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Regelwerk, Techn. Regeln, LASI, Arbeitsschutz, UVV

LASI-Veröffentlichung LV 60 - Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 19. November 2014
(Quelle: lasi-info.com,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Vorwort

Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Betrieb verantwortlich und muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigten und insbesondere auch besonders gefährdete Personengruppen zu schützen.

Dabei gewährt das Arbeitszeitgesetz den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Zugleich enthält das Gesetz Rahmenbedingungen für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich. Das Mutterschutzgesetz bildet den rechtlichen Rahmen, um die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Der LASI hat im Jahr 1996 u. a. Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht erlassen. Nachdem die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des LASI zum Fahrpersonalrecht bereits im Jahr 2008 als LASI Veröffentlichung LV 48 publiziert wurden - sollen nun - aufgrund der positiven Erfahrungen der letzten Jahre bei der Anwendung dieser Veröffentlichung- auch die zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht erarbeiteten Bußgeldkataloge in der im Jahre 2013 überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden.

Mit der Herausgabe dieser Bußgeldkataloge verfolgt der LASI das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder in diesen Rechtsbereichen festzulegen, die zuständigen Behörden in Deutschland bei Verstößen gegen das Arbeitszeit-, das Jugendarbeitsschutz- und das Mutterschutzrecht anwenden.

Diese Veröffentlichung richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Vorschriften des Arbeitszeitrechts, Jugendarbeitsschutzrechts und des Mutterschutzrechts sorgen müssen.

A. Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen 1
auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Mutterschutzrechts

Vorbemerkung:

Die folgenden Bußgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG nicht entbehrlich.

Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Bußgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließen den Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte k eine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

in der jeweils geltenden Fassung

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) bleibt unberührt.

Die Bußgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltene Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Die Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar.

Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht d er Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.

Die Regelkonstruktion der Bußgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Ziffer 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- bis zu 55,- Euro 2 (für Verstöße bis zum 30.04.2014 bis zu 35,- Euro) erhoben werden (siehe unter II.).

2. Regelsätze

Die in den Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen und pro betroffene Person berechnet werden.

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist, oder

3.2.2 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG; siehe hierzu unter Kapitel I.8.). Hier kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden, soweit ansonsten der wirtschaftliche Vorteil, den die oder der Betroffene aus der Tat gezogen hat, die Bußgeldhöhe übersteigt oder

3.2.3 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung geschaffen hat.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, geringer erscheint, als dies für durchschnittlich vorwerfbares Handeln angemessen ist oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind, oder

3.3.4 die vorgesehene Geldbuße aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Bußgeldhöhe muss im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen besonders betrachtet werden.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer I.5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem Tag von 7 Uhr bis 21 Uhr. Am nächsten Morgen nehmen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 7 Uhr erneut die Arbeit auf. Der Arbeitgeber überschreitet damit die werktäglich zulässige Höchstarbeitszeit von maximal 10 Stunden gemäß § 3 ArbZG. Gleichzeitig verstößt er gegen § 5 Abs. 1 ArbZG, da die vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten wurde. Es wurden tateinheitlich zwei bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften verletzt.
Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber einer Branche, für die keine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot besteht, beschäftigt an einem Sonntag 10 volljährige Arbeitnehmer ohne Ausnahmebewilligung.

4.2 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Beispiel 3:

Ein Arbeitgeber teilt eine von einer Arbeitnehmerin angezeigte Schwangerschaft nicht der Aufsichtsbehörde mit. Er verstößt damit gegen seine Mitteilungspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG und hält diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht. Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 18 Abs. 1 MuSchG zur Auslage des Gesetzes nicht nachkommt. Solange das Gesetz nicht ausliegt, hält er auch hier den rechtswidrigen Zustand aufrecht. In beiden Fällen handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Verstöße begangen, so können diese zur Dauerordnungswidrigkeit in Tateinheit stehen. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

4.3 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

Beispiel 4:

Eine Arbeitnehmerin einer Pflegeeinrichtung muss au f ihrem Arbeitsplatz unregelmäßig schwere körperliche Arbeiten wahrnehmen. So ist sie bei Personalengpässen gezwungen, Patienten alleine umzubetten. Der Arbeitgeber entbindet diese Arbeitnehmerin auch nach Anzeige einer Schwangerschaft nicht von diesen Arbeiten. Aufgrund von Personalengpässen setzt er die Schwangere außerdem zu Nachtschichten ein. Er verstößt damit an jedem Beschäftigungstag, an dem die Frau alleine arbeitet und diese Tätigkeiten ausführen muss, erneut gegen das Beschäftigungsverbot aus § 4 Abs. 1 und § 8 Abs.1 MuSchG. Dabei ist jeder Verstoß (unterlassene Entbindung von schweren körperlichen Arbeiten, Nachtarbeit) als einzelne Ordnungswidrigkeit anzusehen, für die ein gesondertes Bußgeld festzusetzen ist.

