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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 64 - Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 25. April 2019
(Quelle: lasi-info.com,aufgehoben *)



Zur aktuellen Fassung: =>

Vorwort

Alle Arbeitgeber - unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Risikopotenzial - sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in ihrem Betrieb festzulegen und umzusetzen. Diese betrieblichen Organisationspflichten wurden mit dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) erstmals 1973 festgelegt. Das ASiG wurde zu einer Zeit verabschiedet, in der die traditionelle Industriegesellschaft den Rahmen für die Arbeitswelt und die Betriebe bildete.

In den letzten Jahrzehnten - rasant seit der Jahrtausendwende - verändert sich die Arbeitswelt tiefgreifend. Die Wirtschaft wird zunehmend von Dienstleistungsunternehmen geprägt, die Anzahl der Beschäftigten im produzierenden Gewerbe sinkt kontinuierlich, neue Arbeitsformen sind hinzugetreten. Einige der Veränderungsprozesse - insbesondere hinsichtlich der Flexibilisierung und Globalisierung betrieblicher Strukturen - führen in der Folge dazu, dass das ASiG in der betrieblichen Praxis oft nicht ohne weiteres auf die heutigen Gegebenheiten anzuwenden ist.

Dabei zeigen die Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis und aus dem Vollzug unverändert und deutlich, dass eine gute Arbeitsschutzorganisation die Voraussetzung für ein gutes Arbeitsschutzniveau im Betrieb ist. Das 1996 verabschiedete Arbeitsschutzgesetz unterstreicht folgerichtig die Verpflichtung der Arbeitgeber, nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen, sondern auch für eine geeignete Organisation zur Realisierung und Umsetzung dieser Maßnahmen zu sorgen. Damit nimmt das ASiG eine Sonderstellung im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften ein, da es konkrete Anforderungen an die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes formuliert und damit in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers eingreift.

Die Ergebnisse aus der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie zeigen jedoch, dass sowohl die Umsetzung des ASiG sowie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei einem erheblichen Teil der Betriebe unzulänglich sind. Es gibt somit hinsichtlich der Qualität der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation noch erheblichen Handlungsbedarf.

Diese LASI-Veröffentlichung hat zum Ziel, auf geltender Rechtslage einen ländereinheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Ohne eine Novellierung des ASiG aus dem Jahre 1973 ist damit zu rechnen, dass sich zukünftig weitere Fragen beim Vollzug des ASiG ergeben, so dass diese LV bei Bedarf fortzuschreiben ist.

1. Einleitung

Um den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten in den Arbeitsschutzbehörden Handlungssicherheit bei der Überwachung der Anforderungen des ASiG und eine ländereinheitliche Orientierung bei der Anwendung des ASiG u.a. auf "neue Betriebskonstellationen" zu ermöglichen, wurde diese LV erarbeitet. Sie wurde in Form von FAQs ("Frequently Asked Questions") erstellt: Zu jeder Frage wurde jeweils eine möglichst geschlossene Antwort formuliert. So ist eine übersichtliche Bezugnahme auf einzelne Themenstellungen möglich, es ergeben sich bei dieser Vorgehensweise jedoch gewisse Redundanzen bei der Beantwortung der Fragen.

In den einzelnen Abschnitten wurde bezugnehmend auf die jeweilige Frage eine Antwort als gemeinsame Sichtweise der Länder formuliert. Bei etlichen Fragen wurden zusätzlich unter dem Stichwort "Hinweise" ergänzende Erläuterungen zum Aufsichtshandeln zusammengefasst.

Bei der Wahl der Terminologie wurde jeweils die im staatlichen Recht bzw. in der DGUV Vorschrift 2 verwendete Begrifflichkeit übernommen.

2. FAQ zum Vollzug des ASiG

2.1 Anerkennung von Qualifikationsvoraussetzungen

2.1.1 Frage zu § 7 ASiG - Ausnahmen zu Qualifikationsvoraussetzungen (Sifa)

Wie weit können die Möglichkeiten nach § 7 ASiG hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit gefasst werden?

Zunehmend treten Personen an die Behörde heran, die einen Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolvieren möchten, jedoch nicht über eine Ingenieurausbildung verfügen, sondern

  1. einen anderweitigen akademischen Ausbildungsgrad erlangt haben (z.B. zum Betriebssoziologen oder -psychologen) oder
  2. langjährig als Meister/Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig waren, jedoch keine Prüfung zum Meister oder Techniker absolviert haben oder
  3. weder einen adäquaten Abschluss, noch hinreichende Berufserfahrungen vorweisen können.

Antwort

Nach § 7 ASiG setzt die Bestellung zunächst eine berufliche Qualifikation als (Sicherheits-) Ingenieur, (Sicherheits-)Techniker oder als (Sicherheits-)Meister voraus. Neben dieser beruflich-technischen Grundqualifikation muss als zweite Voraussetzung die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde vorliegen. Nach § 7 Abs. 2 ASiG kann die Behörde im Einzelfall für einen bestimmten Betrieb zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt wird, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Beim Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer nichttechnischen Berufsqualifikation ist sicherzustellen, dass die für den Betrieb erforderliche technische Kompetenz anderweitig abgedeckt wird (bspw. durch eine weitere interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit technischem Hintergrund).

Hinweis

Zu den unter a) geschilderten Fällen ist zu beachten, dass die geforderte entsprechende Fachkunde im Vorschriftenkontext des § 6 ASiG aufgabenbezogen im Einzelfall bewertet werden muss. Als maßgeblich ist jedoch die akademische Ausbildung in Verbindung mit entsprechenden Fachkenntnissen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 ASiG anzusehen. Zu beachten ist, dass die Zulassung einer solchen Ausnahme nach § 7 Abs. 2 ASiG sich auf die Bestellung in einem konkreten Betrieb bezieht. Ein entsprechender Antrag muss daher vom Arbeitgeber gestellt werden, in dessen Betrieb der Einsatz erfolgen soll.

Für einen Fall wie unter b) beschrieben, ist keine formale Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 ASiG von Seiten der staatlichen Behörde erforderlich. Bei Personen ohne akademische Ausbildung ist eine Bestellung grundsätzlich möglich, wenn die Rahmenbedingungen des ASiG unter Berücksichtigung der DGUV Vorschrift 2 erfüllt sind. Wichtig ist in diesem Kontext, dass die Personen, die über die entsprechende berufliche Qualifikation eines Technikers oder Meisters verfügen, eine Prüfung jedoch nicht zwingend abgelegt haben müssen. 1 2 Hierzu ist keine formale Ausnahmegenehmigung von Seiten der staatlichen Behörde erforderlich.

Für den Fall c) sind nach ASiG, um eine angemessene Qualität der sicherheitstechnischen Betreuung zu sichern, keine Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. Eine Bestellung eines "Nichttechnikers" oder "Nichtmeisters" kann mit der Ausnahmemöglichkeit nach § 7 Abs. 2 ASiGnicht erfolgen.

Eine Entscheidungshilfe ist in Anhang 1 enthalten.

2.1.2 Frage zu § 7 Abs. 1 ASiG - Qualifikationsvoraussetzungen Techniker/ Meister

In welchen Fällen sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine Ingenieurausbildung verfügen und wann ist die Qualifikation als Techniker/ Meister ausreichend?

Antwort

§ 5 Abs. 1 ASiG sieht zunächst vor, dass ein Arbeitgeber als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen darf, deren Ausgangsqualifikation, die eines (Sicherheits-) Ingenieures, der die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf bzw. eines (Sicherheits-) Technikers oder (Sicherheits-)Meisters sein muss.

Ob als Fachkräfte für Arbeitssicherheit Ingenieure, Techniker oder Meister zu bestellen sind, hängt von den spezifischen Verhältnissen des Betriebs ab. Maßgebend ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den möglicherweise auftretenden betriebsspezifischen Sicherheitsfragen gewachsen ist. Welche berufliche Qualifikation und Fachkunde (gemeint ist hier die sicherheitstechnische Fachkunde, aber auch eine ggf. erforderliche Fachkunde aus spezifischen Vorschriften wie bspw. GefStoffV) erforderlich sind, hat der Arbeitgeber für seinen Betrieb anhand des Aufgabenkatalogs des § 6 ASiG zu prüfen. 3 Hiernach kann zusätzlich entscheidend sein, ob ggf. weitere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind oder werden müssen.

(siehe auch Frage 2.1.1)

Hinweis

(Sicherheits-)Techniker und (Sicherheits-)Meister sind gehobene Fachkräfte mit der Fähigkeit zum Lösen technischer Aufgaben im mittleren Funktionsbereich. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass sie über die einem Techniker oder Meister entsprechende berufliche Qualifikation verfügen; eine entsprechende Meister- oder Technikerprüfung müssen sie nicht zwingend abgelegt haben. 4

Nach § 7 Abs. 1 ASiG darf der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister bestellen. Da die DGUV Vorschrift 2 keine konkretisierenden Regelungen hierzu enthält, hat er die Entscheidung, ob er einen Ingenieur, Techniker oder Meister bestellt, nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen zu treffen, wobei auch die personellen Möglichkeiten des Betriebes eine Rolle spielen.

Die Wahlfreiheit des Arbeitgebers ist bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit eingeschränkt, da nach § 9 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen sind. Ferner kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit nur mit Zustimmung des Betriebsrates abberufen werden (beachte auch 2.2.16).

2.1.3 Frage zu § 7 Abs. 1 ASiG - Berufsbezeichnung Ingenieur

Welche Studienabschlüsse erlauben das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur?

Antwort

Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 04. Februar 2010 5 werden für Bachelor- und Mastergrade in der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften folgende Bezeichnungen verwendet:

Studiengänge der Ingenieurwissenschaften sind vor allem durch natur- und technikwissenschaftliche Inhalte (in den sog. MINT-Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) gekennzeichnet, vermitteln aber auch Kenntnisse bspw. aus der Rechtswissenschaft und der Betriebswirtschaftslehre. 6 In Hinblick auf den Einsatz eines Ingenieurs/einer Ingenieurin als Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten die naturwissenschaftlichen und technikwissenschaftlichen Inhalte im Studiengang gegenüber anderen Inhalten jedoch überwiegen.

Konkrete, jedoch landesspezifische Vorgaben zu den Studien- bzw. Ausbildungsgängen, deren Absolvieren das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erlaubt, liefern die Ingenieurgesetze der Länder.

Hinweis

Neben "klassischen" Ingenieurdisziplinen wie Maschinenbau, Elektrotechnik oder Bauingenieurwesen, gibt es auch "neuere" Studienbereiche wie z.B. das Bioingenieurwesen, die Mechatronik, das Technische Gesundheitswesen, die Umweltschutz- und Entsorgungstechnik oder das Wirtschaftsingenieurwesen. Im Zweifelsfall erteilt das "diploma supplement", das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist, im Einzelnen Auskunft über die dem Abschluss zugrundeliegende Studieninhalte.

2.1.4 Frage zu § 7 Abs. 1 ASiG - Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Inwieweit können im Ausland erworbene Qualifikationen anerkannt werden, wenn eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden möchte?

Antwort

Aufgrund des ASiG besteht hierzu formal keine Möglichkeit der unmittelbaren Anerkennung durch die Behörde. Der Arbeitgeber muss belegen, dass die betreffende Person die Gleichwertigkeit nach dem deutschen Qualifikationsrahmen hat feststellen lassen.

Liegt nur eine teilweise Erfüllung der Gleichwertigkeit vor, können ggf. Nachschulungen erforderlich werden (gemeint ist hier das Erfordernis branchenspezifischer Nachschulungen). Insbesondere ist auch auf den ggf. erforderlichen Erwerb von Kenntnissen des deutschen Arbeitsschutzrechts zu achten.

Hinweis

Eine Orientierungshilfe für Arbeitgeber hierzu wurde von der BAua veröffentlicht. 7

2.1.5 Frage zu § 18 ASiG - Mindestvoraussetzungen für vorzeitige Bestellung

Welche Mindestvoraussetzungen sollten gegeben sein, wenn ein Betrieb von § 18 ASiG Gebrauch machen und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen möchte, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt?

Antwort

Sofern ein Ausnahmeantrag nach § 18 ASiG vom Arbeitgeber (als Normadressat des ASiG) gestellt wird, ist neben der Bewertung der Ausgangsqualifikation zu prüfen, ob mindestens die Lernerfolgskontrolle 2 (LEK 2) in einem von staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten oder von einer dieser Stellen anerkannten Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Ist die LEK 2 erfolgreich abgeschlossen, kann bei Erfüllung der weiteren formalen Kriterien (Antrag erfolgt durch Arbeitgeber und enthält eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dass die Ausbildung innerhalb einer festgelegten Frist beendet wird) eine Ausnahme nach § 18 ASiG erteilt werden.

Eine Entscheidungshilfe ist in Anhang 1 enthalten.

Hinweis

Vor Abschluss der LEK 2 ist das Wissen zu gering für den Einsatz als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb. Der Betrieb muss in der Zwischenzeit der Pflicht zur Bestellung einer sicherheitstechnischen Betreuung durch die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes nachkommen, falls keine weiteren Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb bestellt sind.

Verschiedentlich werden in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit von einzelnen Ausbildungsträgern die Reihenfolgen der Ausbildungsstufen und der Lernerfolgskontrollen verändert, so dass die LEK 2 dann evtl. bereits im ersten Abschnitt der Ausbildung erfolgt. In diesen Fällen wäre der Nachweis der LEK 2 nicht ausreichend, sondern es ist zusätzlich zu hinterfragen, ob die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte absolviert wurden (zu den Inhalten der Ausbildungsabschnitte siehe Abbildung 1 im Anhang 2). Der Ausnahmetatbestand des § 18 ASiG eignet sich nicht, um Personen aus nichttechnischen Bereichen zuzulassen. 8 Für die Prüfung der Ausgangsqualifikation müssen Qualifikationsnachweise eingeholt werden.

2.1.6 Frage zu § 4 ASiG - Einsatz von Ärzten in Weiterbildung

Dürfen Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin/Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin eigenständig betriebsärztlich tätig werden (einschließlich Vorsorge, Begehungen, Mitwirkung ASA)?

Antwort

Geeignet im Sinne des § 4 ASiG sind Ärzte und Ärztinnen, die die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde nachgewiesen haben und somit die Berechtigung besitzen, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen oder die approbiert sind, sich in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin befinden und unter der Betreuung und Verantwortung eines/einer weiterbildungsbefugten Arztes/Ärztin tätig werden.

Hinweis

Ab welchem Zeitpunkt oder unter welchen Bedingungen ein in Weiterbildung befindlicher Arzt tätig werden darf, entscheidet der Weiterbildungsbefugte. Es hängt unter anderem sehr stark von der Art der Tätigkeit ab.

2.1.7 Frage zu § 18 ASiG - Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für Einsatz von Ärzten in Weiterbildung

Ist in den Fällen, in denen Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin/ Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin eigenständig betriebsärztlich tätig werden, eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG erforderlich oder möglich?

Antwort

Ausnahmeanträge nach § 18 ASiG sind nicht erforderlich. Der nach § 4 ASiG verantwortliche Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass er nur Betriebsärzte (und gemäß § 7 Fachkräfte für Arbeitssicherheit) bestellt, die die notwendige Qualifikation vorweisen. Es dürfen nur Ärzte in Weiterbildung eingesetzt werden, deren Betreuung durch einen Arzt mit Weiterbildungsbefugnis nachgewiesen ist. Die zuständigen Landesärztekammern haben auf ihren Internetseiten die Adressen der Weiterbildungsbefugten veröffentlicht, die von Arbeitgebern und Personen der Arbeitsschutzverwaltungen jederzeit eingesehen werden können.

2.2 Aspekte im Rahmen der Besichtigung

2.2.1 Frage zu § 1 ASiG - regionaler Betriebsärztemangel

Kann auf die betriebsärztliche Betreuung im Einzelfall verzichtet werden, wenn ein Betrieb angibt, in der Region keinen Betriebsarzt zu finden?

Antwort

Nein. Das ASiG sieht die sicherheitstechnische wie auch die betriebsärztliche Betreuung gleichwertig nebeneinander. Mit der DGUV Vorschrift 2 wurden den Unternehmen bereits erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Aufteilung der Leistungen von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit eingeräumt. Es bestehen jedoch Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz, die der Unterstützung und Beratung durch eine/n Betriebsarzt/-ärztin bedürfen. Auch können immer wieder Situationen eintreten, in denen eine arbeitsmedizinische Beratung erforderlich werden kann. In so weit ist eine betriebsärztliche Betreuung unerlässlich.

Hinweis

Bei bestehendem Betriebsärztemangel können gerade für kleinere Betriebe Betriebszusammenschlüsse (z.B. Bildung eines Vereins zur Sicherstellung der betriebsärztlichen Betreuung), die verstärkte Nutzung neuer Informations- und Kommunikationsmedien (zur Reduzierung von Anreisezeiten) oder der Anschluss an ein Betreuungsangebot von Verbänden, Innungen, Unfallversicherungsträgern etc. Lösungsansätze bieten.

2.2.2 Frage zu §§ 2, 5, 19 ASiG - Möglichkeiten der Betreuung

Welche Möglichkeiten der Betreuung hat der Arbeitgeber um die Anforderungen des ASiG zu erfüllen?

Antwort

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Betriebsärzte (§ 2 ASiG) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) schriftlich zu bestellen. Dies kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. (§ 19 ASiG). Aus den §§ 2 und 5 ASiG lässt sich keine Forderung nach einem bestimmten Betreuungsmodell herleiten. Folgende Betreuungsmodelle treten in der Praxis auf:

  1. innerbetriebliches Modell. Der Arbeitgeber bestellt Beschäftigte, die die Anforderungen nach den §§ 4 und 7 ASiG erfüllen, zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit oder ausschließlich zum Betriebsarzt/ zur Betriebsärztin oder zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
  2. außerbetriebliches Modell in Form eines überbetrieblichen Dienstes ("Ü"). Der Arbeitgeber verpflichtet im Rahmen eines Leistungsvertrages einen überbetrieblichen Dienst, bei dem Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschäftigt sind, zur Erbringung arbeitsmedizinischer bzw. sicherheitstechnischer Leistungen (siehe auch Hinweis zu Frage 2.2.4)
  3. außerbetriebliches Modell in Form eines freiberuflich tätigen Anbieters ("F). Der Arbeitgeber bestellt freiberuflich tätige Betriebsärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde oder Sicherheitsingenieure und verpflichtet diese im Rahmen eines Vertrages, die arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Leistungen zu erbringen.

Bei der Wahl der Betreuungsform ist auf die Beteiligung der Beschäftigtenvertretung (Betriebs-/Personalrat) zu achten (siehe auch Frage 2.2.16)

Hinweis

Im Einzelfall ist es für den Arbeitgeber aufgrund der Größe und Branche des Betriebes zweckmäßig, für besondere Aufgaben einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten oder freiberuflich tätige außerbetriebliche Anbieter (Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Form kann auch gewählt werden, wenn anstelle eines Sicherheitsingenieurs ein Sicherheitsmeister oder -techniker bestellt worden ist. Es hat sich bewährt, dass die Grundbetreuung mit einem einheitlichen Modell realisiert wird, nur für bestimmte Gefährdungen Einzelverträge mit dem spezifischen Anbieter geschlossen werden. Dabei ist aber organisatorisch sicherzustellen, dass trotzdem eine vollständige und lückenlose Betreuung erfolgt.

2.2.3 Frage zu §§ 2, 5, 19 ASiG - Anforderungen an außerbetriebliche Anbieter

Gelten für außerbetrieblich verpflichtete Anbieter (gemeint sind hier freiberufliche Anbieter und überbetriebliche Dienste) die gleichen personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2?

Antwort

Ja, denn der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 ASiG dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat

auch wenn Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit von einem überbetrieblichen Dienst bereitgestellt oder als freiberufliche Anbieter tätig werden.

Hinweis

Da weder das ASiG noch die DGUV Vorschrift 2 nähere Ausführungen zur Ausstattung außerbetrieblicher Anbieter enthalten, sind die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln innerhalb eines Leistungsvertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren bzw. zu regeln.

Der "Gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund - "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung"" (Bundesarbeitsblatt 2/1994 - März 1994), sind u. a. personelle (Nr. 2), sachliche (Nr. 3) und organisatorische (Nr. 4) Anforderungen zu entnehmen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber (Auftraggeber) dem überbetrieblichen Dienst oder einem außerbetrieblichen Anbieter gewährt, Gegenstand des Leistungsvertrages sein sollte. Da weder das ASiG noch die DGUV Vorschrift 2 diesbezüglich konkretisieren, kommt es im Einzelnen auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse an, wobei Art und Weise der Unterstützung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (externer Dienstleister) zu verhandeln sind.

2.2.4 Frage zu §§ 2, 5, 19 ASiG - Erfordernis der Schriftform

Nach § 2 und 5 ASiG ist die schriftliche Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit vorgeschrieben (siehe auch Frage 2.2.16). Muss die schriftliche Bestellung auch erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst verpflichtet?

Antwort

Nach § 19 ASiG ist die Schriftform für die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nicht vorgeschrieben. Nach dem Beschluss vom 18. April 2013 - Az. OVG 60 PV 5.12 des OVG Berlin-Brandenburg 9, Rd.-Nr. 18 ff., ist die "Verpflichtung" einer Bestellung im Sinne des § 2 bzw. § 5 ASiG auch nicht gleichzusetzen.

Hinweis

Auch wenn die Schriftform für die Verpflichtung nicht vorgeschrieben ist, ist sie in der Betriebspraxis dringend zu empfehlen, da sie im Zweifelsfall einen erforderlichen Nachweis erleichtern kann. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Forderungen der §§ 3, 4 und 6 bis 11 des ASiG erfüllt werden. Zur Wahrnehmung der klar definierten Aufgaben und Anforderungen sollte er mit dem überbetrieblichen Dienst die Verpflichtungsinhalte in einem Leistungsvertrag schriftlich vereinbaren.

2.2.5 Frage zu §§ 2, 5 ASiG - Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2 - Anlage 1)

Wie sieht eine Regelbetreuung für Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten aus?

Antwort

Auch in Kleinstbetrieben hat der Arbeitgeber ab einem Beschäftigten eine/n Betriebsarzt/-ärztin und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dabei orientiert sich die Regelbetreuung nicht mehr an Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr, sondern an den im Betrieb real vorliegenden Gefährdungen. Die Regelbetreuung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte besteht hier aus einer zeitlich nicht limitierten Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung ist in regelmäßigen Intervallen (alle 1 - 5 Jahre, abhängig von der Einstufung des Betriebs in der jeweiligen Betreuungsgruppe) oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. Bei besonderen Anlässen muss zusätzlich eine anlassbezogene Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine/n Betriebsarzt/-ärztin erfolgen.

Hinweis

Die Grundbetreuung umfasst im Wesentlichen die Unterstützung bei der

Besondere Anlässe, die einer anlassbezogenen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine/n Betriebsarzt/-ärztin bedürfen, können z.B. grundlegende Änderung des Arbeitsverfahrens, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit höherem Gefährdungspotential oder Unfalluntersuchungen sein sowie die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Im Hinblick auf diese Regelbetreuung haben die Arbeitgeber die Möglichkeit einer "Unternehmenskooperation" zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung.

2.2.6 Frage zu §§ 2, 5 ASiG - alternative bedarfsorientierte Betreuung von Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2 - Anlage 3 bzw. 4)

Gibt es die Möglichkeiten einer alternativen bedarfsorientierten Betreuung für Kleinstbetriebe? Was muss dabei beachtet werden?

Antwort

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können auch alternative Betreuungsmodelle wählen - entweder die alternative bedarfsorientierte Betreuung ("Unternehmermodell") oder die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum des zuständigen Unfallversicherungsträger, soweit er es anbietet.

Hinweis

Kompetenzzentren werden bspw. von BGN, BG BAU, BGHW angeboten. Grundvoraussetzung für die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum sind aber auch die im Unternehmermodell vorgesehen Aktivitäten des Arbeitgebers:

Die Kompetenzzentren übernehmen zur Unterstützung und Beratung eine bedarfsorientierte, anlassbezogene Betreuung. Eine Beratung vor Ort ist dabei unbedingt erforderlich. Dies kann durch Telefonkontakt, Bereitstellung von Informationsmaterialien etc. flankiert werden. Einzelheiten zu den Regelungen des Unternehmermodells finden sich in der DGUV Vorschrift 2 - hier besonders Anlage Nr. 4).

Im Zuge der Betriebsüberwachung sollten Teilnahmenachweise für Maßnahmen zur Motivation und Information, Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Berichte über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung eingesehen werden. Auf augenscheinliche Anlässe für das Tätigwerden von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten (z.B. Unfälle, Neuerungen im Betrieb) sollte geachtet und geprüft werden, ob eine bedarfsbezogene Betreuung erfolgte.

2.2.7 Frage zu §§ 2, 5 ASiG - Betreuung Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2 - Anlage 2 und 3)

Wie sieht eine Betreuung für Kleinbetriebe (11 bis 50 Beschäftigte) aus?

Antwort

Betriebe ab 11 bis zu 50 Beschäftigten (die maximale Anzahl an Beschäftigten ist abhängig vom zuständigen Unfallversicherungsträger) können zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen Betreuung, dem sogenannten Unternehmermodell, wählen.

Die Regelbetreuung durch Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht aus zwei Komponenten: Der Grundbetreuung, für die in der DGUV Vorschrift 2 Einsatzzeiten vorgegeben werden und der betriebsspezifischen Betreuung, die von jedem Unternehmer selbst zu ermitteln ist.

Hinweis

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass an Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigten, für jeden Leistungserbringer (Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit) anzusetzen ist. Einzelheiten zu den Regelungen des Unternehmermodells finden sich in der DGUV Vorschrift 2 - hier besonders Anlage Nr. 2.

2.2.8 Frage zu §§ 2, 5 ASiG - alternative bedarfsorientierte Betreuung in Kleinbetrieben ("Unternehmermodell" - DGUV Vorschrift 2 - Anlage 3)

Was ist bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung in Betrieben ("Unternehmermodell") zu beachten?

Antwort

Die Wahl des alternativen Betreuungsmodells ist sowohl für die sicherheitstechnische wie auch für die betriebsärztliche Betreuung möglich, wenn der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und an den Unternehmerschulungen (allg. Information und Motivation, branchenspezifische Information, Fortbildung) teilnimmt sowie die Gefährdungsbeurteilung erstellt. Hier wird der Unternehmer in die Lage versetzt, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb selbst zu organisieren und auf seine Pflicht hingewiesen, dass er bei Bedarf sowie bei besonderen Anlässen eine/n Betriebsarzt/-ärztin oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen hat.

Hinweis

Die Durchführung der bedarfs- und anlassbezogenen Betreuung muss in jedem Fall dokumentiert werden. Einzelheiten zu den Regelungen des Unternehmermodells finden sich in der DGUV Vorschrift 2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers - hier besonders Anlage 3. Diese Regelungen unterscheiden sich bei den unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern.

Bedarfs- und anlassbezogene Beratung zu spezifischen Fragestellungen können bei Bedarf zusätzlich zu Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit auch durch Personen erbracht werden, die über spezielle Fachkenntnisse zu anderen Fachgebieten oder -gesetzen verfügen.

Werden im Unternehmen die Anforderungen des alternativen Betreuungsmodells nicht erfüllt (Unternehmer nimmt bspw. nicht in vorgeschriebenen Zeitabständen an Informations- und Motivationsveranstaltungen teil, bedarfsorientierte oder anlassbezogene Betreuung ist nicht sichergestellt etc.), findet die Regelbetreuung Anwendung.

2.2.9 Frage zu § 3 ASiG - Aufgaben von Betriebsärzten

Welche Aufgaben müssen Betriebsärzte im Betrieb wahrnehmen? Welche Aufgaben zählen nicht zum Zuständigkeitsbereich einer/s Betriebsarztes/-ärztin?

Antwort

Den Betriebsärzten kommt nach dem ASiG eine unterstützende und beratende Funktion zu. Normadressat dieser Unterstützungs- und Beratungsleistung ist der Arbeitgeber. Weitere im Betrieb für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen werden im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9, 10 und 11 ASiG informiert bzw. hinzugezogen.

Die betriebsärztliche Beratungsleistung soll wirksam werden bei Planungsprozessen, Beschaffungsprozessen, wie auch im laufenden Betrieb bspw. durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen oder bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Beschäftigter in den Arbeitsprozess.

Aufgabe der Betriebsärzte ist es, arbeitsmedizinisches Know-how in die betrieblichen Entscheidungen und Abläufe einzubringen.

Inhaltlich umfasst die Beratungsleistung sowohl arbeitsmedizinische wie auch arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Aspekte, die sich beim Einsatz von Arbeitsmitteln, -stoffen, und verfahren- und aus der Gestaltung von Arbeitsabläufen, Umgebungsbedingungen und bspw. auch der Arbeitszeit sowie der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb ergeben können.

Daneben formuliert § 3 ASiG u.a. ganz konkrete Aufgaben, bspw.:

Eignungs- oder Einstellungsuntersuchungen sind keine arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne des ASiG.

In Hinblick auf die Beschäftigten wird den Betriebsärzten eine auf arbeitsschutzgerechtes Verhalten hinwirkende und belehrende Funktion zugeschrieben.

Zu beachten ist, dass die Aufzählung der Aufgaben nach ASiG nicht abschließend ist. Weitere Aufgaben können sich nach Art des Betriebes und insbesondere vor dem Hintergrund einer sich ändernden Arbeitswelt ergeben.

Hinweis

Die betriebsärztlichen Aufgaben und Funktionen müssen im Betrieb organisatorisch verankert sein. So muss bspw. zweifelsfrei feststehen 10, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt betriebsärztliche Kompetenz in Planungsprozesse eingebunden wird.

Insoweit kann in der Aufsichtspraxis durch Hinterfragen der Arbeitsschutzorganisation geklärt werden,

Zeiten für die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge sind nicht Bestandteil der Grundbetreuung, sondern müssen hinreichend im betriebsspezifischen Teil berücksichtigt sein. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) sind arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge festgeschrieben. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat dazu einen umfangreichen FAQ-Katalog entwickelt, siehe BAua 11.

In der Praxis sind Schwierigkeiten bei der Bestellung von Betriebsärzten möglich, verursacht bspw. durch regionalen Betriebsärztemangel. Eine betriebsärztliche Betreuung ist jedoch unerlässlich (siehe auch Frage 2.2.1)

Bei festgestellten Abweichungen ist der Arbeitgeber der Normadressat. D. h. der Arbeitgeber muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Aufgabenwahrnehmung verbessert wird.

2.2.10 Frage zu § 6 ASiG - Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Welche Aufgaben müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb wahrnehmen? Welche Aufgaben zählen nicht zum Zuständigkeitsbereich einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Antwort

Den Fachkräften für Arbeitssicherheit kommt nach dem ASiG eine ausschließlich unterstützende und beratende Funktion zu. Normadressaten dieser Unterstützungs- und Beratungsleistung sind der Arbeitgeber und die weiteren im Betrieb für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen.

Die Beratungsleistung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll wirksam werden bei Planungsprozessen, Beschaffungsprozessen, wie auch im laufenden Betrieb bspw. durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Inhaltlich umfasst die Beratungsleistung sowohl sicherheitstechnische Aspekte wie auch ergonomische und weitere gesundheitliche Aspekte etwa aus dem Einsatz von Arbeitsmitteln, -stoffen, und -verfahren und aus der Gestaltung von Abläufen und Umgebungsbedingungen.

Daneben formuliert § 6 ASiG ganz konkrete Aufgaben, bspw.:

In Hinblick auf die Beschäftigten wird den Fachkräften für Arbeitssicherheit eine auf arbeitsschutzgerechtes Verhalten hinwirkende und belehrende Funktion zugeschrieben.

Zu beachten ist, dass die Aufzählung der Aufgaben nach dem ASiG nicht abschließend ist. Weitere Aufgaben können sich nach Art des Betriebes und insbesondere vor dem Hintergrund einer sich ändernden Arbeitswelt ergeben.

Da der Arbeitgeber die Verantwortung für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes trägt, können z.B. weder die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung noch die Unterweisung der Beschäftigten den Fachkräften für Arbeitssicherheit als Aufgabe befreiend zugewiesen werden. 12

Hinweis

Damit die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren Aufgaben nachkommen und ihre Funktionen einnehmen kann, müssen ihre Aufgaben wie auch Funktionen im Betrieb organisatorisch verankert sein. So muss bspw. zweifelsfrei feststehen 13, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Planungsprozesse eingebunden wird.

Insoweit kann in der Aufsichtspraxis durch Hinterfragen der Arbeitsschutzorganisation geklärt werden,

Bei festgestellten Abweichungen ist der Arbeitgeber der Normadressat, d.h. der Arbeitgeber muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Aufgabenwahrnehmung verbessert wird.

Weiterführende Informationen enthalten die BAuA-Berichte "Betriebliche und überbetriebliche Einflussgrößen auf die Tätigkeit und Wirksamkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit" 14 und "Qualität des Handelns der Fachkräfte für Arbeitssicherheit" 15.

2.2.11 Frage zu §§ 3, 6, 19 ASiG - Berichtspflichten überbetrieblicher Dienste

Nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine Berichtspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Trifft dies auch für überbetriebliche Dienste zu?

Antwort

Ja, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den überbetrieblichen Dienst, der den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellt, verpflichtet, über die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben auch regelmäßig schriftlich zu berichten.

Hinweis

Bei bestellten externen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie bei verpflichteten überbetrieblichen Diensten sollte die Berichtspflicht auch Vertragsgegenstand sein. Dabei ist es zweckmäßig, den Begriff "regelmäßig" klar zu definieren.

2.2.12 Frage zu § 8 - Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit überbetrieblicher Dienste

Gilt die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 ASiG auch für überbetriebliche Dienste?

Antwort

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen im Betrieb eine Sonderstellung ein. § 8 Abs. 1 ASiG garantiert ihnen die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie inner- oder außerbetrieblich bestellt oder überbetrieblich verpflichtet wurden. Ihre Aufgabe ist es, etwas trotz etwaiger Gegenmeinungen zu verlangen, vorzuschlagen, zu beanstanden etc., wenn es im Interesse der Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Sie können nicht gezwungen werden, bestimmte Ansichten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz einzunehmen oder abzulehnen. Sie haben ihre sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Fachkunde unabhängig, frei von fachlichen Weisungen, anzuwenden.

Hinweis

Sind in einem Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig, muss die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen, sorgen. Die Weisungsfreiheit der einzelnen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird dadurch nicht berührt.

Als Vorgesetzter kann die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit den ihr unterstellten Fachkräften Weisungen erteilen. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Anwendung der Fachkunde beziehen, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 des ASiG gilt uneingeschränkt auch im Verhältnis der Fachkräfte untereinander.

Analoges gilt, wenn mehrere Betriebsärzte in einem Betrieb bestellt sind. Auch hier untersteht der leitende Betriebsarzt unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nimmt die Beschäftigtenvertretung eine besondere Rolle ein. Daher sollte hinterfragt werden, ob diese vor der Verpflichtung des überbetrieblichen Dienstes gehört wurde (siehe hierzu auch Frage 2.2.16).

2.2.13 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG - Anbindung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten in der Betriebsstruktur

Wem sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte im Betrieb zu unterstellen?

Antwort

Nach § 8 Abs. 2 ASiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit mindestens unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Gleiches gilt für (leitende) Betriebsärzte.

Hinweis

Es ist darauf zu achten, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte einer Instanz unterstellt sind, die hinreichend Handlungs- bzw. Entscheidungskompetenz für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen innehat. Diese herausgehobene Einordnung in die betriebliche Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG (vgl. BAG vom 15.12.2009 Az. 9 AZR 769/08). Eine Einordnung in eine unterhalb der Leitungsebene liegende Hierarchieebene widerspricht daher § 8 Abs. 2 ASiG. Als unbedenklich wird hingegen allgemein die unmittelbare Unterstellung im Rahmen einer Stabsstelle auf einer höheren Hierarchieebene, regelmäßig also bei der Unternehmens- oder Konzernspitze, angesehen. Mit einer solchen Einordnung wird gleichermaßen der Bedeutung der "leitenden" Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnung getragen und sichergestellt, dass diese ihre Funktion unabhängig ausüben kann.

Lediglich in den Fällen, in denen bspw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit daneben andere Tätigkeiten ausübt, ist es zulässig, sie in Bezug auf diese weitere Funktion in die Linienorganisation einzuordnen und einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen.

Sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzte für mehrere eigenständige Betriebe im Sinne des ASiG zuständig, so sind sie mehreren Betriebsleitern unmittelbar zu unterstellen, soweit sie nicht einer übergeordneten Führungsebene unterstellt sind.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anbindung liegt bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, da die DGUV Vorschrift 2 keine Vorgaben der Unfallversicherungsträger in Bezug auf die organisatorische Einbindung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieb enthält.

2.2.14 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG - Anbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in Betrieben mit Linienorganisation

Wer ist Leiter des Betriebes in einer Linienorganisation?

Antwort

Da im ASiG weder der Begriff "Leiter des Betriebes", noch der Begriff "Betrieb", definiert sind, ist auf die Klarstellung durch die Rechtsprechung zurückzugreifen (siehe auch Antwort zu Frage 2.4.1). Danach ist Leiter des Betriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 ASiG in einer Linienorganisation diejenige Person, die innerhalb des Betriebes unmittelbar für die Führung des Betriebs verantwortlich ist. 16

Hinweis

Durch den direkten Zugang zum Betriebsleiter soll die Kommunikation mit demjenigen erleichtert werden, der arbeitsschutzrechtlich gebotene Weisungen schnellstmöglich selbst bewirken und durchsetzen kann. Darüber hinaus wird durch die Herausnahme aus der Linienorganisation der Gefahr vorgebeugt, dass Vorgesetzte unterer Führungsebenen durch Anweisungen die Unabhängigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte einschränken. § 8 Abs. 2 ASiG vermeidet von vornherein solche denkbaren Konfliktlagen.

Leiter des Betriebes muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst sein. Die Ausübung betrieblicher Leitungsfunktionen setzt aber mehr voraus als die jeder Vorgesetztenstellung immanente arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis.

Neben natürlichen Personen können auch Organe juristischer Personen (z.B. Vorstände von Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen, Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Leiter des Betriebes sein. Die Organe können aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, wobei durch Satzung oder Geschäftsverteilungsplan geregelt wird, gegenüber welchem Mitglied des Organs der/die Betriebsarzt/-ärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelfall berechtigt sind, sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahmen vorzuschlagen.

2.2.15 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG - Anbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in Betrieben mit Matrixorganisation

Wem sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte in einer Matrixorganisation zu unterstellen?

Antwort

Bei der Klärung der Frage, welche Stellen in der Matrix einen Betrieb darstellen und welcher der Matrixmanager jeweils die Funktion des Betriebsleiters innehat, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten. Anhaltspunkte ergeben sich aufgrund der engen sachlich-rechtlichen Verknüpfung von ASiG und BetrVG in der Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten (siehe hierzu auch 2.4.1).

Es ist darauf zu achten, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit einer Leitungsstelle zugeordnet ist, die hinreichend Handlungs- bzw. Entscheidungskompetenz für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen innehat. Gleiches gilt für die Zuordnung von Betriebsärzten.

Hinweis

Von einer Matrix spricht man, wenn die Unternehmensleitungen sowie die Zuordnung von Aufgaben und Funktionen in einem Mehrliniensystem strukturiert werden. Dabei werden die Arbeitsorganisationen innerhalb eines Betriebes oder auch betriebs-, unternehmens- bzw. gesellschaftsübergreifend und selbst länderübergreifend nach mehreren Dimensionen gegliedert, typischerweise nach Funktionsbereichen (Produktion, Einkauf, Vertrieb) einerseits und Produktbereichen (Ländermärkte, Produkte, Kunden) andererseits.

An der Spitze steht dabei in der Regel die Matrixleitung, also das topmanagement, welches strategische Entscheidungen triff und die Gesamtorganisation steuert. Der Matrixleitung berichten die "Matrixstellen" oder mehrere "matrix bosses" ("Matrixmanager"). Jeweils zwei Matrixmanager teilen sich die Verantwortung für eine "Schnittstelle" oder "Matrixzelle". Von der idealtypischen Idee einer völligen Gleichberechtigung beider Manager weicht die Praxis jedoch gewöhnlich ab. D. h., es wird nur einem der beiden Matrixmanager das disziplinare Weisungsrecht gegenüber den nachgeordneten Stellen zugeordnet, während dem anderen bspw. ein auf seine jeweilige Funktion beschränktes, fachliches Weisungsrecht zukommt. Die Schnittstellen bzw. Matrixzellen werden typischerweise von Führungskräften geleitet, denen weitere Abteilungen unterstellt sind. Abhängig von der Matrixstruktur kann es im Einzelfall deutlich komplexer werden.

2.2.16 Frage zu § 9 ASiG - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Externen

Welches Mitbestimmungsrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit freiberuflichen Kräften oder überbetrieblichen Diensten?

Antwort

Während bei einer Bestellung von betriebsinternen Kräften der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat (§ 9 Abs. 3 S. 1 ASiG), ist bei der Bestellung von Freiberuflern oder überbetrieblichen Diensten nur eine Anhörung vorgesehen (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Diese Auffassung wurde vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschlusses vom 18. April 2013 - Az: OVG 60 PV 5.12, Rd.-Nr. 25, und dem LAG Hamburg bestätigt.

Die Entscheidung, welches Modell zur betrieblichen Betreuung gewählt wird, unterliegt nach Auffassung des LAG Hamburg mit Beschluss zu 1 TaBV 6/14 26.03.2015 17 (kommentiert von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, jurisPR-ArbR 29/2016 18) der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Sinne einer vorgelagerten Entscheidung. Zuständig ist in der Regel der örtliche Betriebsrat.

2.2.17 Frage zu § 10 ASiG - Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Welche Verpflichtungen ergeben sich für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit nach § 10 ASiG?

Antwort

Das ASiG legt keine Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Es wird lediglich die Durchführung gemeinsamer Betriebsbesichtigungen genannt. Darüber hinaus ergeben sich aber aus den spezifischen Aufgaben in §§ 3 und 6 ASiG eine Vielzahl von Aufgaben, die parallel wahrzunehmen sind. Im Sinne einer effektiven und effizienten Aufgabenerledigung ist daher eine enge Zusammenarbeit insbesondere notwendig bei:

Hinweis

Zur kooperativen Bewältigung dieser Aufgaben sind im Hinblick auf die Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen notwendig:

2.2.18 Frage zu § 10 ASiG - Zusammenarbeit bei überbetrieblichen Diensten

Gelten die Reglungen zur Zusammenarbeit nach § 10 ASiG auch für den überbetrieblichen Dienst oder extern beschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte?

Antwort

Die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit differenziert nicht zwischen inner- oder außerbetrieblicher Betreuung.

Hinweis

Gerade bei einer teilweisen oder vollständigen außerbetrieblichen Betreuung ist eine enge Zusammenarbeit und gute Abstimmung zu den unterstützenden Maßgaben an den Arbeitgeber unabdingbar. In den Verträgen ist diese Verpflichtung durch entsprechende Vereinbarungen zu regeln.

2.2.19 Frage zu § 10 ASiG - Zusammenarbeit bei Kleinbetrieben

Gelten die Regelungen zur Zusammenarbeit nach § 10 ASiG auch für Kleinbetriebe?

Antwort

Die Regelungen der Zusammenarbeit gelten auch für Kleinbetriebe. Bei der Wahl einer Regelbetreuung bzw. Betreuung durch den überbetrieblichen Dienst sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl alle Regelungen der Zusammenarbeit anzuwenden. Bei einer alternativen Betreuung haben sich insbesondere im Bereich der bedarfsorientierten Betreuung der/die beauftragte Betriebsarzt/-ärztin, die beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. weitere Beauftragte abzustimmen.

Hinweis

Die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, der ein alternatives Betreuungsmodell gewählt hat und den anderen Kooperationspartnern ergibt sich bereits aus den jeweiligen rechtlichen bzw. fachlichen Regelungen.

2.2.20 Frage zu § 10 ASiG - Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren

Ergeben sich für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darüber hinaus noch weitere Verpflichtungen der Zusammenarbeit?

Antwort:

Im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit verpflichtet mit

Zu den anderen betrieblichen Beauftragten gehören u. a. insbesondere:

Die Pflicht zur Kooperation mit Beauftragten, die über Spezialwissen bei besonders risikobehafteten Bereichen/Arbeitsfeldern verfügen, ist in den entsprechenden Fachgesetzen normiert und für die Beurteilung von Wechselwirkungen unabdingbar. Diese Kooperation hat der Arbeitgeber organisatorisch sicherzustellen.

Hinweis

Die Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat ergänzen die Regelungen nach § 89 BetrVG bzw. § 81 BPersVG, wonach dieser verpflichtet ist, andere mit dem Arbeitsschutz und Unfallverhütung befassten Stellen zu unterstützen. Dies wird durch das ASiG konkretisiert, nach dem die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichtet sind, den Betriebs- bzw. Personalräte über alle wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Dabei ist eine Unterrichtung nur in dem Umfang notwendig, wie sie der Betriebs- bzw. Personalrat nicht schon auf andere Weise erhält, z.B. durch die Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen. Über die normalen Tätigkeiten müssen Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht berichten, sondern nur über Belange, über die ein besonderes Interesse anzunehmen ist. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn:

Dabei kann die Unterrichtung grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. Darüber hinaus sind Betriebsarzt/-ärztin bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, Betriebs- bzw. Personalrat auf seinen Wunsch hin zu beraten.

Eine enge Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten, die die betriebliche Praxis sehr genau kennen, ist unverzichtbar. Es hat sich bewährt, dass die Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Betriebsabteilung an der gemeinsamen Betriebsbesichtigung nach § 10 ASiG teilnehmen.

2.2.21 Frage zu § 10 ASiG - Aufgaben des Arbeitgebers hinsichtlich der Zusammenarbeit

Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber im Hinblick auf die Zusammenarbeit?

Antwort

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 und 3 ASiG die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu schaffen und sie im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben zu überwachen.

Hinweis

Bereits bei der Bestellung bzw. Verpflichtung hat der Arbeitgeber diese Kooperationsverpflichtungen der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit festzuschreiben. Insbesondere wenn diese unterschiedlichen Institutionen angehören, hat der Arbeitgeber durch allgemeine oder Einzelanweisungen z.B. im Rahmen eines Arbeitsprogramms sicher zu stellen, dass die Dienste zusammenarbeiten.

2.2.22 Frage zu § 10 ASiG -Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit

Welche Kooperationspflichten und -möglichkeiten sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit beachten und nutzen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern, beim Fremdfirmeneinsatz oder auch bspw. bei Baumaßnahmen im laufenden Betrieb?

Antwort

Vorgaben zur Kooperation und Koordination beim Einsatz von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber (z.B. bei Fremdfirmeneinsatz, auf Baustellen, bei Leiharbeit) richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Insoweit gibt es keine rechtliche Grundlage, die zur Sicherstellung einer Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Fremdfirmeneinsatz verpflichtet. Da Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber in Fragen der Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit unterstützen und beraten, nehmen sie hier jedoch eine wichtige Schlüsselfunktion ein, so dass auch die Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Personen wie bspw. Fachkräften für Arbeitssicherheit von Auftragnehmern im Kontext von Fremdfirmeneinsätzen empfohlen wird.

Hinweis

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 10 ASiG sollten durch organisatorische Festlegungen im Betrieb auch auf außerbetriebliche Personen (und insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit), die im Kontext eines Fremdfirmeneinsatzes, auf Baustellen oder bei Leiharbeit für Angelegenheiten der technischen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beauftragt sind, ausgeweitet werden.

2.2.23 Frage zu § 11 ASiG - Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitgeber hat nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Wie ist der in Satz 1 genannte "Betrieb" definiert?

Antwort:

Frage 2.4.1 befasst sich ausführlich mit der Definition des "Betriebs" im Sinne des ASiG. Folgende Regeln verdeutlichen, wann i.d.R. ein ASa zu bilden ist:

Hinweis

Der Betriebsbegriff wird insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen/Filialen relevant. Sinn und Zweck des ASiG ist, dass Arbeitsschutzmaßnahmen mit einem "möglichst hohen Wirkungsgrad" "vor Ort" am Arbeitsplatz ergriffen werden. Daraus ergibt sich gemäß § 11 ASiG die Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Betrieb einzeln einen ASa einzurichten. Der Sinn und Zweck legt es auch nahe, dass die Sitzungen des jeweiligen ASa örtlich im Einzelbetrieb stattfinden. Betriebsspezifische Lösungen liegen jedoch im Organisationsspielraum des Arbeitgebers. Gemeinsame Sitzungen der ASa aller Einzelbetriebe eines Unternehmens an rotierenden Orten können einem effektiven Arbeitsschutz dienen. Auf den gemeinsamen Sitzungen der ASa müssen die spezifischen Belange der Einzelbetriebe erörtert werden. Außer Frage steht, dass nach § 11 ASiG jeweils zwei Betriebsratsmitglieder der örtlichen Einzelbetriebe am ASa als Mitglieder teilnehmen müssen.

Ein unternehmensweiter ASa ist nach § 11 ASiG nicht erforderlich. Er kann jedoch geeignet und unter Umständen sogar erforderlich sein, damit der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG - eine geeignete Organisation für die Zusammenarbeit im Arbeitsschutz zu unterhalten - gerecht wird.

2.2.24 Frage zu § 11 ASiG - Arbeitsschutzausschuss, Sitzungshäufigkeit

Inwieweit kann ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten davon abweichen, mindestens einmal vierteljährlich zusammen zu treten?

Antwort

Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Abhängig von den anstehenden Themen kann auf regelmäßige vierteljährliche Sitzungen im umfassenden Teilnehmerkreis verzichtet werden, wenn der Betrieb

Hinweis

In Einzelfällen mag es bürokratisch erscheinen, sich alle drei Monate im ASa zu treffen. Häufig wird von den Betrieben selbst vorgebracht, dass sie keinen Gesprächsbedarf hätten. Dies ist jedoch insofern kritisch zu hinterfragen, da zum Beispiel das Thema "psychische Belastungen" oftmals im Betrieb nicht behandelt wird. Auch bei Wahl des alternativen Betreuungsmodells ist die Einrichtung eines ASa im entsprechend geänderten Teilnehmerkreis erforderlich.

Da das ASiG zur Ausgestaltung und Art der ASA-Sitzung über den § 11 hinaus keine weiteren Ausführungen macht, können ASA-Sitzungen in regelmäßige stattfindende Besprechungen integriert werden.

2.2.25 Frage zu § 11 ASiG - Arbeitsschutzausschusssitzung als Videokonferenz

Ist es zulässig den ASa als Videokonferenz zu gestalten?

Antwort

Eine bestimmte Form der Teilnahme an einer Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) ist nicht gesetzlich im ASiG geregelt. Eine Videokonferenz kann abhängig von der Organisationsstruktur eines Betriebes und der persönlichen Verfügbarkeit einzelner Personen (insbesondere des Betriebsarztes/der Betriebsärztin) eine zulässige, jedoch nicht ausschließliche Variante darstellen, um die Pflicht des § 11 ASiG zu erfüllen.

Hinweis

Nach Möglichkeit sollte die ASA-Sitzung durch die persönliche Anwesenheit der in § 11 genannten Mitglieder erfolgen. Zum einen kann mit der ASA-Sitzung eine Begehung des Betriebes verknüpft werden, bei der konkrete betriebliche Situationen und Arbeitsplätze in Augenschein genommen werden können. Zum anderen ist bei einem großen Personenkreis die etwas eingeschränkte Wirksamkeit der Videokonferenz zu bedenken. Wenn sich ein Betrieb für die Durchführung einer ASA-Sitzung per Videokonferenz ausspricht, sollte innerhalb eines Betriebsjahrs eine Kombination aus Teilnahme per Videokonferenz und Vor-Ort-Anwesenheit in Abhängigkeit der Betriebsbelange angestrebt werden, um weiterhin in der Lage zu sein, die Arbeitsplätze vor Ort im Betrieb prüfen bzw. Betriebsbegehungen umsetzen zu können.

2.2.26 Frage zu § 11 ASiG - Teilnahme der Aufsicht an Arbeitsschutzausschuss

Soll die Arbeitsschutzbehörde dem Wunsch von Betrieben nachkommen an einer ASA-Sitzung teilzunehmen?

Antwort

Es liegt im eigenen Ermessen der jeweils zuständigen Behörde, ob sie dem von einem Betrieb vorgefragtem Wunsch, an einer ASA-Sitzung teilzunehmen, folgt.

Hinweis

In der LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" wird der Umfang des Beratungsauftrages dargestellt. Danach erfolgt eine Beratung nur zur rechtskonformen Umsetzung von rechtlichen Vorgaben.

2.2.27 Frage zu § 12 ASiG - Durchsetzung von Maßnahmen

Mit § 12 ASiG gibt es eine generelle Ermächtigung der zuständigen Behörden zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen den Arbeitgeber bei der Einhaltung von gesetzlichen Arbeitssicherheitsvorschriften und konkretisierenden Unfallverhütungsvorschrift ( DGUV Vorschrift 2). Wann kommen solche Maßnahmen in Betracht und was ist bei der Sachverhaltsermittlung zu beachten?

Antwort

Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach dem ASiG nicht nach, ist entsprechend der in der LV 1 dargestellte Maßnahmenkette 19 zu entscheiden, ob eine Anordnung getroffen wird. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers an. In Betracht kommen z.B. Anordnungen zur

Bei der Sachverhaltsermittlung ist zu beachten, dass das ASiG hierfür im Verhältnis zum ArbSchG weitergehende bzw. konkretere Vorgaben enthält. So sind nach dem ASiG, abweichend vom ArbSchG mit seinem auf die Beratung des Arbeitgebers in Bezug auf die Erfüllung seiner Pflichten begrenzten Auftrag, vor einer Anordnung zwingend der Arbeitgeber und der Betriebsrat zu hören und mit ihnen getrennt oder gemeinsam zu erörtern, welche Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes angebracht erscheinen.

Hinzu kommt, dass das ASiG mit der Pflicht der Arbeitsschutzbehörden, den zuständigen Unfallversicherungsträger in das Verfahren einzubeziehen, anders als § 21 Abs. 3 ArbSchG, konkret das Verfahren zur Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger und der Arbeitsschutzbehörden bei der Umsetzung der Bestimmungen zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit vorgibt.

Das Anhörungsverfahren nach § 12 Abs. 2 ASiG muss nicht zwingend mit dem Erlass einer Anordnung enden, wenn sich in seinem Verlauf zeigt, dass sich der Grund für die Einleitung erledigt hat (z.B. weil die vorgeschriebenen Erörterungen den Arbeitgeber überzeugt haben, die erforderlichen Maßnahmen auch ohne Anordnung zu treffen).

Vgl. auch Antwort zu Punkt 2.2.29.

Hinweis

Zur Sachverhaltsermittlung im Betrieb bieten die Leitfragen und Beurteilungskriterien im Element 3 "Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG" aus der GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" eine Basis (siehe Anhang 3). Ergeben sich hieraus Mängel, die gegen die grundsätzlichen Bestimmungen des ASiG verstoßen oder gravierende Defizite hinsichtlich der Leistungserfüllung so können die Voraussetzungen für eine Anordnung auch im Hinblick auf die Bestimmtheit vorliegen. Die Behörde muss nicht im Einzelnen anordnen, in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen sind.

Nach § 20 ASiG liegt eine Ordnungswidrigkeit außerhalb des Anordnungsweges lediglich vor, wenn der Arbeitgeber eine Besichtigung durch die Arbeitsschutzbehörde nicht duldet oder die erforderlichen Auskünfte nach § 13 ASiG nicht erteilt.

2.2.28 Frage zu § 12 ASiG - Sachverhaltsermittlung vor einer Anordnung

Woraus ergibt sich die Ermächtigung für die Sachverhaltsermittlung vor Erlass der Anordnung?

Antwort

Um eine Anordnung nach § 12 ASiG zielgerichtet erlassen zu können, muss die zuständige Arbeitsschutzbehörde zuvor den zugrundeliegenden Sachverhalt ermitteln. Hierzu dienen die Auskunfts- und Besichtigungsrechte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ASiG.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden zwar der Arbeitsschutzorganisation nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zugerechnet. Sie nehmen jedoch eine besondere Rolle ein, die sich darin widerspiegelt, dass ihre Stellung in einem eigenen Gesetz, dem ASiG, mit eigenen Vorschriften zu Auskunfts- und Besichtigungsrechten (§ 13 ASiG) sowie zu eigenen Rechten zur Durchsetzung von Maßnahmen (§ 12 und § 20 ASiG) geregelt ist. Diese Vorschriften des ASiG stellen damit im Verhältnis zu den entsprechenden Regelungen im ArbSchG Spezialrecht dar und genießen Vorrang.

Um vollständige Informationen und Kenntnisse über den Betrieb und die Arbeitsschutzorganisation zu erhalten, ist ein Informationsaustausch zwischen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der zuständigen Unfallversicherung wichtig, der durch die Beteiligungspflichten in § 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG gewährleistet wird.

Hinweis

Durch ihre Rechte und Befugnisse kann sich die Arbeitsschutzbehörde ein hinreichendes Bild über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen und ermöglicht es ihr zu beurteilen, ob der jeweilige Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem ASiG nachkommt.

Sowohl § 19 SGB VII als auch § 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG sehen den Austausch und das Zusammenwirken der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger vor. Beide Institutionen sind zwar an die Schweigepflicht des § 20 SGB VII bzw. des § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz gehalten. Sie gilt nach § 70 SGB X aber nicht für solche Daten, welche für die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2.2.29 Frage zu § 12 ASiG - Besonderheiten im Anordnungsverfahren

Welche Besonderheiten im Anordnungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit, sind zu beachten?

Antwort

Vor Erlass einer Anordnung ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde verpflichtet

Die Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebsrats kann getrennt oder gemeinsam erfolgen. Die Erörterung zu den in Betracht kommenden Maßnahmen ist dagegen immer gemeinsam mit allen Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat, Behörde und i. d. R. der UVT) durchzuführen. Der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat sind berechtigt, darüber hinaus Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzubeziehen und ihre Teilnahme an der Erörterung zu verlangen.

Nach dem gemeinsamen Erörterungstermin ist die beabsichtigte Anordnung zu konkretisieren, dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Dies gilt auch dann, wenn der Unfallversicherungsträger nicht an dem Erörterungstermin teilgenommen hat.

Des Weiteren ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde verpflichtet, den Betriebsrat über eine Anordnung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis zu setzen, z.B. durch Übersendung einer Kopie der Anordnung.

Hinweis

Die Einbeziehung des Unfallversicherungsträgers (UVT) durch die Arbeitsschutzbehörde dient dazu, die speziellen Sachkenntnisse der Technischen Aufsichtsdienste der UVT sowie deren Eingriffsmöglichkeiten gemäß § 19 SGB VII (respektive §§ 115 und 116 SGB VII) zur Einhaltung der DGUV Vorschrift 2 im Anordnungsverfahren zu berücksichtigen. Anordnungen der UVT zur Einhaltung der DGUV Vorschrift 2 können auch separat erfolgen.

Der zuständige Unfallversicherungsträger ist nach § 12 ASiG auch bei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde zu beteiligen, wenn sich diese auf Vorgaben des ASiG beziehen, deren Überwachung alleine in der Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder liegt (bspw. § 8 Abs. 2 ASiG).

2.2.30 Frage zu § 12 ASiG - behördliches Handeln gegenüber überbetrieblichen Diensten

Kann gegen überbetriebliche Dienste eine behördliche Anordnung nach § 12 ASiG von den Arbeitsschutzbehörden getroffen werden?

Antwort

Nein. Behördliche Anordnungen nach § 12 ASiG richten sich immer an den Arbeitgeber. Aufgrund § 13 ASiG haben die zuständigen Behörden und die von ihr Beauftragten Aufsichts- und Besichtigungsrechte bei dem Arbeitgeber. Diese Befugnis schließt überbetriebliche Dienste nicht ein.

Hinweis

Eine mittelbare Kontrolle der Arbeitsschutzbehörde ist dennoch möglich, indem anhand der Dokumentation des Arbeitgebers geprüft wird, ob

Siehe dazu Antwort zur Frage 2.2.11.

Sollte ein überbetrieblicher Dienst seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Arbeitgeber die Arbeitsschutzbehörde oder Ärztekammer informieren.

Unter Wahrung der Mitbestimmungstatbestände nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann dieser Dienst auch einvernehmlich oder durch Kündigung beendet werden (vgl. Antwort zu Frage 2.2.16).

2.2.31 Frage zu § 16 ASiG - ASiG in der öffentlichen Verwaltung

In welcher Art und Weise findet das ASiG Anwendung im Bereich des öffentlichen Dienstes?

Antwort

Grundsätzlich ist nach § 16 ASiG Öffentliche Verwaltung in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf das zu erzielende Ergebnis vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbildes des Arbeitsschutzes. Dies schließt nicht zwingend eine Vergleichbarkeit auch des Verfahrens ein. Die Gleichwertigkeit besteht auch, wenn die Grundsätze des ASiG, d.h. die Regelungen der §§ 1 bis 11 und 19, enthalten sind. 20

In den Verwaltungen von Bund und Ländern wurden hierfür entsprechende Richtlinien bzw. Vorschriften erlassen (im Bereich der Länder bspw. auf Grundlage eines von der Arbeitsministerkonferenz beschlossenen Musterentwurfes), die auf die Gleichwertigkeit abzielen. Im Bereich der Länder und Kommunen gilt zudem über § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII nahezu überall konkretisierend die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Hinweis

Die Frage der Zuständigkeit zur Überwachung der Vorschriften im öffentlichen Dienst ergibt sich aus länderspezifischen Regelungen.

2.2.32 Frage zu § 19 ASiG - Qualität von überbetrieblichen Diensten

Wie kann der Arbeitgeber die Qualität des von ihm verpflichteten überbetrieblichen Dienstes überprüfen?

Antwort

Maßgeblichen Einfluss auf die Qualität des überbetrieblichen Dienstes nehmen bereits die Wahl des Dienstes sowie die Vertragsgestaltung mit diesem.

Bundesarbeitsministerium, Bundesländer, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutscher Gewerkschaftsbund haben im Rahmen der Gemeinsamen Empfehlung - "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" (Bundesarbeitsblatt 2/1994 - März 1994) in der Anlage in Nummer

Empfehlungen vorgetragen.

2.2.33 Frage zu § 19 ASiG - Haftung von überbetrieblichen Diensten

Können überbetriebliche Dienste in Haftung genommen werden?

Antwort

Sollte ein überbetrieblicher Dienst die für den Abschluss eines Vertrages durch ASiG und DGUV Vorschrift 2 bestimmten Voraussetzungen und/oder vereinbarten Aufgaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder ungenügend nachkommen, haftet er gegenüber dem Arbeitgeber für Personen- und Sachschäden, die durch pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden (§ 823 BGB).

2.3 Kooperation mit und Abgrenzung zu Unfallversicherungsträgern

2.3.1 Frage zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 ASiG - staatliches und berufsgenossenschaftliches Aufsichtshandeln

Warum ist im Bereich ASiG die Abgrenzung zwischen staatlichem und berufsgenossenschaftlichem Aufsichtshandeln relevant?

Antwort

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die für Aufsichtstätigkeit zuständigen Stellen der Unfallversicherungsträger haben in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit nach folgenden Punkten zu differenzieren:

Hinweis

Rechtssystematisch betrachtet besteht das öffentliche Arbeitsschutzrecht aus den Bereichen "Staatliches Arbeitsschutzrecht" und "Unfallversicherungsrechtliches Arbeitsschutzrecht". Die beiden Bereiche sind in voneinander unabhängigen, grundlegenden Gesetzen geregelt (in diesem Fall: ASiG und SGB VII), die jeweils Ermächtigungen zum Erlass von Vorschriften enthalten, die Gesetze konkretisieren und vom Arbeitgeber/Unternehmer verbindlich einzuhalten sind. Diese konkretisierenden Vorschriften werden im staatlichen Arbeitsschutzrecht als Verordnung und im unfallversicherungsrechtlichen Arbeitsschutzrecht als Unfallverhütungsvorschrift bezeichnet. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung der Arbeitgeberpflichten für die Erfüllung des ASiG in Form von Rechtsverordnungen ergibt sich aus § 14 ASiG. Die Ermächtigung der Unfallversicherungsträger, die Maßnahmen in Form von Unfallverhütungsvorschriften verbindlich vorzugeben, welche der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII.

Damit stehen Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf ihre Rechtsverbindlichkeit für den Rechtsadressaten (Arbeitgeber) rechtssystematisch auf einer Stufe.

Anders als im Verhältnis von anderen Gesetzen im Bereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts (z.B. ArbSchG) zum SGB VII gibt es beim ASiG die Besonderheit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich dem Erlass von konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften den Vorrang vor dem Erlass von Rechtsverordnungen eingeräumt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der besondere branchenspezifische Sachverstand der Unfallversicherungsträger, sowohl bei der Vorgabe von Maßnahmen, als auch bei der Überwachung, genutzt werden soll.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG haben die staatlichen Überwachungsbehörden vor der Anordnung einer Maßnahme gegenüber einem Arbeitgeber den für diesen zuständigen Unfallversicherungsträger anzuhören. Dagegen ist vor einer durch den Unfallversicherungsträger vorgesehenen Anordnung einer Maßnahme eine Anhörung der staatlichen Arbeitsschutzbehörde nicht vorgeschrieben. In diesem Fall gelten lediglich die allgemeinen Zusammenarbeitsverpflichtungen des Unfallversicherungsträgers nach § 20 Abs. 2 SGB VII.

2.3.2 Frage zur Überwachung des ASiG :

Welche Inhalte überwacht die staatliche Arbeitsschutzbehörde?

Antwort

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden überwachen im Zuge der Systemkontrolle im Regelfall 21 folgende Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung des ASiG

Nicht überprüft werden die Geeignetheit des gewählten Betreuungsmodells und die Differenzierung der zu erbringenden Leistungen nach Grundbetreuungsanteil und betriebsspezifischem Betreuungsanteil, es sei denn, es werden offensichtliche Abweichungen von den Möglichkeiten nach DGUV Vorschrift 2 festgestellt (z.B. in Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten) oder materielle Mängel lassen auf Defizite im Betreuungsmodell schließen. Auch die behandelten Themen in der ASa Sitzung sind im Regelfall nicht Prüfgegenstand einer Systemkontrolle. Die Einsichtnahme kann jedoch inhaltlich sinnvoll sein, um bei der Systemkontrolle ein Gesamtbild zur Umsetzung des Arbeitsschutzes zu erhalten.

Hinweis

Eine detaillierte Prüfung der Betreuungsdienstleistungen hinsichtlich Inhalt und Umfang oder weitere spezifische Inhalte der DGUV Vorschrift 2 sind im Regelfall nicht Bestandteil der behördlichen Überwachung.

Aus der Wahl des Betreuungsmodells oder den Berichten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/-ärztin können auch Hinweise für das Aufsichtshandeln abgeleitet werden, sie sind jedoch nicht vorrangig Bestandteil des behördlichen Aufsichtshandelns. Die Überprüfung dieser Elemente unterliegt wie die anderen DGUV Vorschrift 2 - spezifischen Regelungen vorrangig dem Aufsichtshandeln durch die Unfallversicherungsträger;

§ 12 ASiG ermächtigt grundsätzlich die zuständige Behörde im Einzelfall auch bezüglich spezifischer Regelungen der DGUV Vorschrift 2 Anordnungen zu treffen.

2.3.3 Frage zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit von Arbeitsschutzbehörde und UVT nach ASiG

Bei welchen Sachverhalten ist eine gegenseitige Information oder Zusammenarbeit sinnvoll oder erforderlich?

Antwort

Die zuständige Unfallversicherung muss bei Zulassung von Abweichungen hinsichtlich der betriebsgrößenabhängigen Wahl des Betreuungsmodells und Festlegung des Betreuungsumfangs mit der Arbeitsschutzbehörde Einvernehmen herstellen (§ 2 Abs. 6 DGUV Vorschrift 2).

Die zuständige Behörde muss ihrerseits dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zur Teilnahme an der Erörterung mit dem Arbeitgeber und zur Stellungnahme bei vorgesehenen Anordnungen geben ( § 12 Abs. 2 Nr. 2 ASiG).

Gegenseitige Information ist sinnvoll bspw. bei Bekanntwerden von Qualifikationsdefiziten bei Einzelpersonen.

Eine Weiterleitung an den zuständigen Unfallversicherungsträger (ggf. auch überinstitutionell) ist sinnvoll bei offensichtlichen Defiziten in der Ausgestaltung und Umsetzung des alternativen Betreuungsmodells (Unternehmermodell) und seinen Bestandteilen der Information und Motivation des Unternehmers. 22

2.4 Begriffe

2.4.1 Frage zu § 8, 11 ASiG - Definition Betrieb

Die § § 8 und 11 ASiG stellen auf den Betrieb ab. Wie ist der Betrieb definiert, welche Betriebsmodelle gibt es?

Antwort

Der Betriebsbegriff ist nicht im ASiG definiert und entspricht laut Rechtsprechung im Wesentlichen demjenigen des Betriebsverfassungsgesetzes ( BetrVG). "Betrieb im Sinne des ASiG" ist also weitgehend gleichbedeutend mit dem Betriebsbegriff des BetrVG. Ein selbständiger Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann auch ein Betriebsteil einen selbständigen Betrieb darstellen. Entscheidend sind die genannten Merkmale (siehe dazu 2.2.23), nicht etwa die gesellschaftsrechtliche Rechtsform.

In der Regel handelt es sich bei einem Betriebsteil um einem Betrieb nach ASiG, wenn die Leitung der zu überprüfenden Einheit Weisungsrechte als Arbeitgeber ausübt, über den Einsatz der Beschäftigten bestimmt (z.B. Arbeitszeiten) und arbeitstechnische Weisungen erteilt (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass Organisationen aus einem oder mehreren Teilen, deren Beschäftigte von ein und demselben Betriebsrat vertreten werden, als Betrieb im Sinne des ASiG gelten.

Hinweis

Das BetrVG differenziert zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Betriebsteile". Beim Betriebsteil muss nochmals zwischen einem selbständigen und einem einfachen Betriebsteil unterscheiden werden.

  1. Selbständiger Betrieb

    Als selbständiger Betrieb zählt eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.

  2. Selbständige Betriebsteile

    Betriebsteile gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbstständige Betriebe im Sinne der Betriebsverfassung, wenn sie entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen oder eigenständig durch Aufgabenbereich und Organisation sind. Ein räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil kann dabei durchaus in die Organisation eines Hauptbetriebs eingegliedert und an dessen Zweck ausgerichtet sein, wenn die räumliche Distanz organisatorische Selbständigkeit erfordert. Ein Betriebsteil in räumlicher Nähe kann hingegen als selbständiger Betrieb gelten bei Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation. Die (Personal-)Leitungsbefugnis muss dabei nicht so umfänglich und ausgeprägt sein, wie beim eigenständigen Betrieb; es genügt eine relative Eigenständigkeit.

  3. Einfache Betriebsteile

    Ein einfacher Betriebsteil hingegen ist eine Einheit, die in die Organisation eines Hauptbetriebs eingegliedert und an dessen Zweck ausgerichtet ist, ggf. gegenüber dem Hauptbetrieb auch organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt ist, jedoch wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb allein nicht bestehen kann. Ihre Selbstständigkeit ist "relativ", so dass hier nicht von einem selbständigen Betrieb ausgegangen werden kann.

  4. "Fiktiver" Betrieb durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

    Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG gebildete Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne des BetrVG und damit auch des ASiG. Zu diesen "fiktiven" Betrieben zählen z.B. durch Tarifvertrag gebildete, von mehreren Unternehmen getragene Gemeinschaftsbetriebe oder durch die Zusammenfassung von Unternehmensstandorten eines Unternehmens gebildete Strukturen, durch die eine bessere Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erreicht wird als im Rahmen der Betriebsmodelle unter a) bis c).

2.4.2 Frage zu § 19 - "Verpflichten" eines überbetrieblichen Dienstes

Der Arbeitgeber kann nach § 19 ASiG auch einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichten. Was ist unter dem Begriff "verpflichten" zu verstehen?

Antwort

Die Verpflichtung kann rechtlich auf verschiedene Art und Weise erfolgen, durch

Literatur- und Quellenverzeichnis

[ 1] BAG Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 769/08

[ 2] BAua "Fragen rund um die Ausbildung und die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit" https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitswelt-und-Arbeitsschutz-im-Wandel/Organisation-des-Arbeitsschutzes/Organisation-betrieblicher-Arbeitsschutz/FAQ/FAQ.html

[ 3] BOECKEN, W; DÜWELL, F.J.; DILLER, M.; HANAU, H. (Hrsg.): "Gesamtes Arbeitsrecht", 1. Aufl. 2016

[ 4] Bundesarbeitsblatt 2/1994 - März 1994: Gemeinsamen Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund - "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung"

[ 5] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAua (Hrsg.): "DGUV Report 2/2012 - Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Optimierung 2012". 2. geänderte Auflage. Berlin, Dortmund 2012

[ 6] DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

[ 7] Hamacher, W.; Eickholt, C.; Riebe, S.: Betriebliche und überbetriebliche Einflussgrößen auf die Tätigkeit und Wirksamkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ergebnisse der Sifa-Langzeitstudie und der GDA-Betriebsbefragung 2011 (Gutachten). 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2015

[ 8] http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31989L0391&from=DE

[ 9] http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/fachbereiche/fb-org/documents/bag_urteil1.pdf

[ 10] http://www.fb3-fh-frankfurt.de/fachschaft/downloads/hausarbeiten/hausarbeit_aufbauorganisation.pdf

[ 11] https://openjur.de/u/632860.html

[ 12] https://openjur.de/u/708147.html

[ 13] https://www.juris.de/jportal/portal/t/f2z/page/jurisw.psml/screen/JWPDFScreen/filename/jpr-NLAR000015716.pdf

[ 14] https://www.juris.de/jportal/portal/t/fx7/page/jurisw.psml/screen/JWPDFScreen/filename/Landesarbeitsgericht_Hamburg _1_TaBV_6-14_JURE160008646.pdf

[ 15] LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 28. Mai 2014 Az. 4 TaBV 7/13

[ 16] Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.): LASI-Veröffentlichung 1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards -. Dezember 2016

[ 17] Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)

[ 18] Matrixorganisationen als Herausforderung für Betriebsräte https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/gut-zu-wissen/experte/matrixorganisationen_als_herausforderung_fuer_betriebsraete-33.html

[ 19] Wienhold, L.: Qualität des Handelns der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2005

.

Entscheidungshilfe zur Anerkennung von Qualifikationsvoraussetzungen Anhang 1

.

Ablauf und Inhalte der Abschnitte der "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit"
(Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde)
24
Anhang 2

Abbildung 1: Schaubild zur Struktur der Ausbildung zu Fachkraft für Arbeitssicherheit nach

Inhalte der Präsenz- und Selbstlernphasen in den Ausbildungsstufen I und II

Präsenzphase I

Lernabschnitt I Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

P01 Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit 10 LE

Lernabschnitt II Grundlagen des Entstehens und Vermeidens von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen

P02 Grundlagen des Entstehens und Vermeidens von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen 4 LE

Lernabschnitt III Basiswissen zu Gefährdungsfaktoren und gesundheitsfördernden Faktoren

P03 Leistungsvoraussetzungen des Menschen als Grundlage zur Gestaltung der Arbeit 4 LE

P04 Mechanische Faktoren 4 LE

P05 Schall 2 LE

P06 Psychische Faktoren 4 LE

P07 Übersicht zur Gesamtheit der Gefährdungsfaktoren 2 LE

Lernabschnitt IV Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen - Einführung

P08 Analysen - Grundlage für das Tätigwerden der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1 LE

P09 Gesamtüberblick zur Ermittlung von Gefährdungen 3 LE

Lernabschnitt V Einführung in das Selbstlernen

P10 Einführung in das Selbstlernen 2 LE

Selbstlernphase I

Lernabschnitt VI Grundlagen des Arbeitsschutzverständnisses und der Organisation des überbetrieblichen Arbeitsschutzes

E123 Einführung

S01 Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes und des Arbeitsschutzverständnisses

S02 Das überbetriebliche Arbeitsschutzsystem

S03 Das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes - Überblick

Lernabschnitt VII Basiswissen zu Gefährdungsfaktoren und gesundheitsfördernden Faktoren - Fortführung

S04 Gefährdungsfaktoren - Erkennen und Vermeiden von Gefährdungen

S05 Gefährdungen durch den elektrischen Strom

S06 Mechanische Schwingungen (Vibrationen)

S07 Gefahrstoffe

S08 Faktoren der Brand- und Explosionsgefahr

S09 Ionisierende und optische Strahlung

S10 Klimatische und thermische Faktoren

S11 Licht und Farbe

S12 Physische Faktoren

S13 Biologische Arbeitsstoff e; Zusammenwirken von Gefährdungsfaktoren im Arbeitssystem

Lernabschnitt VIII Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen - Methoden

S14 Die rückschauende Analyse als Ansatzpunkt zum Erkennen von Gefährdungen

S15 Vorausschauende Analysen zur Ermittlung von Gefährdungen

S16 Beurteilen von Gefährdungen - Risikobeurteilung

S17 Aufbereitung von Ermittlungsergebnissen

Präsenzphase II

Lernabschnitt IX Einführung in die zweite Präsenzphase

P11 Erfahrungsaustausch I 2 LE

Lernabschnitt X Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen - Zusammenfassung

