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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 46 - Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 03/2013/3. überarbeitete Auflage)


Vorwort

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) am 1. Dezember 2011 wurde das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) abgelöst. Das neue ProdSG dient in erster Linie der Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsrechts an den neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF). Aufgrund der Neufassung war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Leitlinien zum GPSG - LV 46 - erforderlich.

Das Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest. Der Gesetzgeber hat dabei durch die abstrakten Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen bewusst Spielräume für eigenverantwortliche Entscheidungen der Wirtschaftsakteure gelassen.

Besondere Bedeutung kommt deshalb der Auslegung des ProdSG durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten zu. Die nachfolgenden Leitlinien stellen eine Entscheidungshilfe dar, wie den Anforderungen des ProdSG entsprochen werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im begründeten Einzelfall abweichend von den Leitlinien dem ProdSG ebenfalls entsprochen werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere durch die spezielleren Vorschriften in anderen Rechtsbereichen und den Verordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen, ergänzende und abweichende Regelungen bestehen können.

1 Anwendungsbereich

1/1 zu § 1 Abs. 1  ProdSG "Bereitstellen eines Produktes aud dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit"

Sachverhalt:

Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Frage:

Was ist unter der Formulierung "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" zu verstehen?

Antwort:

Nach den allgemeinen gewerblichen Grundsätzen ist darunter jedes von einer natürlichen oder juristischen Person (einschließlich gemeinnütziger Vereine) vorgenommene Bereitstellen, Ausstellen oder erstmalige Verwenden von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Die Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht erforderlich.
Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs zählen insbesondere als "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit".
Der private gelegentliche Verkauf von Produkten auf Flohmärkten oder z.B. über das Internet zählt nicht als Bereitstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdSG.

1/2 zu § 1 Abs. 1 ProdSG "erstmaliges Verwenden eines Produktes, für den Eigengebrauch hergestellte Produkte"

Sachverhalt:

Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Frage:

a) Welche Bedeutung haben die Wörter "wenn Produkte erstmals verwendet werden" für den Anwendungsbereich des ProdSG?

b) Erfasst das ProdSG auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte?

Antwort:

a) Die Wörter "wenn Produkte erstmals verwendet werden" dienen lediglich dazu, einschlägige Sonderfälle, die zurzeit in der Maschinenverordnung ( 9. ProdSV) und in der Aufzugsverordnung ( 12. ProdSV) enthalten sind, im Anwendungsbereich des ProdSG zu erfassen. Bei diesen Sonderfällen handelt es sich um die Inbetriebnahme von Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden, und um den Bau von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für eigene Zwecke.

b) Grundsätzlich ja. Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellte Produkte werden zwar nicht auf dem Markt bereitgestellt, mit dem Terminus "erstmals verwendet" wird der Anwendungsbereich des ProdSG jedoch auch für solche Produkte eröffnet. Allerdings knüpft das ProdSG selber keinerlei Anforderungen an die erstmalige Verwendung. Sowohl § 3 ProdSG (Allgemeine Anforderungen) als auch § 6 ProdSG (Zusätzliche Anforderungen für Verbraucherprodukte) formulieren lediglich Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen.

§ 8 Ab. 1 ProdSG sieht jedoch vor, dass in Rechtsverordnungen Anforderungen an die erstmalige Verwendung von Produkten (und damit an die für den Eigengebrauch hergestellten Produkte) geregelt werden können. In der Maschinenverordnung ( 9. ProdSV) und der Aufzugsverordnung ( 12.

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