Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
SprengTR 100 - Kennzeichnung
Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
Vom 9. April 2014
(BAnz AT 30.04.2014 B2; AT 25.11.2016 B1 16; BAnz. AT 12.11.2021 B2,aufgehoben)
Zur ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung =>
Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern (BMI) oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht.
SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.
Diese Technische Regel berücksichtigt auch die Vorschriften der Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG).
(2) Diese Technische Regel gilt vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2021.
(3) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung 1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2 Begriffsbestimmungen
Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
(2) Kleinste Verpackungseinheit:
Kleinste Verpackung, in der Stoffe oder Gegenstände anderen überlassen werden.
(3) Nettoexplosivstoffmasse (NEM):
Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
Bei Feuerwerkskörpern sowie bei pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater ist die NEM die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze ohne Berücksichtigung der Anzündung und der Überzündungen (gemäß DIN EN 15947-1 3 ).
(4) Verpackung 2:
Gefäß oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.
(5) Versandstück 2:
Versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel ( IBC) und seinem bzw. ihrem Inhalt.
(6) Zündertyp:
Typisierung elektrischer Brückenzünder als Klasse I, II, III oder IV bzw. als Zünder A, U oder HU gemäß Anlage 2 Abschnitt III der 1. SprengV.
3 Allgemeine Regelungen
(1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Beschriftung und deren Untergrund sind kontrastreich zu gestalten. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen, soweit die folgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.
(2) Ist der Stoff oder Gegenstand zu klein, um die erforderliche Kennzeichnung anzubringen, müssen die entsprechenden Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(3) Über die vorgeschriebene Kennzeichnung hinaus dürfen passive, elektronische Etiketten auf den Stoffen oder Gegenständen sowie deren Verpackungen angebracht werden.
4 Zusätzliche Regelungen für Explosivstoffe
(1) Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Explosivstoffe einschließlich ihrer kleinsten Verpackungseinheit und der Versandstücke nach §§ 14 und 15 der 1. SprengV sind weitgehend in der Anlage 1 dieser SprengTR zusammengestellt und sind einzuhalten.
(2) Das entsprechende bzw. dazugehörige Etikett nach den Richtlinien 2008/43/EG und 2012/4/EU 4 kann auf dem Versandstück entsprechend den Erfordernissen innerhalb der Lieferkette frei gestaltet werden. Die Rückverfolgbarkeit der Explosivstoffe muss gewährleistet sein.
(3) Sind die kleinste Verpackungseinheit und das Versandstück miteinander identisch, sind die in den Tabellen der Anlage 1 genannten Kennzeichnungsbestimmungen der Spalten 4 und 5 zu beachten.
(4) Werden Stoffe oder Gegenstände verschiedenen Herstellungsdatums oder verschiedener Hersteller nach Abschluss des Herstellungsprozesses umverpackt, so kann die Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der 1. SprengV oder die Angabe der Jahres- und Monatszahl der Herstellung auf der neuen Verpackung entfallen, wenn
5 Zusätzliche Regelungen für Sprengzubehör
(1) Zündleitungen
(2) Verlängerungsdrähte
(3) Isolierhülsen und Drahtverbinder
Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit mit Isolierhülsen oder Drahtverbindern muss die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der 1. SprengV erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Zündmaschinen, Steuer- und Zündgeräte
(5) Prüfgeräte
(6) Andere Zündeinrichtungen, Lade- und Mischladegeräte
6 Zusätzliche Regelungen für pyrotechnische Gegenstände
(1) Pyrotechnische Gegenstände und deren kleinste Verpackungseinheit müssen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 9 der 1. SprengV gekennzeichnet werden. Die in den harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände enthaltenen Mindestanforderungen an die Kennzeichnung (z.B. DIN EN 15947-3) sind zu beachten.
(2) Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit des Herstellers kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.
(3) Enthält die kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, muss bei der Anwendung des Abschnitts 3 Absatz 2 erkennbar sein, welche Kennzeichnung welchem Gegenstand zuzuordnen ist.
(4) Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge können nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2007/23/EG 5 die Sicherheitshinweise in englischer Sprache erfolgen.
(5) Bei pyrotechnischen Gegenständen (außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) sind die in der Anlage 2 zu dieser SprengTR aufgeführten Hinweise anzubringen.
