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Regelwerk, Arbeitsschutz, RAB

RAB 01 - Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Stand: 02.11.2000
(BArbBl. 1/2001 S. 77)



Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

1. Gegenstand

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen sind eine Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen.

Mit der Einhaltung dieser Regeln werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der auf Baustellen Beschäftigten verbessert und zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ebenso beigetragen wie zum störungsfreien Bauablauf.

2. Zustandekommen

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

3. Aufbau

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen ist wie folgt gegliedert:

01-09 Allgemeines

10-19 Begriffsbestimmungen

20-29 Regeln zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes auf Baustellen

30 -39 Regeln zur Baustellenverordnung

4. Anwendung

In den RAB sind die Erkenntnisse darüber zusammengestellt, wie die im Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, gestellten Anforderungen erfüllt werden können.

5. Wirksamwerden

Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor der Bekanntmachung einer vom ASGB beschlossenen RAB im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde, bleiben die RAB maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde.

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(Stand: 20.08.2018)

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