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Regelwerk, Technische Regeln, KTA

KTA 3903
Prüfung und Betrieb von Hebezeugen in Kernkraftwerken

- Fassung 2020-12 -

Vom 10. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 20.01.2021 B6)



In Bearbeitung

Frühere Fassungen der Regel:
1982-11 (BAnz Nr. 86a vom 6. Mai 1983)
1993-06 (BAnz Nr. 211a vom 9. November 1993)
1999-06 (BAnz Nr. 144a vom 8. August 1999)
2012-11 (BAnz vom 23. Januar 2013, Berichtigung BAnz vom 2. Mai 2013)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG, im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Basierend auf den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" werden in dieser Regel die Anforderungen an die Prüfung und den Betrieb von Hebezeugen festgelegt. Außerdem müssen Hebezeuge nach den allgemeinen Sicherheitsvorschriften des Bundes und der Länder sowie den Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung errichtet und betrieben werden.

(3) Die entsprechend dem Gefährdungsgrad bei der Prüfung und dem Betrieb zu beachtenden und über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehenden

  1. zusätzlichen Anforderungen oder
  2. erhöhten Anforderungen
    für Hebezeuge sowie
  3. Anforderungen für Aufzüge in Reaktorsicherheitsbehältern und
  4. Anforderungen für Brennelement-Wechselanlagen werden in dieser Regel im Einzelnen festgelegt.

(4) Die Anforderungen an die Auslegung von Hebezeugen sind in KTA 3902 geregelt.

(5) Die allgemeinen Forderungen an die Qualitätssicherung sind in KTA 1401 geregelt. Darüber hinaus zu beachtende Forderungen an die Qualitätssicherung werden in dieser Regel im Einzelnen festgelegt.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist anzuwenden auf die Prüfungen und den Betrieb von Aufzügen, Kranen, Winden, Laufkatzen, Lastaufnahmeeinrichtungen und Leichtwasserreaktor-Brennelement-Wechselanlagen, im Folgenden zusammenfassend als Hebezeuge bezeichnet, sofern diese in Kernkraftwerken verwendet werden und den besonderen Bestimmungen nach Abschnitt 4 genügen müssen.

2 Begriffe

(1) Abnahmeprüfung
Abnahmeprüfung ist eine solche Prüfung an der Komponente oder dem System, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Auflagen der zuständigen Behörden oder aufgrund anderweitiger Festlegungen und noch vor der ersten Inbetriebnahme der Komponente oder des Systems durchgeführt wird.

Hinweis:
Die Abnahmeprüfung kann in mehreren Teilen erfolgen; z.B. Abnahmeprüfung beim Hersteller und Abnahmeprüfung im Kraftwerk.

(2) Bauprüfung
Bauprüfung ist die beim Hersteller oder auf der Baustelle durchgeführte Prüfung fertiger oder im Bau befindlicher Komponenten oder Systeme auf deren Übereinstimmung mit den vorgeprüften Unterlagen.

(3) Bauteile, genormte
Genormte Bauteile sind Bauteile, die nach deutschen oder sicherheitstechnisch gleichwertigen Normen oder Regeln ausgelegt, gefertigt und geprüft sowie gekennzeichnet sind.

(4) Bauteile, im Kraftfluss liegend
Bauteile werden in dieser Regel als "im Kraftfluss liegend" bezeichnet, wenn sie

  1. bei ihrem Versagen direkt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Hebezeugs führen können oder
  2. an ein Bauteil gemäß a) angeschweißt sind; als im Kraftfluss liegend gilt dabei nur der Bereich des angeschweißten Bauteils, der den Spannungsverlauf im Bauteil gemäß a) beeinflusst.

(5) Betriebslast, maximale
Die maximale Betriebslast ist die maximale Last, die mit dem Hebezeug im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes bewegt werden darf.

(6) Lastaufnahmeeinrichtung
Lastaufnahmeeinrichtungen sind Tragmittel, Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel. Sie sind in DIN 15003 definiert.

Hinweis:
Beispiele sind in den einzelnen Abschnitten der Regel KTA 3902 aufgeführt.

(7) Sachverständiger
Sachverständiger für die Prüfungen nach dieser Regel ist der nach § 20 des Atomgesetzes von der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugezogene Sachverständige. Die in dieser Regel vorgesehenen Prüfungen/Überprüfungen erfolgen auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der zuständigen Behörde.

(8) Schweißnähte, im Kraftfluss liegend
Schweißnähte werden in dieser Regel als "im Kraftfluss liegend" bezeichnet, wenn sie

  1. direkt (z.B. durch Verminderung der Tragfähigkeit der Konstruktion bei Versagen der Schweißnaht) oder
  2. indirekt (z.B. durch Herabsetzung der Ermüdungsfestigkeit eines tragenden Bauteils infolge der Kerbwirkung der Schweißnaht)

zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Hebezeugs führen können.

(9) Serienbauteile
Serienbauteile sind standardisierte Konstruktionen mit spezifizierten und gewährleisteten Kennwerten.

(10) Vorprüfung

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