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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 62 - Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 20 März 2018
(Quelle: lasi-info.com)



Vorwort

Ein wesentliches Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) ist es, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Darüber hinaus dient sie hinsichtlich "überwachungsbedürftiger Anlagen" auch dem Schutz "anderer Personen im Gefahrenbereich, die aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können".

Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der BetrSichV sind im Wesentlichen die §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) und hinsichtlich der "überwachungsbedürftigen Anlagen" und solcher Anlagen, die von einem Arbeitgeber ohne Beschäftigte verwendet werden, zusätzlich die §§ 34 und 37 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) sowie § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes ( ChemG).

Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen hat der Arbeitgeber zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden Defizite und Mängel bezüglich der getroffenen Schutzmaßnahmen oder der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, so sind für eine Reihe wesentlicher Verstöße Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 22 BetrSichV festgelegt worden.

Die in § 22 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten Tatbestände basieren auf § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; die in § 22 Absatz 2 BetrSichV aufgeführten Tatbestände auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG sowie die in § 22 Absatz 3 BetrSichV auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b ProdSG.

Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht sowie zur Arbeitsstättenverordnung und Biostoffverordnung erstellt.

Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifend einheitliche Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bewährt. Insbesondere nach der umfassenden Novellierung der BetrSichV soll nun auch für diesen Rechtsbereich eine Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Die Bußgeldkataloge entbinden die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Sie vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 22 BetrSichV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.

1. Einleitung

Die BetrSichV vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49, zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)) stellt eine umfassende Novellierung dar. So wurden unter anderem die Tatbestände in den § § 22 "Ordnungswidrigkeiten" und 23 "Straftaten" angepasst und gegenüber der vorherigen Fassung wesentlich ergänzt.

Gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG können die in § 22 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

Gemäß § 39 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) können die in § 22 Absatz 2 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- Euro und die in § 22 Absatz 3 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

Vorsätzliches Handeln i. S. d. § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 kann darüber hinaus nach § 23 BetrSichV strafbar sein.

2. Bußgeldverfahren

2.1 Allgemeines

Die in § 22 Absatz 1 BetrSichV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG, während die in § 22 Absatz 2 und 3 BetrSichV benannten Tatbestände Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a bzw. Nummer 7 Buchstabe b ProdSG sind.

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