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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 51 - Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgaben 03/2009)


Vorwort

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der europäischen REACH-Verordnung hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine Projektgruppe beauftragt, die Relevanz der durch REACH geschaffenen europäischen Neuausrichtung des Chemikalienrechts für den Arbeitsschutz zu prüfen und konkret darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den praktischen Arbeitsschutz und die Vollzugsbehörden ergeben. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Funktion den Arbeitsschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung der REACH-Verordnung zukommt.

Als Ergebnis wurde vom LASI die Erarbeitung einer REACH-Handlungsanleitung für den Vollzug der Arbeitsschutzaufgaben beschlossen. Mit der Anleitung soll ein länderübergreifend einheitliches Vorgehen der Aufsichtspersonen bei der Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden. Hierbei sind insbesondere die Funktion und die Wechselbeziehung von Sicherheitsdatenblatt, Stoffsicherheitsbericht und Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Mit der vorliegenden Handlungsanleitung, die sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden richtet, werden die durch die REACH-Verordnung berührten Arbeitsschutzaufgaben benannt und als Prüfpunkte formuliert. Zusätzlich werden Hinweise zur Schnittstelle Betrieblicher Arbeitsschutz / Stoffbezogene Marktüberwachung gegeben.

1 Arbeitsschutzaspekte der REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung verfolgt das Ziel, durch die Schaffung einer ausreichenden Datenbasis zu gefährlichen Stoffeigenschaften bessere Grundlagen für den Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz zu schaffen. Durch die Bildung eines einheitlichen chemikalienrechtlichen Systems für Alt- und Neustoffe sollen auch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und Innovationen gefördert werden. Die REACH-Verordnung gilt unmittelbar und in vollem Umfang in allen Mitgliedstaaten; einer Umsetzung der Regelungen in nationales Recht bedarf es nicht.

Die erweiterten Informationen über Gefahren und die sichere Verwendung von gefährlichen Stoffen können mittelbar für einen besseren Arbeits- und Verbraucherschutz sorgen. Die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes kann einen Beitrag zur Umsetzung der REACH-Verordnung leisten, indem sie Erkenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit beim nachgeschalteten Anwender gewinnt, an die für den Hersteller/Inverkehrbringer zuständige Stelle weiterleitet oder mit der REACH-Verordnung zusammenhängende Arbeitsschutzanforderungen gegenüber dem nachgeschalteten Anwender in seiner Arbeitgeberfunktion durchsetzt.

Aus der REACH-Verordnung ergeben sich jedoch auch unmittelbar Arbeitsschutzaufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes, dessen formale und inhaltliche Gestaltung und hinsichtlich der für den nachgeschalteten Anwender erforderlichen Angaben zum Schutz der Beschäftigten.

Zwischen der REACH-Verordnung und den Arbeitsschutzaufgaben des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung bestehen folgende Zusammenhänge:

  1. Das Sicherheitsdatenblatt erhält durch die REACH-Verordnung einen höheren Stellenwert. Es soll zukünftig für den nachgeschalteten Anwender (downstream user) in Abhängigkeit von der Verwendung Abschätzungen der auftretenden Exposition und Angaben zu den anzuwendenden Schutzmaßnahmen enthalten. Sie stellen für den Anwender eine Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dar.
  2. Die Registrierungspflichtigen nach der REACH-Verordnung haben für bestimmte Stoffe im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts einen "derived no effect level" DNEL festzulegen. Dieser kann vom Anwender als Kriterium für die Wirksamkeit der angewandten Schutzmaßnahmen genutzt werden, falls für diese Stoffe kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt wurde.
  3. Stoffe mit besonders hohem Gefährdungspotenzial unterliegen nach der REACH-Verordnung einem verwendungsbezogenen Zulassungsverfahren. Eine konsequente Anwendung des Zulassungsverfahrens auch für betriebliche Verwendungen könnte die wünschenswerte Substitution dieser Stoffe fördern.
  4. Anwender müssen einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen, wenn sie sich für eine Anwendung entschieden haben, die nicht den Expositionsszenarien des Sicherheitsdatenblatts entspricht. Dieser Stoffsicherheitsbericht ist in weiten Teilen mit dem Ergebnis einer vollständig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzrecht identisch.

2 Prüfpunkte für die Überwachungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden

Für die Arbeitsschutzbehörde ergeben sich aus der REACH-Verordnung unmittelbar folgende Aufgaben für die Überwachungstätigkeit beim Hersteller/Inverkehrbringer:

  1. ob das Sicherheitsdatenblatt den Anforderungen des Anhangs II zur REACH-Verordnung entspricht und

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