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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 55 - Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910 (BekGS 910)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 20. November 2012
(Quelle: lasi-info.comaufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz stellen ein besonderes Risiko für die betroffenen Beschäftigten dar. Bereits geringe Expositionen können irreversible Gesundheitsschaden zur Folge haben. Die leidvollen Erfahrungen mit dem Fasermineral Asbest, welches für tausende von berufsbedingten Krebserkrankungen verantwortlich ist, mahnen, auf Tätigkeiten mit derart gefährlichen Arbeitsstoffen möglichst zu verzichten. Aber dennoch wird es auch in Zukunft noch Arbeitsverfahren geben, bei denen ein Einsatz von krebserzeugenden Gefahrstoffen unverzichtbar ist. Dieses darf aber nur nach einer gewissenhaften Ersatzstoffprüfung, einer umfassenden Beurteilung aller relevanten Gefährdungsfaktoren und unter Beachtung der höchst möglichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erfolgen.

Da für krebserzeugende Gefahrstoffe in den meisten Fallen keine Wirkschwelle bestimmt werden kann, unterhalb der ein Kontakt mit der Substanz als unbedenklich anzusehen ist, können für diese Stoffe keine gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte aufgestellt werden. Das Fehlen eines verbindlichen und abgesicherten Bewertungssystems erschwert in der betrieblichen Praxis häufig die Auswahl und Anwendung der geeigneten Schutzmaßnahmen und die Überprüfung deren Wirksamkeit. Aus diesem Grund hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mit der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 ( BekGS 910) "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" ein Konzept zur Beurteilung der von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgehenden Risiken publiziert. Hierzu werden den am Arbeitsplatz ermittelten Expositionen gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen deutlich definierte Risikobereiche zugeordnet. In Abhängigkeit von der Höhe des ermittelten Risikos sind klar benannte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umzusetzen - je höher die Belastung durch einen krebserzeugenden Gefahrstoff und das damit verbundene Gesundheitsrisiko ist, desto höher sind auch die Minimierungsnotwendigkeiten im Rahmen des gestuften Maßnahmenkonzeptes.

Die Anwendung der BekGS 910 und des gestuften Maßnahmenkonzeptes ist für die betriebliche Praxis neu. Diese LASI-Veröffentlichung soll deshalb den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit an Arbeitsplatzen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen dienen, insbesondere soll sie helfen zu prüfen, ob die Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den Arbeitgeber umgesetzt wurden. Auch werden seitens der betrieblichen Praxis verstärkt Fragen aufgeworfen werden - Fragen, die auch und insbesondere an die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden gerichtet werden. Diese LASI-Veröffentlichung ist auch für die Information und Beratung der Betriebe im Rahmen der Aufsichtstätigkeit eine geeignete Arbeitshilfe.

Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910 ( BekGS 910)

1. Einleitung

Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument, um mittels systematischer Ermittlung und Bewertung der relevanten Gefährdungen der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festlegen zu können. Aus diesem Grund darf gem. § 7 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt worden sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Die Beurteilung der von diesen Stoffen ausgehenden Gefährdungen fallt allerdings häufig schwer, da für die überwiegende Zahl krebserzeugender Gefahrstoffe aufgrund einer fehlenden Wirkschwelle, unterhalb derer die Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz als unbedenklich angesehen werden kann, keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt werden können 1. Um die Beurteilung der Gefährdungen durch krebserzeugende Gefahrstoffe vor diesem Hintergrund zu erleichtern, wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein Gesamtkonzept zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe erarbeitet (vgl. hierzu ( 1), ( 2), ( 3) und ( 4)). Mutagene und fortpflanzungs-gefährdende Stoffe werden nicht berücksichtigt. Unmittelbar in der Praxis anwendbar ist das Konzept nur für solche krebserzeugende Stoffe, für die eine Exposition-Risiko-Beziehung abgeleitet wurde.

2. Gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung

Dieses risikobasierte Konzept stellt eine Unterstützungsmöglichkeit dar, um im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen festlegen zu können. So leitet der AGS für eine Reihe von krebserzeugenden Gefahrstoffen die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen mittels einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ab und veröffentlicht diese in der BekGS 910. Integraler Bestandteil der BekGS 910 ist das gestufte Maßnahmenkonzept zur Risikominderung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (Anlage 1 Nr. 5.2 der BekGS 910). Dieses Konzept ordnet verschiedene Maßnahmenoptionen den stoffspezifischen Risiken in Abhängigkeit von den am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu.

3. Konsequenzen aus diesem Maßnahmenkonzept für das Aufsichtshandeln der Arbeitsschutzbehörden der Länder

Mit dem Maßnahmenkonzept und den stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen steht erstmals ein am gesundheitlichen Risiko orientierter Maßstab für die Beurteilung der Expositionssituation von Beschäftigten, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen tätig sind, zur Verfügung. Von Seiten des Arbeitgebers sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung alle Möglichkeiten zur Substitution der krebserzeugenden Gefahrstoffe zu nutzen. Sollte trotz Substitutionsprüfung (vgl. dazu TRGS 600 ( 6)) ein Ersatz dieser Stoffe nicht möglich sein, sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verfahren auf ein Minimum zu reduzieren. Entsprechend der TRGS 400 ( 5) soll der Arbeitgeber die Maßnahmen des gestuften Maßnahmenkonzeptes der BekGS 910 ergreifen.

Das nachfolgende Ablaufschema soll den Arbeitsschutzbehörden der Länder bei Betriebsrevisionen helfen zu prüfen, ob die Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den Arbeitgeber umgesetzt wurden.

Wendet ein Arbeitgeber das Maßnahmenkonzept trotz Vorliegen einer ERB nicht an, so hat er dies gemäß § 6 Abs. 8 GefStoffV zu begründen.

Handlungsablauf Vollzug - Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Dabei richtet sich das Verwaltungshandeln nach den folgenden Handlungsanleitungen für die Risikobereiche "niedrig ( grün)", "mittel ( gelb)" und "hoch ( rot)".

Erläuterungen:

* Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen, Zwischenprodukte, Endprodukte oder freigesetzte Stoffe, z.B. Holzstaub, Quarzstaub, DME ( 67/548/EWG Kat. 1 u. 2, CLP Kat. 1a o. B)

** Beispielsweise:

TRGS 519 Asbest-ASI -Arbeiten, TRGS 521 ASI -Arbeiten mit alter Mineralwolle

TRGS 553 Holzstaub

TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren

TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle www.baua.de/de/Themen-von-AZ/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

*** Stoffspezifische Konzentrationswerte werden in der BekGS 910 veröffentlicht www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

Weitergehende Erläuterungen zu den drei Bereichen, Schwellenwerten und Risikobegriffen s. BekGS 910 sowie Veröffentlichung ( 3) www.baua.de/de/Themen-von-AZ/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
In der BekGS 910 werden für einige Stoffe auch Konzentrationsgrenzwerte für nicht krebserzeugende Gesundheitsrisiken aufgeführt.. Bei Oberschreitung dieser Werte sind die gleichen Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu ergreifen wie bei Oberschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes.

HANDLUNGSANLEITUNG GRÜN


Grundmaßnahmen sind umzusetzen. Risiken werden akzeptiert.


Unmittelbare Maßnahmen: Erläuterungen:
Schritt 5: PSA für die Beschäftigten ist bei Expositionsspitzen anzubieten.
Organisatorische Maßnahmen
a) Minimierung der Zahl der Exponierten, d.h. Vermeidung unnötiger Exposition Dritter ("Bystander")
b) Minimierung der Expositionsdauer bleibt betrieblichen Regelungen vorbehalten. Eine Mengenreduktion ist anzustreben.
c) Risikotransparenz gegenüber den Beschäftigten Zu den Informationspflichten des Arbeitgebers zählt, dass er die Beschäftigten über das Ausmaß des Krebsrisikos unterrichtet.
d) Aktualisierung der Betriebsanweisungen, ggf. Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
e) Hygienemaßnahmen - Bedeutung und Organisation der Hygienemaßnahmen sind besonders für betroffene Beschäftigte hervorzuheben. Dazu zählen beispielsweise getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung oder das Vorhandensein von Waschgelegenheiten.
Schritt 6: Ein Maßnahmenplan ist nicht erforderlich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass vorhandene Maßnahmen nicht reduziert werden dürfen. Eine mögliche räumliche Abtrennung ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchzuführen.