P12 Beurteilung der Arbeitsbedingungen als betriebliches Handlungskonzept 2 LE

P13 Anwendung der vorausschauenden Gefährdungsanalyse und der Risikobeurteilung 5 LE

Lernabschnitt XI Vorgehensweise zur Ableitung von Zielen für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitssysteme

P14 Ziele setzen zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme 5 LE

Lernabschnitt XII Basiswissen zur Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitssystemen - Einführung

P15 Anforderungen an Maschinen, Geräte und Anlagen sowie Fertigungsverfahren 4 LE

P16 Anforderungen an Arbeitsaufgaben 3 LE

P17 Grundlagen der arbeitsmedizinischen Maßnahmen 4 LE

P18 Verhaltensbezogene Maßnahmen 5 LE

P19 Die Verknüpfung der Ansatzpunkte zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme 1 LE

Lernabschnitt XIII Rechtliche Grundlagen zur Verantwortung; Abschluss der Präsenzphase II

P20 Rechtspflichten und Rechtsfolgen 4 LE

P21 Einführung in die Selbstlernphase II 1 LE

Selbstlernphase II

Lernabschnitt XIV Setzen von Zielen für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitssysteme

S18 Beziehungen zwischen festgelegten Zielen und Lösungen zur Zielerreichung

Lernabschnitt XV Basiswissen zur Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitssystemen - Fortführung

S19 Betrachtung der Wechselwirkungen bei der Arbeitssystemgestaltung

S20 Einordnung von Maschinen, Geräten und Anlagen in betriebliche Arbeitssysteme

S21 Anforderungen an Arbeitsstätten und Arbeitsplätze

S22 Anforderungen an Arbeitsabläufe sowie an Arbeitszeit- und Pausengestaltung

S23 Persönliche Schutzausrüstung

S24 Gesundheitsförderung

S25 Soziale Beziehungen

Selbstlernphase II (Fortsetzung)

S26 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

S27 Integrative Arbeitssystemgestaltung - Anwendungsbeispiel

Lernabschnitt XVI Grundlagen des Leistungsrechts der Unfallversicherungsträger

S28 Versicherungsfälle und Leistungen der Unfallversicherungsträger

Präsenzphase III

Lernabschnitt XVII Einführung in die dritte Präsenzphase

P22 Erfahrungsaustausch II 2 LE

P23 Präsentation als Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit 3 LE

Lernabschnitt XVIII Lösungssuche und Entscheidungsvorbereitung

P24 Anwendungsbeispiel zur integrativen Arbeitssystemgestaltung 6 LE

P25 Vernetztes Betriebsgeschehen und Entwicklung von Lösungsalternativen 2 LE

P26 Gesprächsführung, Moderation, Kooperation 14 LE

P27 Beurteilung von Maßnahmen und Mitwirkung in Entscheidungsprozessen vor deren Umsetzung - Auswahl von Lösungen, Wirtschaftlichkeit 5 LE

Lernabschnitt XIX Durch- und Umsetzen sowie Wirkungskontrolle von Arbeitsschutzmaßnahmen

P28 Der Beitrag der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Durch- und Umsetzung von Maßnahmen sowie Wirkungskontrolle 4 LE

Lernabschnitt XX Basiswissen zur Integration von Sicherheit und Gesundheit in das betriebliche Management - Einführung

P29 Grundverständnis von Arbeitsschutzmanagement 2 LE

P30 Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Aufbauorganisation 4 LE

P31 Einordnung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Ablauforganisation 8 LE

P32 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess der Organisation des Arbeitsschutzes 4 LE

Lernabschnitt XXI Zusammenfassender Überblick zur Ausbildungsstufe I

P33 Zusammenfassung der Aufgaben und Vorgehensweisen der Fachkraft für Arbeitssicherheit 2 LE

P34 Vorbereitung des Praktikums 1 LE

P35 Rolle und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf konzeptionellem und planerischem Gebiet 1 LE

P36 Umgestaltung von Arbeitsstätten (exemplarische Fallstudie) 13 LE

P37 Einführung in die Selbstlernphase III 1 LE

Selbstlernphase III

Lernabschnitt XXII Handeln der Fachkraft zur Entscheidungsvorbereitung und zum Durch- und Umsetzen von Maßnahmen

S29 Beurteilen von Lösungsvorschlägen

S30 Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen

S31 Rolle und Aufgaben der Fachkraft im Handlungsschritt Durch- und Umsetzen

Lernabschnitt XXIII Basiswissen zur Integration von Sicherheit und Gesundheit in das betriebliche Management - Fortführung

S32 Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

S33 Betriebliche Programme zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

S34 Mitarbeiterbeteiligung im Arbeitsschutz

S35 Verknüpfung des Arbeitsschutzes mit Managementsystemen

S36 Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit

S37 Arbeitsschutz bei der Kooperation mit Fremdbetrieben und Einsatz von Zeitarbeitnehmern

S38 Systematisches Vorgehen bei Kontrollen

S39 Präventive Handlungsanlässe für die Fachkraft für Arbeitssicherheit

S40 Präventives Handeln im Planungsprozess - Anwendungsbeispiel Büro

Präsenzphase IV

P38 Erfahrungsaustausch und Auswertung Praktikum (LEK) 10 LE

P39 Projekt- und Zeitmanagement 6 LE

P40 Innerbetrieblicher Transport und Verkehr 2 LE

P41 Arbeitsschutz bei Baumaßnahmen im Betrieb (exemplarische Fallstudie) 8 LE

P42 Einordnung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation (Lernwerkstatt zum Arbeitsschutzmanagement) 8 LE

P43 Abschluss der Ausbildungsstufe II 2 LE

Praktikum

Das Praktikum ist ein eigenes, auf die Inhalte der Präsenzphasen I bis III und die Selbstlernphasen I bis III aufbauendes und betriebliche Erfahrungen vermittelndes Qualifizierungsfeld im Zuge der Ausbildung. Das bisher Gelernte soll im Rahmen einer dem Qualifikationsstand angemessenen Aufgabenstellung in die Praxis umgesetzt werden. Es soll die systematische Bearbeitung von Aufgaben, die sich an den vermittelten Handlungsschritten orientieren, unter den Bedingungen der Praxis erfahren und erlernt werden. Dabei soll der Teilnehmer erste praktische Erfahrungen als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb sammeln. Die Aufgabenstellung soll in einem Zeitraum von acht Wochen abgeschlossen bearbeitet werden. Der schriftliche und der mündliche Bericht über das Praktikum bilden die Lernerfolgskontrollen.

.

Auszug aus der GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes": Leitfragen und Beurteilungskriterien im Element 3 "Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG" Anhang 3


Element 3

Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG

Leitfragen:

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

Ist der Arbeitsschutzausschuss eingerichtet und ist dieser funktionsfähig?

Beurteilungskriterien:

.

Liste der LASI-Veröffentlichungen Anhang 4

.

Liste der obersten Landesbehörden
Stand: März 2019
Anhang 5

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Henning-von-Treschkow-Str. 2-13

14467 Potsdam

Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
Oranienstraße 106

10969 Berlin

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Neues Schloss, Schlossplatz 4

70173 Stuttgart

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Winzererstraße 9

80797 München

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilung Verbraucherschutz und Gewerbeaufsicht
Rosenkavalierplatz 2

81925 München

Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72

28195 Bremen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Str. 2/2a

65193 Wiesbaden

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80

20539 Hamburg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Str. 14

19053 Schwerin

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2

30159 Hannover

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25

40219 Düsseldorf

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9

55116 Mainz

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Str. 4

24143 Kiel

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2

01097 Dresden

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25

39114 Magdeburg

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Str. 6

99096 Erfurt

____
*)(Red. Anm.: aufgrund redaktioneller Änderungen durch die LASI wurde die Veröffentlichung neu gefasst)

1) Vgl. NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Aufl. 2016, ASiG § 7 Rn. 2.

2) Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 - abgestimmter Mustertext" in der Fassung vom 1. Januar 2012 sieht hier konkretisierende Bestimmungen. (beruflich-technische Mindestqualifikation, mindestens 4 Jahre als Meister bzw. Techniker tätig) vor.

3) Vgl. NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Aufl. 2016, ASiG § 7 Rn. 6.

4) Vgl. NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Aufl. 2016, ASiG § 7 Rn. 2.

5) Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010).

6) Siehe auch https://www.hochschulkompass.de/studium/studienbereiche-kennenlernen/ingenieurwissenschaften.html.

7) https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitswelt-und-Arbeitsschutz-im-Wandel/Organisation-des-Arbeitsschutzes/Organisation-betrieblicher-Arbeitsschutz/FAQ/FAQ-18.html.

8) Konsens zwischen den Ländern aus dem Erfahrungsaustausch der Länder zum ASiG am 11./12.05 2016 in Frankfurt.

9) https://openjur.de/u/632860.html

10) In kleineren Unternehmen kann die betriebliche Praxis ausreichend sein, in größeren Betrieben ist eine Beschreibung des Prozesses zu erwarten.

11) https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Arbeitsmedizinische-Praevention-FAQ.pdf.

12) Vgl. NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Aufl. 2016, ASiG § 6 Rn. 6.

13) In kleineren Unternehmen kann die betriebliche Praxis ausreichend sein, in größeren Betrieben ist eine Beschreibung des Prozesses zu erwarten.

14) Hamacher, W.; Eickholt, C.; Riebe, S.: Betriebliche und überbetriebliche Einflussgrößen auf die Tätigkeit und Wirksamkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ergebnisse der Sifa-Langzeitstudie und der GDA-Betriebsbefragung 2011 (Gutachten). 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2015.

15) Wienhold, L.: Qualität des Handelns der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2005.

16) Vgl. BAG Urteil vom 15.12.2009 Az.9 AZR 769/08 Rn. 35.

17) https://www.juris.de/jportal/portal/t/fx7/page/jurisw.psml/screen/JWPDFScreen/filename/Landesarbeitsgericht_Hamburg_1_TaBV_6-14_JURE160008646.pdf

18) https://www.juris.de/jportal/portal/t/f2z/page/jurisw.psml/screen/JWPDFScreen/filename/jpr-N LAR000015716. pdf

19) Siehe Kapitel 3.5, LV 1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards -.

20) Siehe NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Aufl. 2016, ASiG § 16 Rn. 4.

21) Aufgeführt sind die Aspekte, die in der Regelüberwachung überprüft werden. Darüberhinausgehende Aspekte würden den Rahmen einer Regelüberwachung übersteigen.

22) Informationspflichten nach dem ArbSchG bleiben hier unberührt.

23) Z.B. Zusammenschluss mehrerer kleiner Unternehmen, die gemeinsam zum Zwecke der Inanspruchnahme einer sicherheitstechnischen/arbeitsmedizinischen Betreuung einen Verein bilden, Wahrnehmung eines Betreuungsangebotes einer Innung, Kreishandwerkerschaft etc.

24) vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAua (Hrsg.): ADGUV Report 2/2012 - Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Optimierung 2012". 2. geänderte Auflage; Berlin, Dortmund 2012.

ENDE

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