Beispiel 5:

Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an einem Sonntag. In der darauf folgenden Woche beschäftigt er denselben Jugendlichen an einem Berufsschultag im Anschluss an 6 Unterrichtsstunden. An diesem Tag teilt er dem Jugendlichen mit, dass er den anstehenden Termin für die erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in seiner Freizeit wahrnehmen muss, da eine Freistellung von der Arbeit nicht in Betracht komme. Der Arbeitgeber verletzt damit durch drei verschiedene Handlungen drei unterschiedliche Bußgeld bewehrte Vorschriften (§ 17 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 43 JArbSchG), für die in einem Bußgeldbescheid jeweils ein gesondertes Bußgeld festgesetzt wird.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleich zeitig betroffen sind, ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeit en Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

6. Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften 3

Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden gegenüber den Verantwortlichen entweder als Ordnungswidrigkeit (z.B. § 22 ArbZG) oder als Straftat (z.B. § 23 ArbZG) verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG).

Die Bußgeldandrohung richtet sich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist jede natürliche Person, die ei ne Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so trifft die ordnungswidrigkeitenrechtliche bzw. strafrechtliche Verantwortung

6.1 Gesetzliche Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)

Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solch en Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

In Unternehmen sind vielfältige Organisationsforme n als Handelnde bekannt. Bei den juristischen Personen sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Organe oder die Mitglieder solcher Organe verantwortlich. Dies sind bei juristischen Personen des Privatrechts bei einer GmbH zum Beispiel der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands (§ 78 Aktiengesetz). Bei Personengesellschaften liegt die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den entsprechend geschäftsleitenden Verantwortlichen (z.B. Rektorin/Rektor oder Präsidentin/Präsident einer Universität). Allerdings ist auch hier Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, dass ihnen ein Verschulden im Hinblick auf die konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Entfallen kann dieses beispielsweise durch interne Geschäftsverteilung oder dadurch, dass der gesetzliche Vertreter die Verantwortung an eine Person delegiert, diese sorgfältig auswählt und überwacht.

6.2 Beauftragte Personen (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

Die sich aus Arbeitsschutzvorschriften ergebenden Pflichten können in mittleren und größeren Betrieben regelmäßig nicht mehr allein vom gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfüllt werden. § 14 Abs. 2 StGB und § 9 Abs. 2 OWiG erweitern die strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten. Die Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber betreffenden Pflichten im komplexen Wirtschaftsleben nicht mehr von ihm allein erfüllt werden können. Sie erfassen daher Personen, die beauftragt sind, Betriebe oder Betriebsteile zu leiten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder bestimmte ausdrücklich übertragene Aufgaben wahrzunehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Im Rahmen der Leitung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) muss keine förmliche oder ausdrückliche Beauftragung vorliegen. Es ist ausreichend, dass die Leitung konkludent übertragen wurde. Bei einem Betriebsteil kann es sich sowohl um räumlich getrennte Zweig- oder Nebenstellen, als auch in einem Gebäude befindliche Abteilungen handeln. Nach der Rechtsprechung muss sich die Verantwortlichkeit der insoweit beauftragten Person schon in seiner besonderen Stellung im Betrieb als solcher manifestieren (vgl. BGH, 4.07.1989, Der Betrieb 1989 S. 2272). Wer im Einzelfall einen Betriebsteil leitet, lässt sich nicht pauschal festlegen, da hier der Unternehmensaufbau eine wesentliche Rolle spielt.

Für die Praxis können als Ansatzpunkte für eine Verantwortlichkeit einer Person als Leitung eines Betriebsteils in diesem Sinne vor allem die Dienstplangestaltung und Einteilung zu Diensten herangezogen werden. Denn in diesen Tätigkeiten kommt das Direktionsrecht zum Ausdruck, welches der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber zusteht. Soweit allerdings umfangreiche Abstimmungspflichten und allgemeine Entscheidungsvorbehalte hinsichtlich der Arbeits- bzw. Arbeitsschutzorganisation bestehen, spricht dies eher für eine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit der Person, zugunsten derer diese Vorbehalte bestehen.

