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RAB 10 - Begriffsbestimmungen
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
(Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Stand: 12.11.2003
(BArbBl. 3/2004 S. 42)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( BaustellV).
1 Beschäftigte
(zu § 1 Abs. 1 BaustellV)
Der Begriff Beschäftigte ist im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG zu verstehen.
2 Baustelle
(zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden.
Bei einem Bauvorhaben mit mehreren baulichen Anlagen, die in unmittelbarem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und die gemeinsam geplant und zur Ausführung gebracht werden, handelt es sich in der Regel um eine Baustelle. Auch bei einer Aufteilung des Bauvorhabens in verschiedene Baulose ist von einer Baustelle auszugehen.
In den Fällen, in denen Gesamtbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung oder langen Bauzeiten (z.B. Linienbaustellen, im Verkehrswegebau) ausgeführt werden, kann eine Unterteilung in mehrere Bauvorhaben und damit in getrennte Baustellen erfolgen.
3 Bauliche Anlage
(zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik) 1. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung zählen z.B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen 2, Deponien und Bodensanierungen.
Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen. Erfolgt der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- und zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung einzubeziehen.
4 Änderung einer baulichen Anlage
(zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
Unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden.
Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z.B. Erneuerung von Dächern und Fassaden, Entkernung, Erneuerung des Überbaus von Straßenbrücken, Erneuerung des Straßenoberbaus).
Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten 3 erfolgen.
Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z.B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden4, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen) soweit nicht die Schwellenwerte 5 des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden.
Lässt sich anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.
5 Planung der Ausführung
(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BaustellV)
Während der Phase der Planung der Ausführung werden Voraussetzungen für eine effektive Koordination für die Phase der Ausführung geschaffen. Dazu erarbeiten der Bauherr oder die von ihm Beauftragten konkrete Vorgaben für die Bauausführung. Hierzu zählen u. a. die Umsetzung und Weiterentwicklung der vorliegenden Planungen zu Ausschreibungsunterlagen, die exakte Ermittlung des Leistungsumfangs für die Bauaufträge, die Planung von Zwischen- und Endterminen und die Einarbeitung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben in die Planungen.
Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten gem. § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 BaustellV. Diese beinhalten in Abhängigkeit vom jeweiligen Bauvorhaben
(Stand: 24.03.2023)
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