Bei der nächsten Revision erneute Wiederholung des Handlungsablaufes beginnend mit Schritt Nr. 1.


HANDLUNGSANLEITUNG GELB


Maßnahmen zur Expositionsminderung sind durchzuführen.
Risiken werden über einen gewissen Zeitraum toleriert.


Unmittelbare Maßnahmen: Erläuterungen:
Schritt 5: Technische Maßnahmen, die sofort anwendbar sind
(z.B. Nachjustierungen, Filteraustausch, Einhausung), sind vom Arbeitgeber unverzüglich umzusetzen.
Sofern diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist PSA durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten mindestens bei Expositionsspitzen zu verwenden.
Organisatorische Maßnahmen
a) Minimierung der Zahl der Exponierten
b) Minimierung der Expositionsdauer
c) Risikotransparenz gegenüber den Beschäftigten. Zu den Informationspflichten des Arbeitgebers zählt, dass er die Beschäftigten über das Ausmaß des Krebsrisikos unterrichtet.
d) Aktualisierung der Betriebsanweisungen, ggf. Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
e) Hygienemaßnahmen Dazu zählen beispielsweise getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung oder das Vorhandensein von Waschgelegenheiten.
Schritt  6: Aufforderung an den Arbeitgeber zur Erarbeitung eines dem Risiko entsprechend terminierten Maßnahmen planes. Ziel ist das Erreichen des grünen Bereiches.
Der Plan muss konkrete Einzelheiten zu folgenden Gesichtspunkten beschreiben: Wie soll eine weitere Expositionsminderung erreicht werden?

In welchen Zeiträumen?

In welchem Ausmaß?

Aufgrund welcher Maßnahmen?

Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind durch die Behörde abzufordern.
Schritt 7: Prüfung des Maßnahmenplans auf Plausibilität durch die Vollzugsbehörde Fristsetzung für die Umsetzung des Maßnahmenplanes durch die Vollzugsbehörde. Die Frist sollte drei Jahre nicht überschreiten. Bei der Fristsetzung ist neben der für die Maßnahmen benötigten Zeit auch die zwischenzeitliche Gefährdung der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Schritt 8: Erfolgskontrolle nach Fristablauf (Wiederholung Schritt 1- 4).

Wird der grüne Bereich nicht erreicht, so ist ab Schritt 6 zu wiederholen. Ist nach diesem weiteren Durchlauf der grüne Bereich immer noch nicht erreicht, so sind angemessene Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 GefStoffV anzuordnen.


HANDLUNGSANLEITUNG ROT


Risikominderungsmaßnahmen sind unverzüglich umzusetzen!


Unmittelbare Maßnahmen: Erläuterungen:
Schritt 5: Technische Maßnahmen, die sofort anwendbar sind (z.B. Nachjustierungen, Filteraustausch, Einhausung), sind vom Arbeitgeber unverzüglich umzusetzen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu verwenden, sofern diese Maßnahmen nicht ausreichen. Bis zur Umsetzung des Maßnahmenplans muss der Arbeitgeber Beschäftigten in den Arbeitsbereichen mit Expositionen im roten Bereich das Verwenden von Atemschutz und ggf. weiterer PSa verpflichtend vorzuschreiben. Da das Verwenden von belastender PSa keine dauerhafte Maßnahme sein darf, bedarf dies der Zulassung durch die Vollzugsbehörde.
Organisatorische Maßnahmen
a) Minimierung der Zahl der Exponierten
b) Minimierung der Expositionsdauer
c) Risikotransparenz gegenüber den Beschäftigten. Zu den Informationspflichten des Arbeitgebers zählt, dass er die Beschäftigten über das Ausmaß des Krebsrisikos unterrichtet.
d) Aktualisierung der Betriebsanweisungen, ggf. Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
e) Hygienemaßnahmen Dazu zählen beispielsweise getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung oder das Vorhandensein von Waschgelegenheiten.
Schritt 6: Aufforderung an den Arbeitgeber zur Erarbeitung eines dem Risiko entsprechend terminierten Maßnahmenplanes. Ziel ist das Erreichen des grünen Bereiches.
Der Plan muss konkrete Einzelheiten zu folgenden Gesichtspunkten beschreiben: Wie soll eine weitere Expositionsminderung erreicht werden?