(6) Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge ist die Anforderung zur Aufnahme der Identifikationsnummer (ID-Nummer) in die Anleitung zur Verwendung (§ 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 der 1. SprengV) erfüllt, wenn
(7) Bei elektrischen Brückenanzündern muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:
(8) Bei pyrotechnischen Gegenständen mit elektrischer Anzündung sind die in Abschnitt 6 Absatz 7 Nummer 2 und 4 genannten Angaben in die Anleitung zur Verwendung aufzunehmen.
(9) Bei Anzündschnüren und Anzündlitzen muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:
(10) Bei Stoppinen muss die kleinste Verpackungseinheit folgende Angaben tragen:
(11) Mechanische Anzünder und deren kleinste Verpackungseinheit sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV zu kennzeichnen.
(12) Bei Anzündlichtern ist die kleinste Verpackungseinheit nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 der 1. SprengV zu kennzeichnen.
7 Zusätzliche Regelungen für sonstige explosionsgefährliche Stoffe
(1) Die kleinsten Verpackungseinheiten für sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen a und B müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
(2) Die kleinsten Verpackungseinheiten für sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe C müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
Kennzeichnung von Explosivstoffen | Anlage 1 |
Tabelle 1: Explosivstoffe (ohne Zündmittel)
lfd. Nummer |
Explosivstoffe (ohne Zündmittel) |
Kennzeichnung der Explosivstoffe |
Kennzeichnung der Kleinsten Verpackungseinheit |
Kennzeichnung des Versandstückes |
Farbgebung | Sonstiges |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1.1 | Gesteinssprengstoffe, Plastiksprengstoffe, einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen, Sprengstoffe für sonstige Zwecke | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM |
siehe Abschnitt 3 Absatz 2
ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM. |
Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe dürfen keine braune, grüne oder gelblich-weiße Farbe haben. Bei durchsichtigen Umhüllungen dürfen die Stoffe selbst keine braune, grüne oder gelblich-weiße Farbe haben. | Nicht anzuwenden für Sprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet werden.
Nicht anzuwenden für Sprengstoffe, die rechtlich zulässig ohne Verpackung befördert werden (z.B. Tank) und an der Verwendungsstelle sofort geladen bzw. zum Sprengen verwendet werden. |
1.2 | Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM. |
siehe Abschnitt 3 Absatz 2
ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM. |
Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe müssen braun sein. | |
1.3 | Wettersprengstoffe | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV 2. Jahres- u. Jahreswochenzahl der Herstellung 3. NEM. |
siehe Abschnitt 3 Absatz 2 ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Jahreswochenzahl der Herstellung 4. NEM. |
Die Umhüllung der Stoffe muss wie folgt gefärbt sein:
Klasse I: Gelblich-weiß Klasse II: Gelblich-weiß Klasse III: Grün |
|
1.4 | Pyrotechnische Sätze | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15Absatz 1 der 1. SprengV 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM |
siehe Abschnitt 3 Absatz 2
ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM |
||
1.5 | Treibmittel | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM |
siehe Abschnitt 3 Absatz 2
ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM |
||
1.6 | Sprengschnüre und Wettersprengschnüre | Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV Diese muss alle fünf Meter erkennbar sein. |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. Länge der Schnur 4. NEM je Meter Schnur |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM |
Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muss weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein. |
Jede Schnur muss mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist. |
1.7 | Sicherheitsanzündschnüre | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A 2. Länge der Schnur je 3. Brennzeit je Meter |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM |
Jede Schnur muss mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist. | ||
1.8 | Zündschläuche ohne Detonator | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM |
|||
1.9 | Schneidladungen | Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 der 1. SprengV A 2. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 3. NEM je Meter |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Jahres- u. Monatszahl der Herstellung 4. NEM |
Tabelle 2: Explosivstoffe (nur Zündmittel)
lfd. Nummer |
Explosivstoffe (nur Zündmittel) |
Kennzeichnung der Zündmittel | Kennzeichnung der Kleinsten Verpackungseinheit |
Kennzeichnung des Versandstückes |
Sonstiges |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
2.1 | Sprengkapseln | Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A ; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß 3. Jahres- und Monatszahl der 4. Anzahl der Sprengkapseln |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- und Monatszahl der 3. NEM 4. Anzahl der Sprengkapseln 5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
|
2.2 | Nichtelektrische Zünder und zugehörige Verzögerer |
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV Das Verzögerungsintervall des Verzögerers, die Verzögerungszeit des Zeitzünders und die Länge des Zündschlauches müssen auf einem Kennzeichnungsfähnchen, das am Zündschlauch zu befestigen ist, angegeben sein. |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Anzahl der Zünder 4. Jahres- und Monatszahl der 5. Länge des Zündschlauches 6. bei Zeitzündern ohne Verzögerer: Verzögerungsintervall und Zeitstufennummer oder Verzögerungszeit 7. bei Zeitzündern mit Verzögerer: 8. Schlagwettersichere Zünder |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- und Monatszahl der 3. NEM 4. Anzahl der Zünder 5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
|
2.3 | Elektrische Zünder (Momentzünder, Kurzzeitzünder: Verzögerungsintervall < 100 ms, Langzeitzünder: Verzögerungsintervall > 100 ms) |
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV Bei Zeitzündern müssen die Zeitstufennummern und das Verzögerungsintervall oder die Verzögerungszeit auf einem Kennzeichnungsfähnchen, das am Zünderdraht zu befestigen ist, angegeben sein. |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Kennzeichnung des Zündertyps:
4. Anzahl der Zünder 5. Jahres- und Monatszahl der 6. Länge und Material der Zünderdrähte 7. elektrische Kenndaten: 7a. bei Zündern der Klassen I, II und III sowie Zündern a und U: Brücken- und Gesamtwiderstand 7b. bei Brückenzündern der 8. bei Zeitzündern: Verzögerungsintervall und Zeitstufennummer oder Verzögerungszeit 9. Schlagwettersichere Zünder |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung 3. NEM 4. Anzahl der Zünder 5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Zündern a und Zündern U muss in unterschiedlichen Farbengefärbt sein. Folgende Farbkombinationen (je Zünderdraht eine Farbe) sind einzuhalten:
1. bei Momentzündern gelb-weiß, 2. bei Kurzzeitzündern gelb-grün, 3. bei Langzeitzündern gelb-rot. Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Zündern HU muss in unterschiedlichen Farben gefärbt sein. Folgende Farbkombinationen (je Zünderdraht eine Farbe) sind einzuhalten: 1. bei Momentzündern blau-weiß, 2. bei Kurzzeitzündern blau-grün, 3. bei Langzeitzündern blau-rot. Die Isolierung der Zünderdrähte für Zünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit Zündern A, U oder HU oder anderen Zündern ausgeschlossen sind. |
2.4 | Elektronische Zünder | Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Anzahl der Zünder 4. Jahres- und Monatszahl der 5. Länge der Zünderdrähte 6. Schlagwettersichere Zünder |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung 3. NEM 4. Anzahl der Zünder 5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
Die Isolierung der Zünderdrähte muss so gefärbt sein bzw. die Verbinder müssen so gestaltet sein, dass Verwechslungen mit elektrischen Zündern und anderen elektronischen Zündern ausgeschlossen sind. |
2.5 | Sonstige Zünder und Sprengverzögerer | 1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der 1. SprengV A; in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 1. SprengV 2. Soweit Verzögerungszeiten vorhanden, sind diese auf dem Zündmittel oder auf einem Kennzeichnungsfähnchen anzugeben. |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B 3. Anzahl der Zündmittel 4. Jahres- und Monatszahl der 5. Schlagwettersichere Zünder |
1. Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 der 1. SprengV A
2. Jahres- und Monatszahl der Herstellung 3. NEM 4. Anzahl der Zündmittel 5. ein entsprechendes bzw. dazugehöriges Etikett gemäß RL 2008/43/EG B |
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Abschnitt 6 Absatz 5 | Anlage 2 |
Kategorie | anzubringende Hinweistexte |
F1 | "Abgabe an Personen unter 12 Jahren verboten" |
F2 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 20 Absatz 4 der 1. SprengV: "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis" |
F3 | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis" |
F4 | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis" |
T1 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" |
T2 | Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis" |
P1 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" |
P2 | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis" |
1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1
2) Definitionen in Anlehnung an das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
3) Veröffentlicht in der Beuth Verlag GmbH, Berlin
4) Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)
5) Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1), mit Wirkung vom 1. Juli 2015: Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27)
A) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
B) Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)
ENDE |
(Stand: 17.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion