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Technische Regeln für Aufzüge
TRa 400 - Kleingüteraufzüge
Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/1992 S. 62; 5/1994 S. 63; 12/1995 S. 49; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 81-3)
Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.
Kleingüteraufzüge sind nicht betretbare Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern, deren Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrundfläche 1 m2 nicht übersteigt.
Aufzüge gelten als nicht betretbar oder können der Bauart nach nicht betreten werden, wenn
Absturzsicherung: | nur in Sonderfällen erforderlich; Aufsetzvorrichtungen unzulässig |
Antriebsarten: | Treibscheibe, Seiltrommel, Hydraulik, Kettenrad, Spindel, Zahnstange |
Aufstellungsort: | keine Beschränkungen |
Betriebsgeschwindigkeit: | bei Treibscheibenantrieb keine Beschränkungen; bei Hydraulik< 1,0 m/s bei sonstigen Antrieben< 1,5 m/s |
Fahrkorb: | nicht betretbar |
Fahrkorbgrundfläche: | < 1,0 m2 |
Fahrkorbtiefe: | < 1 m |
Förderhöhe: | keine Beschränkungen |
Gegengewicht: | bei Treibscheibenantrieb erforderlich; bei Trommelantrieb unzulässig |
Schachtwände: | nicht brennbar, Baurecht beachten |
Schutzraumhöhen: oben: unten: |
nicht gefordert > 1,5 m, muß geschaffen werden können |
Steuerung: | elektrisch |
Tragfähigkeit: | höchstens 300 kg |
Tragmittel: | Drahtseile, Stahlgelenkketten, hydraulische Heber, Spindeln, Zahnstangen |
Überfahrwege oben/unten: |
erforderlich |
400 - 409 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum
401 Schachtgrube und Schachtkopf
401.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.
401.2 (1) Der Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube (unterer Überfahrweg) muß bei Aufzügen mit
1. | Treibscheibenantrieb, Trommelantrieb. Kettenantrieb, Spindelantrieb, Zahnstangenantrieb | 0,15 m |
2. | hydraulischem Antrieb, deren Fahrkorb unmittelbar (direkt) durch hydraulische Kolben getragen wird | 0,05 m |
3. | hydraulischem Antrieb, deren Fahrkorb in Verbindung mit Seilen, Ketten oder dergleichen (indirekt) durch hydraulische Kolben getragen wird, | 0,15 m |
betragen.
(2) Der Fahrkorb darf erst nach dem Durchfahren des Überfahrweges auf Anschläge aufsetzen.
401.3 (1) Unter dem Fahrkorb muß ein Schutzraum (unterer Schutzraum) geschaffen werden können. Dabei muß sichergestellt sein, daß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Fahrkorbes und der Schachtsohle mindestens 1,5 m beträgt.
(2) Bei der Verwendung von Abstützeinrichtungen muß in der Schachtgrube ein Schild vorhanden sein mit der Aufschrift:
"Bei Aufenthalt in der Schachtgrube Aufzug durch den Schalter stillsetzen, Abstützeinrichtung einsetzen."
Auf Nummer 460.31 Abs. 2 wird hingewiesen.
401.4 Als Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes im Schachtkopf (oberer Überfahrweg) muß bei Aufzügen mit
1. | Treibscheibenantrieb, Trommelantrieb, Kettenantrieb, Spindelantrieb oder Zahnstangenantrieb bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v) | |
1.1 | bis 0,85 m/s | 0,20 m |
1.2 | über 0,85 m/s | 0,20 m + v2/10 in m |
2. | hydraulischem Antrieb bei einer Betriebsgeschwindigkeit (v) | |
2.1 | bis 0,85 m/s | 0,15 m |
2.2 | über 0,85 m/s | 0,15 m + v2/10 in m |
jeweils von der betriebsmäßig vorkommenden höchsten Stellung des Fahrkorbes aus gerechnet, |
vorgesehen sein.
401.6 (1) Hat der Fahrkorb den unteren Überfahrweg durchfahren und vorhandene Puffer zusammengedrückt, muß von der Schachtdecke und von unter der Schachtdecke befestigten Teilen bis zum höchsten Teil des Gegengewichtes ein Abstand von mindestens 0,1 m verbleiben.
(2) Der untere Überfahrweg des Gegengewichtes einschließlich Pufferhub muß
402Schachtwände
402.1 (1) Fahrschächte und Schächte getrennt laufender Gegengewichte müssen an allen Seiten von nichtdurchbrochenen Wänden umgeben sein. Wände und Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
Die Schachtwände dürfen nur für die Schachtzugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und Fenster unterbrochen sein.
(2) In der obersten Haltestelle müssen die Wände mindestens 2,5 m hoch sein, oder der Fahrschacht muß mit einer fest angebrachten, nicht brennbaren Abdeckung versehen sein; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schachtwände aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter bestehen. Die Drahtdicke darf nicht weniger als 1,8 mm betragen. Maschenweite und Sicherheitsabstände nach DIN 31001 Teil 1 müssen eingehalten sein. Gleichwertige durchbrochene Schachtverkleidungen (z.B. aus Lochblech oder Streckmetall) sind zulässig.
402.3 Im Fahrschacht angeordnete Bauteile müssen geprüft und gewartet werden können.
403 Lichtöffnungen und Verglasungen
403.1 Fenster in den Schachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.
403.2 (1) Sind die Schachtwände im Verkehrsbereich verglast. dürfen nur Glasarten mit Mindest-Dicken nach Tafel 1 verwendet sein 1.
Tafel 1 | Länge der kleineren Seite | ||
< 0,7 m | < 1 m | > 1 m | |
Gußglas mit Drahteinlage Drahtspielgelglas Verbundsicherheitsglas |
6 mm | 8 mm | |
Spiegelglas Rohglas | 6 mm | 8 mm | 10 mm |
(2) Wenn Schachtwände vor Zugangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorbtüren verglast sind, dürfen nur Glasarten mit Mindest-Dicken nach Tafel 2 verwendet sein 1.
Tafel 2 | Länge der kleineren Seite | ||
< 0,7 m | < 1 m | > 1 m | |
Gußglas mit Drahteinlage Drahtspielgelglas Verbundsicherheitsglas |
8 mm | 10 mm | |
Spiegelglas Rohglas | 8 mm | 10 mm | unzulässig |
(3) Im Bereich der Haltestellen von Aufzügen mit zwei Fahrkorbzugängen ohne Fahrkorbtüren dürfen die Schachtwände an den offenen Fahrkorbseiten nicht verglast sein.
Auf Nummer 443.1 wird hingewiesen.
403.3 Glasscheiben müssen allseitig durch Metallstifte oder Metallfalze gegen Herausdrücken gesichert sein.
404 Führungsschienen
404.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden.
404.2 Die Laufflächen der Führungsschienen, auf die Fangvorrichtungen wirken, müssen gezogen, gehobelt oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn eine gleichwertige Beschaffenheit der Laufflächen erzielt und die einwandfreie Funktion der Fangvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.
404.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.
Als Fangkräfte sind anzusetzen
der Gewichtskraft von Fahrkorb und Nutzlast bei Fangvorrichtungen am Fahrkorb bzw. des Gegengewichtes bei Fangvorrichtungen am Gegengewicht.
405 Triebwerksraum
405.1 Triebwerke und zugehörige Einrichtungen müssen in einem Triebwerksraum aufgestellt oder mindestens vollwandig umwehrt, unter Verschluß gehalten, gegen Witterungseinflüsse geschützt und vom Fahrschacht getrennt sein. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
405.2 (1) Triebwerke und zugehörige Einrichtungen müssen gewartet und geprüft werden können.
(2) Türen betretbarer Triebwerksräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m, Wartungsöffnungen für das Triebwerk und die zugehörigen Einrichtungen eine lichte Höhe von mindestens 0,6 m haben.
(3) Nicht verkleidete, sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.
405.3 (1) Zugangswege zu den Aufstellungsorten der Triebwerke und der zugehörigen Einrichtungen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.
(2) Zugangswege nach Absatz 1 müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.
(3) Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.
(4) Türen oder Klappen betretbarer Triebwerksräume müssen mit Schlössern ausgerüstet sein. Das Öffnen von außen darf nur mit Hilfe eines besonders geformten Schlüssels möglich sein. Sie müssen in der Schließstellung selbsttätig gesperrt sein (Fallenschloß). Von innen müssen sie jederzeit ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
(5) Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.
(6) Türen oder Klappen betretbarer Triebwerksräume müssen folgende Aufschrift tragen:
"Aufzug-Triebwerksraum Zutritt nur Befugten gestattet."
405.4 (1) Fußbodenklappen zwischen betretbaren Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder Feststellvorrichtungen haben.
(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.
405.5 Aufstiege zu Triebwerken und den zugehörigen Einrichtungen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.
Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Nicht fest angebrachte Aufstiege müssen in der Nähe des Triebwerkes unter Verschluß aufbewahrt werden können. Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Teil 1 und DIN 4566). Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
405.6 Wände, Decken und Fußböden betretbarer Triebwerksräume müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
406 Rollenraum
406.1 Außerhalb des Fahrschachtes oder des Triebwerksraumes angeordnete Rollen und andere Einrichtungen müssen mindestens vollwandig umwehrt und unter Verschluß gehalten sein (Rollenraum). Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
406.2 (1) Rollen und andere Einrichtungen müssen gewartet und geprüft werden können.
(2) Türen betretbarer Rollenräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m, Wartungsöffnungen für Rollen und andere Einrichtungen eine lichte Höhe von mindestens 0,6 m haben.
406.3 (1) Zugangswege zu Rollenräumen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.
(2) Zugangswege nach Absatz 1 müssen eine Höhe von mindestens 1.4 m haben.
(3) Fußbodenklappen als Zugänge zu Rollenräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.
(4) Türen oder Klappen betretbarer Rollenräume müssen mit Schlössern ausgerüstet sein. Das Öffnen von außen darf nur mit Hilfe eines besonders geformten Schlüssels möglich sein. Sie müssen in der Schließlage selbsttätig gesperrt sein (Fallenschloß). Von innen müssen sie jederzeit ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
406.4 (1) Fußbodenklappen zwischen betretbaren Rollenräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder Feststellvorrichtungen haben.
(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.
406.5 Aufstiege zu Rollenräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.
Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Nicht fest angebrachte Aufstiege müssen in der Nähe des Rollenraumes unter Verschluß aufbewahrt werden können. Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Teil 1 und DIN 4566). Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
406.6 Wände, Decken und Fußböden betretbarer Rollenräume müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
407 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes
407.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes, müssen
407.2 Aufzüge auf Schiffen, bei denen die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes bis zum Doppelboden geführt ist, müssen Nummer 407.1 Ziffern 3, 4 und 5 entsprechen.
408 Aufzugsfremde Einrichtungen
408.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper und Lüftungseinrichtungen für die Aufzugsanlage sowie für Ausdehnungsgefäße von Heizungsanlagen sofern daran Ventile oder dergleichen nicht vorhanden sind. Überlauf und Entlüftung von Ausdehnungsgefäßen müssen außerhalb des Triebwerksraumes frostsicher münden; geschlossene, unter Überdruck stehende Ausdehnungsgefäße dürfen in den Räumen nach Absatz 1 nicht untergebracht sein. Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube, elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen und Warnsysteme, sofern letztere wartungsfrei oder so angebracht sind, daß sie von außerhalb der Aufzugsanlage gewartet werden können.
408.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.
408.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.
409 Sonderausführungen
409.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Überfahren der Endhaltestellen der Bauart nach ausgeschlossen ist, sind Überfahrwege nach den Nummern 401.2 und 401.4 nicht erforderlich.
Auf Nummer 401.3 wird hingewiesen.
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1) Siehe DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
(Stand: 20.08.2018)
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