Es haften beispielsweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Chefärztin oder der Chefarzt einer Klinik ebenso wie eine Abteilungsleitende Ärztin oder ein Abteilungsleitender Arzt oder die für das Personalwesen zuständige Person. Entscheidend ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsinhabers an dessen Stelle. Bei Personen, die aufgrund ihrer herausgehobenen Position als leitende Angestellte einzustufen sind, und damit selbst aus dem Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes herausfallen, wird die Leitungsfunktion im Allgemeinen zu bejahen sein.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zu Verantwortung gezogen werden, wer vom Inhaber des Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt wurde.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG werden Personen auch als verantwortlich angesehen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung einzelne Aufgaben wahrzunehmen, die dem Betriebsinhaber obliegen. Dieses muss ausdrücklich, aber nicht unbedingt schriftlich sein. Der Auftrag muss übernommen werden und so konkret sein, dass der Beauftragte seinen Pflichtenkreis im Wesentlichen erkennen kann.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG gelten auch für die Bereiche der öffentlichen Verwaltung.

6.3 Bußgelder gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

§ 30 OWiG ermöglicht es den zuständigen Behörden mi t Bußgeldbescheiden auch gegen Verbände und juristische Personen vorzugehen, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe und gesetzlichen Vertreter handeln können. Die Vorschrift ermöglicht damit diejenigen zu treffen, die von den Verstößen materiell profitieren.

Voraussetzung für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber einer GmbH, Aktiengesellschaft, etc. ist, dass einer der in § 30 Ab s. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG benannten Vertreter oder Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind. Bei der Verletzung der d en Betriebsinhaber treffenden Organisations- und Aufsichtspflichten im Sinne des § 130 OWiG kann gegen das Unternehmen regelmäßig nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt werden.

In der Praxis kann damit die Aufsichtsbehörde sowohl gegen die verantwortliche Person, als auch gegen das Unternehmen als juristische Person Verfahren eröffnen.

6.4 Die Auffangnorm des § 130 OWiG

Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.

In der Praxis kommt ein Bußgeldverfahren gegenüber den Organen und Verantwortlichen von Personenvereinigungen und juristischen Personen oft über § 130 OWiG in Betracht. Wer in Betrieben oder Unternehmen seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet für betriebsbezogene Zuwiderhandlungen anderer. Es muss keine konkrete Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vorliegen, sondern es kann an allgemeine Organisations- und Aufsichtsmängel angeknüpft werden, die zu den Verstößen beigetragen haben. Damit könne n zum Beispiel die Inhaber des Betriebs oder die gesetzlichen Vertreter für Organisations- und Aufsichtsmängel zur Rechenschaft gezogen werden. Da den jeweiligen Personen im Rahmen von Unterlassungsdelikten nach der Rechtsprechung die rechtlich zu erwartende Handlung möglich und zumutbar gewesen sein muss, liegt es nahe, aufsichtsbehördliche Revisionsschreiben jeweils an die Unternehmensleitung zu senden. Damit kann die Leitung Probleme erkennen, die organisatorische Maßnahmen erfordern.

Die große praktische Bedeutung des § 130 OWiG resultiert nicht zuletzt daraus, dass sich daraus ein Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Unternehmen selbst gemäß § 30 OWiG ableiten lässt.

Für öffentliche Unternehmen gilt dies gleichermaßen.

7. Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist k ein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahr en eingestellt wird.

7.4 Insbesondere im Bereich der Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz kann die Anwendung des § 29a OWiG eine Rolle spielen. Eine Erhöhung des Bußgeldes auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG ist aufgrund des zu leistenden Ermittlungsaufwandes nur sehr schwer rechtlich haltbar durchzuführen. Gemäß § 29a Abs. 3 OWiG kann die Behörde das Erlangte schätzen, was eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem aus § 17 OWiG resultierenden Ermittlungsprinzip bei der Gewinnabschöpfung darstellt.

Beispiel 6:

Ein landwirtschaftlicher Betrieb beschäftigt mehrere hundert Saisonarbeitskräfte. Bei einer Kontrolle werden Arbeitszeitnachweise von 35 Mitarbeitern stichprobenartig ausgewertet. Dabei konnte eine Vielzahl von Verstößen gegen die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit aufgedeckt werden. Der Betrieb hat in dem Jahr, in das die Verstöße fielen, einen nicht unerheblichen Gewinn erwirtschaftet. Da ein Gewinn erwirtschaftet wurde, ist davon auszugehen, dass der Betrieb seine Kosten (Sach- und Personalkosten) im Wirtschaftsjahr voll gedeckt hatte. Für die Schätzung des Verfallbetrages können aufgrund der schwierigen Ermittlung die Sachkosten außen vorgelassen werden.

