe (Typenreihe) ausgewählt, sind die Auswahlkriterien anzugeben und zu begründen.
(3) Mögliche Einsatzeinschränkungen und besondere Einsatzhinweise sind anzugeben.
Hinweis:
Hierzu zählen auch Hinweise für die Durchführung späterer Systemprüfungen.
7.4 Prüfbescheinigung
(1) Die Prüfbescheinigung muss Angaben enthalten über:
(2) Es ist zulässig, mehrere Prüfbescheinigungen in eine Gesamtprüfbescheinigung zusammenzufassen.
(3) Die Prüfbescheinigung behält für neu gefertigte Geräte ihre Gültigkeit, wenn in Abständen von jeweils drei Jahren, z.B. durch Qualitätsaudits nach KTA 3507, bestätigt wird, dass keine Änderungen gegenüber der Prüfbescheinigung (einschließlich Prüfbericht) vorgenommen worden sind, die die geprüften Eigenschaften beeinträchtigen.
7.5 Aufbewahrungsort und -dauer
Anforderungen an die Aufbewahrung und Archivierung der Prüfdokumentation sind in KTA 1404 enthalten.
Bild 5-1: Zeitlicher Verlauf der relativen Luftfeuchte und der Temperatur bei der Klimaprüfung nach Abschnitt 5.7.5
Bild 5-2 : Beispiel einer Prüfkurve nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2 für Geräte im Sicherheitsbehälter eines Leichtwasserreaktors der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch)
Bild 5-3: Beispiel einer Prüfkurve nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2 für Geräte in der Armaturenkammer eines Druckwasserreaktors der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch)
Bild 5-4: Beispiel einer Prüfkurve nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2 für Geräte im Ringraum (Bereich des Bruchraumes) eines Druckwasserreaktors der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch)
Bild 5-5: Prüfkurve nach Abschnitt 5.11.3 Absatz 2 (Hinweis) für Geräte im Ringraum (außerhalb des Bereiches des Bruchraumes) eines Druckwasserreaktors der Leistungsklasse 1300 MW (elektrisch)
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang A |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen
beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde).
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005(BGBl. I S. 2365) | |
KTA 1404 | (6/01) | Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken |
KTA 3501 | (6/85) | Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems |
KTA 3507 | (6/02) | Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung und Nachweis der Betriebsbewährung der Baugruppen und Geräte der Leittechnik des Sicherheitssystems |
DIN EN 61.000-6-2 | (8/02) | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen; Störfestigkeit für Industriebereich (IEC 77/295/FDIS:2004); Deutsche Fassung prEN 61.000-6-2:2004 (VDE 0839-6-2) |
DIN EN 61.000-6-4 | (8/02) | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-4: Fachgrundnormen; Fachgrundnorm Störaussendung für Industriebereich (IEC/CISPR/H/99/CDV:2005); Deutsche Fassung prEN 61.000-6-4:2005 (VDE 0839-6-4) |
DIN IEC 61.226 | (9/05) | Kernkraftwerke - Leittechnische Systeme mit sicherheitstechnischer Bedeutung - Kategorisierung leittechnischer Funktionen |
