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1110 -1119 Schachtöffnungen
1110 Schachtzugänge
1110.1 Schachtzugänge müssen mit Türen gegen die Fahrbahn abgegrenzt sein (Schachttüren).
1112 Schachttüren
1112.1 (1) Schachttüren an den Zugängen dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können.
(2) Die lichte Höhe der Schachttüren muß mindestens 1,95 m betragen.
(3) Zapfen von Türscharnieren müssen gegen Verschieben gesichert sein.
(4) Die Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.
1112.2 Die Türflächen müssen so beschaffen sein, daß die Fahrbahn eingesehen werden kann. Die Türflächen müssen als gelochte Bleche mit bis zu 3 cm2 großen Durchbrechungen, als Maschendraht oder Welldrahtgitter von höchstens 20 mm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtdicke oder gleichwertig ausgeführt sein.
1112.3 Türen an den Zugängen müssen verwindungssteif und so befestigt sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt. Die Türen gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug von 300 N nicht mehr als 30 mm durchfedern. Dies gilt auch für unterteilte Türen.
1112.5 Waagerecht bewegte Schiebetüren an den Ladestellen müssen oben und unten geführt sein.
1112.6 (1) Senkrecht bewegte Schiebetüren an den Zugängen müssen an beiden Seiten geführt sein.
(2) Die Türblätter müssen an zwei voneinander unabhängigen Tragmitteln befestigt sein. Die Tragmittel dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden und müssen gegen Herausspringen aus ihren Rollen gesichert sein.
(3) Bei Verwendung von Drahtseilen als Tragmittel muß der Rollendurchmesser mindestens das 20fache des Seildurchmessers betragen. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 1133.1.
(4) Türblätter ohne Gewichtsausgleich müssen durch Fangvorrichtungen gegen Absturz bei Bruch der Tragmittel gesichert sein.
1112.8 (1) Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Schiebe. und Falttüren an den Zugängen müssen so beschaffen sein, daß eine Person von den Schließkanten höchstens mit einer statischen Kraft von 150 N geklemmt werden kann. Die Schließkanten dürfen keine Schnitt- oder Scherwirkung ausüben können.
(2) Der Schließvorgang von maschinell betätigten Schachttüren darf nur über eine Türsteuerung ohne Selbsthaltung erfolgen.
1112.9 Durch die Bewegung des Fahrkorbes darf weder das Öffnen noch das Schließen der Türen an den Zugängen bewirkt werden können.
1114 Hinweise an den Schachtzugängen
1114.1 (1) Zugänge müssen mit folgender dauerhafter und gut sichtbarer Aufschrift versehen sein:
(2) Die Schriftgröße muß mindestens 20 mm betragen.
1114.3 Stockwerke müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Stockwerksbezeichnungen müssen vom Fahrkorbinneren aus erkennbar sein.
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(Stand: 20.08.2018)
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