Als Berechnungsgröße für die Ermittlung des Gewinns können aber die Personalkosten herangezogen werden. Der tarifliche Mindestlohn lag bei 6,05 Euro/Stunde, so dass zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Steuern und Beiträge zur Berufsgenossenschaft von einem Betrag von 10,00 Euro je Arbeitsstunde ausgegangen werden kann.

Der Verfallbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Überschreitungen in Stunden und dem ermittelten Betrag je Arbeitsstunde. In diesem Fall wurde ein Verfallbetrag in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt.

Beispiel 7:

In einem bundesweit tätigen Fachhandelsbetrieb wurde in zwei Filialen bei einer durchgehenden Öffnungszeit von 10 Stunden pro Tag nur jeweils eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter eingesetzt. Den Beschäftigten war es nicht möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Pause von 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden einzulegen.

Die Firma hat im Geschäftsjahr einen Gewinn ausgewiesen. Auf Nachfrage wurde von Seiten der Firma dargelegt, dass auf eine Öffnung über die Mittagsstunden hin nicht verzichtet werden könne. Nach weislich der Einsatzplanung war dies in den beiden Filialen über einen Zeitraum von 4 bzw. 6 Monaten jeden Tag der Fall.

In Bezug auf die sich aus der täglichen Öffnungszeit der Filiale von 10 Stunden von Montag bis Donnerstag und 9 Stunden am Frei tag errechneten Gesamtöffnungszeit von 2.157 Stunden in den beanstandeten Zeiträumen ergab sich eine fehlende Pausenzeit von 7,15 %. Der Geschäftsbericht der Betroffenen wies im betreffenden Jahr und Geschäftsbereich einen Umsatz von 1.000 Mio. Euro aus, der von 5.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwirtschaftet wurde. Pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter errechnete sich deshalb ein Umsatz von 181.818 Euro.

Der auf den Zeitraum mit Verstößen entfallende Umsatz errechnete sich bei beiden Filialen zusammen auf 151.515 Euro. Hierauf wurde der Satz der fehlenden Pausenzeiten von 7,15 % in Ansatz gebracht, so dass sich ein rechnerischer Verfallbetrag von 10.835 Euro ergab. In dem Verfallbescheid, wurde ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro zum Verfall erklärt.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Abs. 1 OWiG). Nach § 17 Abs. 4 OWiG (und ggf. § 30 Abs. 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.

II. Verwarnungen

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55 ,- Euro erheben 456 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit weg en geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.

Der Betroffene muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein.

Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

III. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Bußgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Sozialen Arbeitsschutz

I. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz 5

Arbeitszeitgesetz
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 22 ArbZG handelt, wer als Arbeitgeber
1. Arbeitszeitschutz
1.1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.
je angefangene Stunde

§§ 3, 6 Absatz 2,auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

75,-- EUR

1.2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die festgesetzten Grenzen der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen bzw. 1 Kalendermonat oder 4 Wochen hinaus beschäftigt.

von 8 Stunden 12 Minuten und
je angefangene weitere 6 Minuten

§§ 3, 6 Absatz 2, auch i.V.m. § 11 Absatz 2, § 15 Abs. 4

§ 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

300,-- EUR

1.3. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Grenzen der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen hinaus beschäftigt.
von 8 Stunden 12 Minuten und je angefangene weitere 6 Minuten

§ 21a Abs. 4 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

300,-- EUR

1.4 Beschäftigten die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt.
je nicht gewährter vorgeschriebener Pause § 4, auch i.V.m. § 11 Absatz 2
§ 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

300,-- EUR

1.5 die vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepausen nicht einhält.
bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde

§ 4, auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

75,-- EUR

1.6 die vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig gewährt.
bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 4, auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

75,-- EUR

1.7 die vorgeschriebene Dauer der Mindestruhezeit unterschreitet.
je angefangene Stunde

§ 5 Absatz 1 und 2, auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

75,-- EUR

1.8 eine in zulässiger Weise verkürzte Ruhezeit nicht rechtzeitig ausgleicht.
je Fall

§ 5 Absatz 2, auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

50,-- EUR

1.9 die zulässige Verkürzung der Ruhezeit nicht ausgleicht.
je angefangene Stunde

§ 5 Absatz 2, auch i.V.m. § 11 Absatz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

