Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge

TRa 200 - Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge

Mai 1992
(BArbBl. 5/92 S. 30; 5/1994 S. 63; 12/1995 S. 47; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



200-209 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum

 Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 81-1/2)

Vorbemerkung

Die in dieser TRa genannten Anforderungen gelten grundsätzlich für die nachstehend definierten Aufzugsarten. Soweit für Feuerwehraufzüge ( F) oder Güteraufzüge ( G) besondere Anforderungen gelten, sind die Nummern oder Absätze mit den entsprechenden Buchstaben kenntlich gemacht.

Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf die vergleichbaren Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in der TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.

Begriffsbestimmungen

Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen oder Personen und Güter zu befördern.

Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind

  1. Güter zu befördern oder
  2. Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt.

Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b) genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.

Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern.

Feuerwehraufzüge sind Personen- oder Lastenaufzüge, die entsprechend den Bauordnungen der Länder im Brandfall für den Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen sollen.

Hauptmerkmale
Absturzsicherung: erforderlich; zulässig sind Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherung, Stützmutter 
Antriebsarten: Treibscheibe, Seiltrommel, Hydraulik, Kettenrad, Spindel, Zahnstange
Aufstellungsort: keine Beschränkungen
Betriebsgeschwindigkeit bei Treibscheibenantrieb keine Beschränkungen;
bei Hydraulik< 1,0 m/s
bei sonstigen Antrieben< 0,85 m/s
Fahrkorbgrundfläche: keine Beschränkungen; von Tragfähigkeit abhängig
Förderhöhe: keine Beschränkungen
Gegengewicht: bei Treibscheibenantrieb erforderlich, bei Trommelantrieb unzulässig
Schachtwände: nicht brennbar, Baurecht beachten
Schutzraumhöhen:
   oben:
   unten:

mindestens 0,7 m
mindestens 0,5 m
Steuerung: elektrisch
Tragfähigkeit: keine Beschränkungen
Tragmittel: Drahtseile, Stahlgelenkketten, hydraulische Heber, Spindeln, Zahnstangen
Überfahrwege
oben/unten:

erforderlich; Größe von Antriebsart und Betriebsgeschwindigkeit abhängig

200-209 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum

201 Schachtgrube und Schachtkopf

201.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.

201.2 (1) Der Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube (unterer Überfahrweg) muß bei Aufzügen mit

1. Treibscheibenantrieb, Trommelantrieb, Kettenantrieb, Spindelantrieb oder Zahnstangenantrieb 0,25 m
2. hydraulischem Antrieb, deren Fahrkorb unmittelbar (direkt) durch hydraulische Kolben getragen wird,
2.1 - bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v) bis 0,5 m/s 0,05 m
2.2 - bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v) über 0,5 m/s 0,10 m
3. hydraulischem Antrieb, deren Fahrkorb in Verbindung mit Seilen, Ketten oder dergleichen (indirekt) durch   hydraulische Kolben getragen wird, 0,15 m

betragen.

(2) Der Fahrkorb darf erst nach dem Durchfahren des Überfahrweges auf Puffer aufsetzen.

201.3 (1) Der Fahrkorb darf nur so tief in die Schachtgrube gefahren werden können, daß ein Schutzraum (unterer Schutzraum) bleibt. Bei vollständig zusammengedrücktem Puffer muß der Abstand des tiefsten Punktes des Fahrkorbes - mit Ausnahme der Führungen und Fanggehäuse mit Anbauteilen, jedoch ohne Auslöse- und Übertragungsvorrichtungen - von der Schachtsohle mindestens 0,5 m der Fahrkorbschürzen oder der Türblätter und deren Führungen von senkrecht bewegten Fahrkorb-Schiebetüren von der Schachtsohle mindestens 0,1 m zwischen den untersten Teilen des Fahrkorbes und darunter liegenden Einbauten in der Schachtgrube mit Ausnahme der Puffer nach Nummer 255 mindestens 0,3 m betragen.

(2) Die von Einbauten freie Grundfläche des unteren Schutzraumes muß bei dem in Absatz 1 Ziffer 1 geforderten Mindestabstand von0,5 m mindestens 0,6 m x 1,0 m betragen. Bei Vergrößerung des Abstandes auf 0,6 m darf die freie Grundfläche auf 0,6 m x 0,8 m, und bei Vergrößerung des Abstandes auf 0,8 m auf 0,6 m x 0,6 m verringert werden.

201.4 Als Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes im Schachtkopf (oberer Überfahrweg) muß bei Aufzügen mit

1. Treibscheibenantrieb bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v)
1.1 - bis 0,85 m/s                                                                                        0,50 m
1.2 - über 0,85 m/s                                                                0,50 m + (v2)/10 in m
2. Trommelantrieb, Kettenantrieb, Spindelantrieb oder Zahnstangenantrieb   0,50 m
3. hydraulischem Antrieb bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v)
3.1 - bis 0,85 m/s                                                                                          0,15 m
3.2 - über 0,85 m/s                                                                                 0,15 m in m

jeweils von der betriebsmäßig vorkommenden höchsten Stellung des Fahrkorbes aus gerechnet vorgesehen sein.

201.5 (1) Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß von der von Aufbauten freien Fläche der Fahrkorbdecke oder eines darüber angeordneten Podestes ein Abstand von mindestens 0,7 m (oberer Schutzraum) dem obersten Punkt der Aufbauten über der Fahrkorbdecke ein Abstand von mindestens 0,3 m der Brüstung bzw. dem Geländer nach Nummer 244.1 Abs. 2 ein Abstand von mindestens 0,2 m dem obersten Punkt der Gleit- oder Rollenführung sowie einer festen Wand nach Nummer 249.1 oder der Türblätter und deren Führungen von senkrecht bewegten Fahrkorb-Schiebetüren ein Abstand von mindestens 0,1 m bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teilen, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, verbleiben.

Auf Nummer 244.1 Abs. 1 wird hingewiesen.

(2) Bei hydraulischen Aufzügen ohne oberen Notendschalter nach Nummer 229.12 Abs. 5 sind die Abstände nach Absatz 1 von der Fahrkorbstellung aus zu rechnen, die durch den Kolbenanschlag nach Nummer 229.12 Abs. 3 bestimmt ist.

201.6 (1) Hat der Fahrkorb den unteren Überfahrweg durchfahren und vorhandene Puffer zusammengedrückt, muß von der Schachtdecke und von unter der Schachtdecke befestigten Teilen bis zum höchsten Teil des Gegengewichtes ein Abstand von mindestens 0,1 m verbleiben.

(2) Der untere Überfahrweg des Gegengewichtes einschließlich Pufferhub muß

  1. mindestens 0,1 m kürzer als der obere Überfahrweg des Fahrkorbes und
  2. mindestens so lang sein, daß der obere Notendschalter zuverlässig betätigt wird.

201.7 Schachtgruben von mehr als 2,5 m Tiefe müssen durch eine verschließbare Öffnung von mindestens 1,4 m lichter Höhe in der Schachtwand betreten werden können. Bei Schachtgruben von 1,0 m bis 2,5 m Tiefe genügt eine fest angebrachte Abstiegseinrichtung.

202 Schachtwände

202.1 (1) Fahrschächte und Schächte getrennt laufender Gegengewichte müssen an allen Seiten von nichtdurchbrochenen Wänden umgeben sein. Wände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt. Die Schachtwände dürfen für die Schachtzugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und Fenster unterbrochen sein.

G (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Güteraufzügen die Schachtwände, ausgenommen an den Zugangsseiten, aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter bestehen. Die Drahtdicke darf nicht weniger als 1,8 mm betragen. Maschenweite und Sicherheitsabstände nach DIN 31001 Teil 1 müssen eingehalten sein. Gleichwertige durchbrochene Schachtverkleidungen (z.B. aus Lochblech oder Streckmetall) sind zulässig.

202.2 (1) An Zugangsseiten müssen Nischen und Vorsprünge von mehr als 150 mm Tiefe und mehr als 200 mm Höhe in der lichten Breite der Fahrkorbzugänge vollwandig verkleidet sein.

(2) Die Verkleidung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich die zugeordnete Fahrkorbtür außerhalb der Entriegelungszone vom Fahrkorb aus nicht öffnen läßt.

(3) Im Fahrschacht befindliche Gegengewichtsbahnen müssen verkleidet sein. Die Verkleidung muß von der Höhe, die vom untersten Teil des Gegengewichtes bei zusammengedrücktem Gegengewichtspuffer erreicht wird, bis mindestens 1,8 m über der Standfläche in der Schachtgrube reichen. Außer vollwandiger Verkleidung können auch einzeln gespannte, verzinkte oder kunststoffbeschichtete Stahldrähte von mindestens 1,8 mm Dicke oder Bandstahl von mindestens 20 mm Breite und mindestens 1 mm Dicke, die in einem Abstand von nicht mehr als 60 mm voneinander angebracht sind, oder Drahtgeflecht von mindestens 1,8 mm Drahtdicke und höchstens 60 mm Maschenweite verwendet sein.

G (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güteraufzüge.

202.3 Im Fahrschacht angeordnete Bauteile müssen geprüft und gewartet werden können.

G (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Güteraufzügen die Schachtwände, ausgenommen an den Zugangsseiten, aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter bestehen. Die Drahtdicke darf nicht weniger als 1,8 mm betragen. Maschenweite und Sicherheitsabstände nach DIN 31001 Teil 1 müssen eingehalten sein. Gleichwertige durchbrochene Schachtverkleidungen (z.B. aus Lochblech oder Streckmetall) sind zulässig.

202.4 (1) Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren müssen Schachtwände mit Schachtzugängen mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge folgende Bedingungen erfüllen:

Die Schachtwand darf an keiner Stelle mit einer Kraft von 300 N mehr als 10 mm eingedrückt werden können.

Die Schachtwand darf keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 5 mm aufweisen. Kanten gegen die Aufwärtsfahrtrichtung müssen abgerundet oder abgeschrägt sein.

Die Schachtwand muß eine harte und glatte Oberfläche haben.

(2) Bei Aufzügen mit Fahrkorbtüren müssen Schachtwände mit Schachtzugängen die Bedingungen nach Absatz 1 mindestens für den Bereich der Entriegelungszone nach Nummer 270.2 Abs. 1 Ziff. 2 erfüllen.

G (3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 dürfen bei Güteraufzügen Vorsprünge mehr als 5 mm betragen. Vorsprünge von mehr als 20 mm müssen gegen die Aufwärtsrichtung abgeschrägt sein.

Die Anforderungen der Ziffern 1 und 3 gelten nur für den Bereich der Entriegelungszone nach Nummer 270.2 Abs. 1 Ziff. 2.

203 Lichtöffnungen und Verglasungen

203.1 Fenster in den Schachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.

203.2 (1) Sind Schachtwände verglast, muß die ebene Vergla-sung und deren Lagerung

(2) Zum Verkehrsbereich zählt die Schachtwand, in welcher sich Schachttüren befinden, sowie die Schachtwand neben Fluren, Podesten, Treppen u. ä., immer bis auf eine Höhe von 2,5 m über Fußbodenoberkante.

(3) Die Glasdickenfestlegungen der Diagramme 1 und 2 gelten nur bei Anordnung der Verglasung innerhalb von Gebäuden. Bei Anwendung außerhalb von Gebäuden sind Windlasten entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für unebene Verglasungen ist ein Nachweis zu erbringen.

(5) Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

Die Diagramme beruhen auf folgenden Lastannahmen:

Diagramm 1.1-1.3: horizontale Streckenlast p = 1 KN/m in Scheibenmitte, max. in 1,1 m Höhe
zusätzlich in Diagramm 1.2: horizontale Einzellast p = 0,45 KN in Scheibenmitte, max. in 1.1 m Höhe
Diagramm 2.1-2.4: horizontale Streckenlast p = 0,5 KN/m in Scheibenmitte, max. in 1,1 m Höhe
zusätzlich in Diagramm 2.2 + 2.3: horizontale Einzellast p = 0,45 KN in Scheibenmitte, max. in 1,1 m Höhe
Spannungsnachweis σvorh < σzul
Diagramm 1.2 + 1.3: Durchbiegungsbegrenzung fvorh < Glasdicke + 6 mm

203.3 Glaswände von Schachtwänden müssen mit metallischen Bauteilen entsprechend den Diagrammen 1 bis 2.4 gegen Herausdrücken gesichert sein. Silikonklebeverbindungen o.ä. dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

204 Führungsschienen

204.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden

204.2 Die Laufflächen von Führungsschienen für Fahrkörbe und Gegengewichte, auf die Fangvorrichtungen wirken, müssen gehobelt, gezogen oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn eine gleichwertige Beschaffenheit der Laufflächen erzielt und die einwandfreie Funktion der Fangvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

204.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.