DIN EN 61.326 | (5/04) | Elektrische Betriebsmittel für Leittechnik und Laboreinsatz - EMV-Anforderungen (IEC 61.326:1997 + IEC 61.326/A1:1998 + IEC 61.326-1/A2:2000 + Anhänge E & F zu IEC 61.326:2002 + Corrigendum: 2002); Deutsche Fassung EN 61.326:1997 + EN 61.326/A1:1998 + EN 61.326/A2:2001 + EN 61.236/A3:2003 Achtung: Daneben gilt DIN EN (2002-03) noch bis 2006-10-01. |
Systemnormen des DIN zu rechnerbasierten Leittechniksystemen mit sicherheitstechnischer BedeutungAnhang B (informativ) |
DIN IEC 60.780 | (12/00) | Kernkraftwerke - Elektrisches Gerät des Sicherheitssystems -Qualifizierung
(IEC 60.780:1998) |
DIN IEC 60.880 | (07/04) | Kernkraftwerke - Leittechnik für Systeme mit sicherheitstechnischer Bedeutung - Softwareaspekte für rechnerbasierte Systeme zur Realisierung von Funktionen der Kategorie A
(IEC 45A/523/CD:2003) |
DIN EN 60.068-2-1 | (3/95) | Umweltprüfungen - Teil 2-1: Prüfungen; Prüfgruppe A: Kälte
(IEC 60.068-2-1:1990 + A1:1993 + A2:1994); Deutsche Fassung EN 60.068-2-1:1993 + A1:1993 + A2:1994 |
DIN EN 60.068-2-2 | (8/94) | Umweltprüfungen - Teil 2-2: Prüfungen; Prüfgruppe B: Trockene Wärme
(IEC 60.068-2-2:1974 + IEC 68-2-2A:1976 + A1:1993); Deutsche Fassung EN 60.068-2-2:1993 + A1:1993 |
DIN EN 60.068-2-6 | (5/96) | Umweltprüfungen - Teil 2-6: Prüfungen; Prüfung Fc: Schwingen, sinusförmig
(IEC 600.682-6:1995 + Corrigendum 1995); Deutsche Fassung EN 60.068-2-6:1995 |
DIN EN 60.068-2-27 | (3/95) | Umweltprüfungen - Teil 2-27: Prüfungen; Prüfung Ea und Leitfaden: Schocken
(IEC 60.068-2-27:1987); Deutsche Fassung EN 60.068-2-27:1993 |
DIN EN 60.068-2-30 | (2/00) | Umweltprüfungen - Teil 2-30: Prüfungen; Prüfung Db und Leitfaden: Feuchte Wärme, zyklisch (12 + 12-Stunden Zyklus)
(IEC 60.068-2-30:1980 + A1:1985); Deutsche Fassung EN 60.068-2-30:1999 |
DIN EN 60.068-2-33 | (9/00) | Umweltprüfungen - Teil 2-33: Prüfungen; Leitfaden zur Prüfgruppe N: Temperaturwechsel
(IEC 60.068-2-33:1971) + A1:1978); Deutsche Fassung EN 60.068-2-33:1999 |
DIN EN 60.068-2-78 | (9/02) | Umweltprüfungen - Teil 2-78: Prüfungen; Prüfung Cab: Feuchte Wärme, konstant
(IEC 60.068-2-78:2001); Deutsche Fassung EN 60.068-2-78:2001 |
DIN EN 61.000-4-5 | (12/01) | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4-5: Prüf- und Messverfahren; Prüfung
der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (VDE 0847 Teil 4-5) |
DIN EN 61.131-1 | (03/04) | Speicherprogrammierbare Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Informationen;
(IEC 61.131-1:2003) Deutsche Fassung EN 61.131-1:2003 |
DIN EN 61.131-2 | (02/04) | Speicherprogrammierbare Steuerungen - Teil 2: Betriebsmittelanforderungen und Prüfungen;
(IEC 61.131-2:2003) Deutsche Fassung EN 61.131-2:2003 |
DIN EN 61.508-3 | (12/02) | Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme - Teil 3: Anforderungen an Software;
Deutsche Fassung EN 61.508-3:2001 |
DIN EN 61.508-4 | (11/02) | Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme - Teil 4: Begriffe und Abkürzungen;
Deutsche Fassung EN 61.508-4:2001 |
DIN IEC 61.513 | (10/02) | Kernkraftwerke - Leittechnik für Systeme mit sicherheitstechnischer Bedeutung - Allgemeine Systemanforderungen
(IEC 61.513:2001) (VDE 0491 Teil 2) |
ENDE |
(Stand: 27.11.2019)
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