In welchen Zeiträumen?

In welchem Ausmaß?

Aufgrund welcher Maßnahmen?

Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind durch die zuständige Behörde abzufordern.
Schritt 7: Prüfung des Maßnahmenplans auf Plausibilität durch die Vollzugsbehörde, ggfs. Ausnahme nach § 19 Abs. 1 GefStoffV (z.B. Dauermaßnahme Verwenden von belastenden PSa § 7 Abs. 5)
Fristsetzung für die Umsetzung des Maßnahmenplanes durch die Vollzugsbehörde. Die Frist soll drei Jahre nicht überschreiten. Bei der Fristsetzung ist neben der für die Maßnahmen benötigten Zeit auch die zwischenzeitliche Gefährdung der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Festlegung von Kontrollterminen während des Umsetzungszeitraumes. Eine Wirksamkeitskontrolle durch den Arbeitgeber (Umsetzung der Maßnahmen, Ermittlung der Höhe der Exposition) ist zwingend erforderlich.
Prüfergebnisse zum Maßnahmenplan und Fristsetzung sind der zuständigen obersten Landesbehörde zur Kenntnis zu geben. 2 Ziel ist, Erfahrungswerte für die Umsetzung der BekGS 910 zu sammeln und diese im Rahmen der Novellierung der GefStoffV 2015 auszuwerten.
Schritt 8: Erfolgskontrolle der Umsetzung des Maßnahmenplanes nach Fristablauf (Wiederholung der Schritte 1 - 4).
Wird weiterhin der rote Bereich erreicht ist Verwaltungshandeln nach § 19 Abs. 4 GefStoffV (Anordnung von Maßnahmen) oder § 19 Abs. 6 GefStoffV (Untersagung der Tätigkeit) notwendig.
Der Verwaltungsakt ist der zuständigen obersten Landesbehörde mitzuteilen. Ziel ist, Erfahrungswerte für die Umsetzung der BekGS 910 zu sammeln und diese im Rahmen der Novellierung der GefStoffV 2015 auszuwerten.

Literaturverzeichnis

(1) Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe: Juni 2008 (GMBl. 2008, S. 883), zuletzt geändert und ergänzt 2012 (GMBl. 2012, S. 717)

(2) Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 911 "Fragen und Antworten zum Risikokonzept gemäß BekGS 910", Ausgabe: Januar 2012 (GMBl. 2012, S. 135)

(3) "Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe", Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund; 1. Auflage, Oktober 2012

(4) Bearbeitungsliste des AGS-Unterausschusses III zur TRGS 900 und BekGS 910 vom 10. Mai 2011

(5) Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Ausgabe: Dezember 2010 (GMBl. 2011, S. 19), zuletzt geändert und ergänzt 2012 (GMBl. 2012, S. 715)

(6) Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 600 "Substitution", Ausgabe: August 2008 (GMBl. 2008, S. 970)

1) Die GefStoffV sieht deshalb in § 14 Abs. 3 Ziffer 4 vor, dass Verzeichnisse von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen einschließlich aller Aktualisierungen Ober einen Zeitraum von 40 Jahren nach Ende der Exposition aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen sind.

2) Der Leitfaden formuliert eine Empfehlung. Die Umsetzung obliegt der obersten Landesbehörde in eigener Zuständigkeit.

ENDE

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