Als Fangkräfte sind anzusetzen

der Gewichtskraft von Fahrkorb und Nutzlast bei Fangvorrichtungen am Fahrkorb bzw. des Gegengewichtes bei Fangvorrichtungen am Gegengewicht.

205 Triebwerksraum

205.1 Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen in besonderen abschließbaren Räumen aufgestellt sein, die gegen Witterungseinflüsse geschützt, trocken und belüftet sind. Die Anforderungen für Triebwerksräume gelten auch für Schalt-, Umformer- und ähnliche Räume.

Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

205.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Treibscheiben, Bremsen, Handrädern, Handpumpen usw. muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m x 6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.

(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen, Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.

(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein, dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.

(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells - mindestens 0,5 m - entspricht, vorhanden sein.

(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein,

(6) Nicht verkleidete sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.

205.3 (1) Zugangswege zu Triebwerksräumen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.

(2) Zugangswege und Türöffnungen müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

(3) Zugangstüren zu Triebwerksräumen dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.

(5) Zugänge zu Triebwerksräumen müssen durch ein Schloß mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(6) Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.

(7) Zugangstüren zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:

"Aufzug-Triebwerksraum Zutritt nur Befugten gestattet".

205.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.

(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.

205.5 Aufstiege zu Triebwerksräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.

Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege nicht zulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

205.6 Wände, Decken und Fußböden von Triebwerksräumen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

206 Rollenraum

206.1 Außerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume angeordnete Rollen für die Tragmittel müssen in Rollenräumen untergebracht sein. Rollenräume müssen ungehindert erreicht werden können.

Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

206.2 (1) Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein.

(2) Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.

(3) Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.

Auf Nummer 215.1 wird hingewiesen.

206.3 (1) Zugangswege zu Rollenräumen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.

(2) Zugangswege und Türöffnungen müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

(3) Zugangstüren zu Rollenräumen müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m haben und dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Rollenräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.

(5) Zugänge zu Rollenräumen müssen durch ein Schloß mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

206.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Rollenräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.

(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.

206.5 Aufstiege zu Rollenräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.

Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75°  betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

206.6 Wände, Decken und Fußböden von Rollenräumen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.

Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

207 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes

207.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes, müssen

  1. die von den Führungsschienen und Anschlägen aufgenommenen Kräfte auf die Gebäudefundamente übertragen werden,
  2. die Decken dieser Räume für eine Tragfähigkeit von mindestens 500 kg/m2 bemessen sein,
  3. die Gegengewichte mit einer Fangvorrichtung versehen sein,
  4. unter den Fahrbahnen der Fahrkörbe und Gegengewichte energieverzehrende Puffer angeordnet sein.

Auf Nummer 255.3 Abs. 3 wird hingewiesen.

207.2 Gegengewichte bei Aufzügen auf Schiffen, deren Fahrbahn bis zum Doppelboden führt, müssen mit einer Fangvorrichtung versehen sein, die durch einen nur hierfür bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgelöst wird.

208 Aufzugsfremde Einrichtungen

208.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper und Lüftungseinrichtungen für die Aufzugsanlage sowie für Ausdehnungsgefäße von Heizungsanlagen, sofern daran Ventile oder dergleichen nicht vorhanden sind. Überlauf und Entlüftung von Ausdehnungsgefäßen müssen außerhalb des Triebwerksraumes frostsicher münden; geschlossene, unter Überdruck stehende Ausdehnungsgefäße dürfen in den Räumen nach Absatz 1 nicht untergebracht sein.

Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube, elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen und Warnsysteme, sofern letztere wartungsfrei oder so angebracht sind, daß sie von außerhalb der Aufzugsanlage gewartet werden können.

208.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.

208.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.

209 Sonderausführungen

209.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Überfahren der Endhaltestellen der Bauart nach ausgeschlossen ist, sind Überfahrwege nach den Nummern 201.2 und 201.4 nicht erforderlich, jedoch müssen die Abstände nach den Nummern 201.3 und 201.5 eingehalten sein.

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion