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1150 - 1159 Fangvorrichtungen, Fangbremsen, Rohrbruchsicherungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer
1150 Fangvorrichtungen, Fangbremsen
1150.1 Fahrkörbe, die nicht unmittelbar durch Kolben getragen werden, müssen mit einer Fangvorrichtung oder Fangbremse versehen sein.
1150.2 (1) Fangvorrichtungen und Fangbremsen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer zur Wirkung gebracht werden, wenn in der Abwärtsfahrt die Auslösegeschwindigkeit nach Nummer 1154.2 erreicht ist. Sie müssen den bis zur zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen können.
(2) Beim Wirksamwerden der Fangvorrichtungen und Fangbremsen muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 8 betätigt werden.
1150.3 (1) Fangvorrichtungen, die in der Aufwärtsfahrt bremsen können, sind nicht zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Aufzüge nach Nummer 1148.3 Abs. 3 mit einer nach oben wirkenden Fangbremse ausgerüstet sein, welche bei Erreichen der Auslösegeschwindigkeit nach Nummer 1154.2 den Fahrkorb bei jedem Belastungszustand mit einer Verzögerung von nicht mehr als der halben Erdbeschleunigung (½ g) zum Stillstand bringt.
1150.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken von Fangvorrichtungen und Fangbremsen sind nicht zulässig.
1150.5 Die Sperrorgane von Fangvorrichtungen müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Das Triebwerk muß beim Wirksamwerden der Fangvorrichtungen oder Fangbremsen unverzüglich abgeschaltet werden. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtungen und Fangbremsen müssen ausgewechselt werden können.
1150.6 Nicht vom Geschwindigkeitsbegrenzer bewirktes Eingreifen der Fangbremse oder der Sperrorgane der Fangvorrichtungen muß verhindert sein, oder es muß bewirkt werden, daß das Triebwerk unverzüglich abgeschaltet wird.
1150.7 Ist ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mit mehreren Fangvorrichtungen versehen, müssen diese als Bremsfangvorrichtungen oder Einrichtungen mit vergleichbarer Wirkungsweise ausgebildet sein.
1150.8 Eine eingerückte Fangvorrichtung oder Fangbremse muß sich lösen und selbsttätig in die Bereitschaftsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb entgegen der Fangrichtung bewegt wird.
1150.9 Wird bei Spindelantrieben als Absturzsicherung eine betriebsmäßig nicht belastete Stützmutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 1150.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Fahrkorbes zur Wirkung kommen.
1151 Sperrfangvorrichtungen
1151.1 Keilfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,5 m/s zulässig.
1151.2 Rollenfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,85 m/s zulässig.
1151.4 Bei Aufzügen mit Zahnstangenantrieb sind Fangvorrichtungen nach den Nummern 1151.1 und 1151.2 nicht zulässig.
1152 Bremsfangvorrichtungen und Fangbremsen
1152.1 Bremsfangvorrichtungen und nach unten wirkende Fangbremsen müssen den mit der zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb mit einer mittleren Verzögerung von nicht mehr als dem Wert der Erdbeschleunigung (1 g) stillsetzen.
Auf Nummer 1150.3 Abs. 2 wird hingewiesen.
1153 Rohrbruchsicherungen
1153.1 Aufzüge, deren Fahrkörbe durch Kolben getragen werden und keine Fangvorrichtung haben, müssen mit einer Rohrbruchsicherung versehen sein.
1153.2 Die Rohrbruchsicherung ist an zugänglicher Stelle am Zylinder anzuordnen.
1153.3 Rohrbruchsicherungen müssen den Fahrkorb gedämpft zum Stillstand bringen, wenn infolge eines Bruches in der Druckleitung die Senkgeschwindigkeit unzulässig überschritten wird.
1154 Geschwindigkeitsbegrenzer
1154.1 Aufzüge mit Fangvorrichtungen oder Fangbremsen, ausgenommen bei Spindelantrieben mit Stützmutter nach Nummer 1150.9, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein.
1154.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen Fangvorrichtungen und Fangbremsen spätestens zur Wirkung bringen, wenn die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Dies muß spätestens bei den in nachstehender Aufstellung angegebenen Geschwindigkeiten erfolgen:
Betriebs- geschwindigkeit |
Höchstzulässige Auslösegeschwindigkeit |
bis 0,5 m/s | 0,7 m/s |
über 0,5 bis 0,85 m/s | 1,2 m/s |
über 0,85 bis 1,25 m/s | 1,4fache Betriebsgeschwindigkeit, jedoch nicht mehr als 1,6 m/s |
über 1,25 m/s | 1,25fache Betriebsgeschwindigkeit |
(2) Auf die Nummern 1150.2 Abs. 1 und 1150.3 wird hingewiesen.
(3) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.
1154.3 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen mindestens das 2fache der zum Einrücken der Fangvorrichtung oder Fangbremse erforderlichen Kraft, mindestens jedoch 500 N, aufbringen.
(2) Übertragungseinrichtungen des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen die Kraft nach Absatz 1 bei allen Betriebsbedingungen gewährleisten.
1154.4 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über Geschwindigkeitsbegrenzer von einem sicheren Standort außerhalb des Fahrkorbes ermöglicht. Diese Einrichtung muß gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die von Hand zu betätigende Einrichtung entfallen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer über Zahnstange und Ritzel angetrieben wird.
(3) Zur Prüfung der Fangbremse muß der Fahrkorb von einem sicheren Standpunkt außerhalb des Fahrkorbes in Bewegung gesetzt werden können. Diese Einrichtung muß gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.
1154.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet werden. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.
(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 1133.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.
(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.
(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Aufzügen mit Zahnstangenantrieb formschlüssige Antriebsmittel für den Geschwindigkeitsbegrenzer verwendet sein: Diese dürfen nicht außer Eingriff kommen können.
Auf Nummer 1101.5 Abs. 2 wird hingewiesen.
(6) Ketten sind zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht zulässig.
1154.6 Am Geschwindigkeitsbegrenzer muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 7 vorhanden sein.
1154.7 Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen am Fahrkorb angeordnet sein.
1155 Puffer
1155.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Ausgleichs- oder Gegengewichtes müssen nach unten durch Puffer begrenzt sein.
1155.2 (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten bis zu 1,25 m/s müssen energiespeichernde oder energieverzehrende Puffer verwendet sein.
(2) Bei Betriebsgeschwindigkeiten von mehr als 1,25 m/s müssen energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung oder energieverzehrende Puffer verwendet sein.
1155.3 Die Puffer müssen so bemessen sein, daß der mit der zulässigen Nutzlast beladene Fahrkorb das Ausgleichs- oder Gegengewicht beim Auffahren auf den Puffer mit Betriebsgeschwindigkeit mit einer mittleren Verzögerung von nicht mehr als dem Wert der Erdbeschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt. Verzögerungsspitzen sind zulässig. Sind diese größer als 2,5 g dürfen sie nicht länger als 0,04 Sekunden wirken können.
1155.4 Ölpuffer müssen mit einem Schauglas oder einem Peilstab zum Prüfen des Ölstandes und mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung zum Überwachen der Betriebsbereitschaft nach Nummer 1161.1 Ziff. 11 versehen sein.
1155.5 Puffer dürfen am Fahrkorb angeordnet sein.
1156 Aufsetzvorrichtungen
1156.1 Aufsetzvorrichtungen sind nicht zulässig.
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(Stand: 20.08.2018)
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