75,-- EUR

2. Sonn- und Feiertagsruhe
2.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Absatz 1 beschäftigt.
je Tag

§ 9 Absatz 1

§ 22 Absatz 1 Nummer 5
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

375,-- EUR

2.2 die Anzahl der nach § 11 Absatz 1 beschäftigungsfreien Sonntage pro Jahr nicht einhält.
je Tag

§ 11 Absatz 1

§ 22 Absatz 1 Nummer 6
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

375,-- EUR

2.3 den erforderlichen Ersatzruhetag für die Beschäftigung
an einem Sonntag oder Feiertag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt. je Tag

§ 11 Absatz 3

§ 22 Absatz 1 Nummer 6
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

350,-- EUR

3. Anordnungen
gegen eine vollziehbare Anordnung zu Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen verstößt.
je Fall

§ 13 Absatz 3 Nummer 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 7

1600,-- EUR

4. Aufzeichnungen, Aushänge, Überwachung
4.1 Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen entgegen § 16 Absatz 1 nicht aushängt oder auslegt.
je aushangpflichtiger Vorschrift

§ 16 Absatz 1

§ 22 Absatz 1 Nummer 8

200,-- EUR

4.2 gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verstößt.
je Fall

§ 16 Absatz 2/ § 21a Abs. 7

§ 22 Absatz 1 Nummer 9
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer

1600,-- EUR

4.3 ein Verzeichnis nach § 7 Abs. 7 nicht oder nicht vollständig führt.
je Fall

§ 16 Absatz 2/ § 21a Abs. 7

§ 22 Absatz 1 Nummer 9

800,-- EUR

4.4 gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnung en und des Verzeichnisses verstößt.
je Fall

§ 16 Absatz 2/ § 21a Abs. 7

§ 22 Absatz 1 Nummer 9

1600,-- EUR

4.5 gegen die Pflicht zur richtigen und vollständigen Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte verstößt.
je Fall

§ 17 Absatz 4

§ 22 Absatz 1 Nummer 10

750,-- EUR

4.6 das Betreten oder Besichtigen einer Arbeitsstätte nicht gestattet.
je Fall

§ 17 Absatz 5 Satz 2

§ 22 Absatz 1 Nummer 10

1500,-- EUR

II. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz 6

Jugendarbeitsschutzgesetz
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 58 oder § 59 JArbSchG handelt, wer als Arbeitgeber
1. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
1.1 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, unzulässig beschäftigt.
je Tag

§ 5 Absatz 1, auch i. V. m. § 2 Absatz 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r

500,-- EUR

1.2 ein Kind, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, unzulässig beschäftigt und die Beschäftigung zu einem Versäumnis der Schulpflicht führt.
je Tag

§ 5 Absatz 1, auch i. V. m. § 2 Absatz 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r

1.000,-- EUR

1.3 ein Kind, eine vollzeitschulpflichtige Jugendliche oder einen vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen unzulässig beschäftigt und die Beschäftigung zu einer gesundheitlichen Gefährdung führt und wenn die Tat nicht als Straftat verfolgt wird.
je Tag

§ 5 Absatz 1, auch i. V. m. § 2 Absatz 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r

2.500,-- EUR

1.4 vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ein Kind, eine vollzeitschulpflichtige Jugendliche oder einen vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen beschäftigt.
je Tag

§ 6 Absatz 4 Satz 2

§ 59 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r

250,- EUR

1.5 ein Kind, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, in anderer als der zulässigen Weise beschäftigt.
je Fall

§ 5 Absatz 2, auch i. V. m. § 2 Absatz 3,
§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 2,
§ 58 Absatz 3,
§ 59 Absatz 2

je Kind bzw. Jugendliche/r

In Abhängigkeit von der Art des Verstoßes analog der Regelung für Jugendliche, jedoch doppelter Regelsatz

2. Arbeitszeitschutz für Kinder und Jugendliche
2.1 ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.

bei Überschreiten bis zu 1 Stunde

§ 58 Absatz 1 Nummer 4, 5
je Kind oder Jugendliche/r

100,-- EUR

bei Überschreiten von mehr als einer Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde

§§ 7, 8

100,-- EUR
2.2 ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen Schichtzeit hinaus beschäftigt.

bei Überschreiten bis zu 1 Stunde

§ 58 Absatz 1 Nummer 4, 9
je Kind oder Jugendliche/r

100,-- EUR

bei Überschreiten von mehr als einer Stunde
je angefangene weitere 1/2 Stunde

§§ 7, 12

100,-- EUR
2.3 ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.

bei Überschreiten bis zu 2 Stunden

§ 58 Absatz 1 Nummer 4 und 5
je Kind oder Jugendliche/r

100,-- EUR

bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden
je angefangene weitere Stunde

§§ 7 und 8

100,-- EUR
2.4 einer oder einem Jugendlichen keinen Ausgleich für zu- lässige Mehrarbeit gewährt.
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 21 Absatz 2

§ 58 Absatz 1 Nummer 17
je Jugendliche/r

100,-- EUR

2.5 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht von der Beschäftigung freistellt.
je angefangene Arbeitsstunde

§ 9 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 6
je Jugendliche/r

100,-- EUR

2.6 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen oder an dem der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag nicht von der Beschäftigung freistellt.
je Fall

§ 10 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 7
je Jugendliche/r

1000,-- EUR

2.7 die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Ruhepause wird gar nicht gewährt.
je nicht gewährter Ruhepause

§ 11 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r

400,-- EUR

2.8 die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Arbeitszeit wird nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.

bei Unterschreitung von 15 Minuten

§ 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r

100,-- EUR

bei Unterschreitung von mehr als 15 Minuten je angefangene weitere 1/4 Stunde

§ 11 Absatz 1

100,-- EUR
2.9 die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Arbeitszeit wird nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

bei Unterschreiten bis zu 1/2 Stunde

§ 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r

100,-- EUR

bei Unterschreiten von mehr als 1/2 Stunden je angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 11 Absatz 2

100,-- EUR
2.10 die tägliche ununterbrochene Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht einhält.
bis zu je 1 Stunde und je angefangene 1/2 weitere Stunde
§§ 13, 14 Absatz 7 Satz 3
§ 58 Absatz 1 Nummer 10 und 11
je Jugendliche/r

100,-- EUR

2.11 gegen das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche verstößt.
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 14

§ 58 Absatz 1 Nummer 11
je Jugendliche/r

200,-- EUR

2.12 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen an mehr als 5 Tagen in der Woche beschäftigt.
je Tag

§ 15

§ 58 Absatz 1 Nummer 12
je Jugendliche/r

500,-- EUR

3. Sonn- und Feiertagsruhe, Samstagsruhe, Urlaub
3.1 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an Samstagen und Sonntagen beschäftigt.
je Tag

§§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 13, 14
je Jugendliche/r

500,-- EUR

3.2 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt.
je Tag

§ 18 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 15
je Jugendliche/r

500,-- EUR

3.3 den erforderlichen Ausgleich für eine zulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nach 14.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht gewährt.
je Arbeitstag

§ 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2, Satz 2 Halbsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 15
je Jugendliche/r

1000,-- EUR

3.4 einer oder einem Jugendlichen den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub nicht gewährt.
je Urlaubstag

§ 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2

§ 58 Absatz 1 Nummer 16
je Jugendliche/r

1000,-- EUR

4. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
4.1 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit gefährlichen Tätigkeiten beschäftigt, die nach § 22 verboten sind.
je angefangenen Arbeitstag

§ 22 Absatz 1 Nummer 1 - 7

§ 58 Absatz 1 Nummer 18
je Jugendliche/r

1500,-- EUR

4.2 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit Akkord arbeiten und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 23 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 19
je Jugendliche/r

1.500,-- EUR

4.3 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise unter Tage beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 24 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 20
je Jugendliche/r

1.500,-- EUR

4.4 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung beauftragt.
je Fall

§§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1

§ 58 Absatz 2
je Jugendliche/r

1.000,-- EUR

5. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
5.1 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist.
je Fall

§ 29

§ 59 Absatz 1 Nummer 3
je Jugendliche/r

500,-- EUR

5.2 gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde verstößt
je Fall

§ 6 Absatz 1
§ 6 Absatz 3
§ 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
§§ 27 Absatz 3, 40 Absatz 2
§§ 28 Absatz 3, 30 Absatz 2

§ 58 Absatz 1 Nummer 27
§ 58 Absatz 1 Nummer 28

1.600,-- EUR

5.3 einer oder einem Jugendlichen für ihre/seine Alters stufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt.
je Fall

§ 31 Absatz 2 Satz 2

§ 58 Absatz 1 Nummer 21
je Jugendliche/r

500,- EUR

6. Gesundheitliche Betreuung
6.1 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt.
je Fall

§ 32 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 22
je Jugendliche/r

1.000,-- EUR

6.2 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt.
je Fall

§ 33 Absatz 3

§ 58 Absatz 1 Nummer 23
je Jugendliche/r

1.000,-- EUR

6.3 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auf fordert.
je Fall

§ 33 Absatz 2 Satz 1

§ 59 Absatz 1 Nummer 4
je Jugendliche/r

200,-- EUR

6.4 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt.
je Fall

§ 36

§ 58 Absatz 1 Nummer 24
je Jugendliche/r

1.000,-- EUR

6.5 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit Arbeit en beschäftigt, obwohl hierdurch nach einer ärztliche n Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung der oder des Jugendlichen gefährdet ist.
je angefangenen Arbeitstag

§ 40 Absatz 1

§ 58 Absatz 1 Nummer 25
je Jugendliche/r

1.500,-- EUR

6.6 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt.
je Bescheinigung

§ 41

§ 59 Absatz 1 Nummer 5

200,-- EUR

6.7 eine Jugendliche oder einen Jugendlichen nicht für ärztliche Untersuchungen von der Arbeit freistellt.
je Fall

§ 43 Satz 1

§ 59 Absatz 1 Nummer 6
je Jugendliche/r

500,-- EUR

7. Aufzeichnungen, Aushänge, Verzeichnisse, Überwachung
7.1 das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde oder erteilte Ausnahmebewilligungen nicht aushängt oder auslegt.
je Fall

§§ 47 und 54 Absatz 3

§ 59 Absatz 1 Nummer 7,
§ 59 Absatz 1 Nummer 12

200,-- EUR

7.2 den Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeiten und der Pausenregelungen für Jugendliche im Betrieb nicht oder nicht in der vorgeschrieben Weise aushängt.
je Fall

§ 48

§ 59 Absatz 1 Nummer 8

200,-- EUR

7.3 Verzeichnisse nicht oder nicht richtig führt. je Fall

§ 49

§ 59 Absatz 1 Nummer 9

800,-- EUR

7.4 gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung, die Pflicht zur Einsichtsgewährung in Verzeichnisse oder gegen die Pflicht, Auskünfte oder Verzeichnisse aufzubewahren oder zu übersenden, verstößt.
je Fall

§ 50 Absatz 1 und 2

§ 59 Absatz 1 Nummer 10

750,-- EUR

7.4 gegen die Pflicht, das Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten zu gestatten, verstößt.
je Fall

§ 51 Absatz 2 Satz 2

§ 59 Absatz 1 Nummer 11

1.500,-- EUR

III. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz und Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
1. Beschäftigungsverbote gebärfähiger Frauen und werdender Mütter vor der Entbindung
1.1 in unzulässiger Weise gebärfähige Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, beschäftigt.
je Fall

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 MuSchArbV

§ 6 Absatz 3 MuSchArbV,
§ 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ChemG

1500,-- EUR

1.2 werdende Mütter beschäftigt, obwohl nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.
je angefangenen Arbeitstag § 3 Absatz 1 MuSchG
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je werdender Mutter

1500,--EUR

1.3 in unzulässiger Weise werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 3 Absatz 2 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je werdender Mutter

1.500,-- EUR

1.4 in unzulässiger Weise werdende Mütter mit den in § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten beschäftigt
je angefangenen Arbeitstag

§ 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je werdender Mutter

1500,--EUR

1.5 werdende Mütter in unzulässiger Weise mit Arbeiten beschäftigt, die die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährden.
je angefangenen Arbeitstag

§ 3 Absatz 3 MuSchArbV;
§ 4 Absatz 4 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 4 MuSchG,
§ 6 Absatz 2 MuSchArbV
je werdender Mutter

1500,--EUR

1.6 werdende Mütter in unzulässiger Weise mit Gefahrstoffen oder in Druckluft beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6 MuSchArbV

§ 21 Absatz 1 Nummer 4 MuSchG,
§ 6 Absatz 2 MuSchArbV

je werdender Mutter

1500,-- EUR

2. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
2.1 Mütter unzulässiger Weise in den ersten Wochen nach der Entbindung beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 6 Absatz 1 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je Mutter

1.500,-- EUR

2.2 Mütter in den ersten Monaten nach der Entbindung mit ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten beschäftigt, obwohl die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist
je angefangenen Arbeitstag

§ 6 Absatz 2 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je Mutter

1.500,-- EUR

2.3 stillende Müttern mit den in § 6 Absatz 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten in unzulässiger Weise beschäftig t.
je angefangenen Arbeitstag

§ 6 Absatz 3 Satz 1 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG
je stillende Mutter

1500,-- EUR

2.4 stillende Mütter in unzulässiger Weise mit Arbeiten beschäftigt, die die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährden.
je angefangenen Arbeitstag

§§ 3 Absatz 3, 6 Absatz 2 MuSchArbV

§ 21 Absatz 1 Nummer 4 MuSchG
je stillende Mutter

1500,-- EUR

2.5 stillende Mütter in unzulässiger Weise mit Gefahrstoffen oder in Druckluft beschäftigt.
je angefangenen Arbeitstag

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 MuSchArbV

§ 21 Absatz 1 Nummer 4 MuSchG,
§ 6 Absatz 2 MuSchArbV
je stillende Mutter

1500,-- EUR

3. Arbeitszeitschutz
3.1 werdende oder stillende Mütter über die zulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG je werdender/stillende Mutter

100,-- EUR

bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 8 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 bzw. Abs. 6 MuSchG

100,-- EUR
3.2 werdende oder stillende Mütter über die zulässige Dauer der Arbeitszeit in der Doppelwoche hinaus beschäftigt.
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG
je werdender/stillende Mutter

100,-- EUR

Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde

§ 8 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 MuSchG

100,-- EUR
3.3 gegen das Nachtarbeitsverbot aus § 8 MuSchG für werdende oder stillende Mütter verstößt.
Bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde

§ 8 Absatz 1 und Absatz 3 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG je werdender/stillende Mutter

200,-- EUR

3.4 stillenden Müttern auf Verlangen keine Stillzeit gewährt oder die gewährte Stillzeit auf die Arbeitszeit oder Ruhepause anrechnet.
je Fall

§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG
je stillende Mutter

1000,-- EUR

3.5 Frauen nicht für die erforderlichen Untersuchungen freistellt.
je Untersuchung

§ 16 Satz 1 auch i. V. m. Satz 2 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 7 MuSchG
je Frau

500,-- EUR

4. Sonn- und Feiertagsruhe
4.1 werdende und stillende Mütter an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt, obwohl dies verboten ist.
je angefangenen Arbeitstag

§ 8 Absatz 1 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG
je werdender/stillende Mutter

500,-- EUR

4.2 für Sonn- und Feiertagsarbeit keinen Ausgleich gewährt.
je Tag

§ 8 Absatz 4 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG
je werdender/stillende Mutter

1000,-- EUR

5. Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsbedingungen, behördliche Anordnungen
5.1 gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde über Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter sowie über die Einrichtung eines Stillraumes verstößt.
je Fall

§ 2 Absatz 5, MuSchG;
§ 4 Absatz 5 Satz 2 MuSchG;
§ 6 Absatz 3 Satz 2 MuSchG;
§ 7 Absatz 3 § 8 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 1 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 5 MuSchG

1600,-- EUR

5.2 die Unterrichtung einer werdenden oder stillenden Mutter über das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt.
je Fall

§ 2 MuSchArbV

§ 6 Absatz 1 MuSchArbV,
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG

625,-- EUR

6. Benachrichtigung, Auslage, Überwachung
6.1 das Mutterschutzgesetz nicht auslegt oder aushängt.
je Fall

§ 18 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 8 MuSchG

200,-- EUR

6.2 die zuständige Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich über die Beschäftigung werdender Mütter benachrichtigt.
je Fall

§ 5 Absatz 1 Satz 3 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 6 MuSchG

700,-- EUR

6.3 gegen die Pflicht zur Auskunft, Vorlage und Einsendung sowie Aufbewahrung von Unterlagen verstößt.
je Fall

§ 19 MuSchG

§ 21 Absatz 1 Nummer 8 MuSchG

750,-- EUR

_____________________
1) Die Berechnungsgrundsätze entsprechen den allgemein en Grundsätzen des LASI für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen aus der LASI - Veröffentlichung LV 48 "Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht" (Juni 2012; ISBN 978-3- 936415-67-4) und zum Teil den Grundsätzen aus der LASI - Veröffentlichung LV 30 "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern"; Juni 2012 ISBN 978-3-936415-69-8)

2) Zum 1. Mai 2014 ( Art. 8 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.

3) Entspricht Kapitel 8 der LASI - Veröffentlichung LV 30 "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern"; Juni 2012

4) Zum 1. Mai 2014 ( Art. 8 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.

5) Alle §§ innerhalb dieses Bußgeldkataloges beziehen sich auf das Arbeitszeitgesetz.

6) Alle §§ innerhalb dieses Bußgeldkataloges beziehen sich auf das Jugendarbeitsschutzgesetz

ENDE

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