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LV 40 - Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Vom August 2020
(Quelle: lasi-info.com vom 20.08.2020)
Archiv 2004
2. überarbeitete Auflage
Die im Jahr 2004 auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) neu erlassene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) folgte der Regelungssystematik dieses Gesetzes und formulierte lediglich Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen. Den Arbeitgebern sollten durch den Verzicht auf detaillierte Vorschriften Spielräume zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Einhaltung des Schutzzieles Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit eingeräumt werden.
Das Ergebnis war eine schlanke Verordnung, die in der Praxis zu Anwendungsproblemen führte. Im Jahre 2010 wurden Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und Bußgeldvorschriften ergänzt. Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) 1 ist aus rechtssystematischen Gründen eine Änderungsverordnung der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179).
Die wichtigste Neuerung ist die Integration der Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung ( BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung und die gleichzeitige Aufhebung derselben. Mit Außerkraftsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung wurde die hierzu herausgegebene LASI-Veröffentlichung 14 ( LV 14) zurückgezogen. Wesentliche Inhalte wurden in die hier vorliegende LV 40 integriert, darunter das in der Praxis häufig verwendete Arbeitsblatt (siehe Anhang: "Arbeitsblatt zur Bildschirmarbeit gemäß Arbeitsstättenverordnung" in überarbeiteter Fassung). Des Weiteren sind Vorschriften zu Telearbeitsplätzen und zur Unterweisung aufgenommen worden. Auch die Sichtverbindung nach außen ist in die Verordnung zurückgekehrt. Zudem wird der Arbeitsplatz nun unabhängig vom Zeitbezug definiert.
Eine Konkretisierung der in der Arbeitsstättenverordnung und deren Anhang enthaltenen verbindlichen Schutzziele ist mit inzwischen mehr als 20 vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeiteten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegebenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR) bereits vorgenommen worden.
Gegenstand der LV 40 sind Auslegungsfragen, schutzzielorientierte Klarstellungen sowie Verweise auf weitergehende Regeln oder Erkenntnisse, die als Orientierung für die Überwachung und Beratung herangezogen werden können. Die LV 40 wird sukzessive aktualisiert. Mit Bekanntgabe einschlägiger Technischer Regeln für Arbeitsstätten werden entsprechende Inhalte dieser LV gegenstandslos.
Mit der zweiten überarbeiteten Auflage erfolgt eine Anpassung an die geänderten Rechtsvorschriften und an aktuelle Erfahrungen.
1. Landwirtschaftliche Flächen ( § 1 Absatz 2 Nummer 3)
Frage:
Was ist mit Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemeint, die "außerhalb der von ihm bebauten Flächen" liegen? Bezieht sich die Bebauung hier z.B. ausschließlich auf das eigentliche Gehöft? Gilt dies nur für die bebauten Flurstücknummern oder wie ist mit unmittelbar an das Gehöft anschließenden landwirtschaftlichen Flächen zu verfahren (z.B. Ackerland direkt neben dem Bauernhaus)?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung gilt auf Flächen, welche mit land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind und zum Betrieb gehören, z.B. dem Gehöft, den Stallungen oder den Gewächshäusern.
Für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen, gelten nur § 5 "Nichtraucherschutz" und Nummer 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.
Gleichwohl gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes für oben aufgeführte Flächen, sobald dort Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes tätig sind. Danach können sich Forderungen nach menschengerechter Gestaltung der Arbeit beispielsweise durch die Notwendigkeit der Bereitstellung mobiler anschlussfreier Toilettenkabinen für Erntehelfer ergeben.
2. Telearbeitsplätze: Anforderungen, Gefährdungsbeurteilung ( § 1 Absatz 3)
Siehe hierzu auch: Nr. 8 Telearbeitsplätze: Bedingungen, Einrichten ( § 2 Absatz 7)
Frage:
Für Telearbeitsplätze gelten nur bestimmte Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, z.B. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ( § 3 ArbStättV). Muss der Arbeitgeber neben dem eigentlichen Telearbeitsplatz auch den übrigen Wohnraum in seiner Gefährdungsbeurteilung betrachten (z.B. Verkehrswege innerhalb der Wohneinheit, Sanitärräume)?
Antwort:
Nein, die Arbeitsstättenverordnung gilt nur, soweit die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung unter "Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind" ( § 1
(Stand: 28.01.2021)
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