TRa 400 Kleingüteraufzüge (3/8)
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420 - 429 Triebwerk
420 Allgemeines
420.1 Für jeden Aufzug muß mindestens ein eigenes Triebwerk vorhanden sein.
421 Betriebsgeschwindigkeit
421.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzuges bis zur zulässigen Tragfähigkeit nur bis 15 vom Hundert überschritten werden können.
421.2 Die Betriebsgeschwindigkeit der Aufzüge mit Seiltrommeln und der Aufzüge, bei denen als Tragmittel Ketten, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sind, darf höchstens 1,5 m/s betragen.
421.3 Die Betriebsgeschwindigkeit von Aufzügen, deren Fahrkörbe durch Kolben hydraulisch bewegt werden, darf höchstens 1,0 m/s betragen.
422 Treibscheiben
422.1 Dieausreichende Treibfähigkeit zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe muß rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen sein. Das Einhalten der zulässigen spezifischen Pressung zwischen Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe ist für den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb rechnerisch nachzuweisen.
422.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht in der Schachtgrube aufsetzen, dürfen die Tragseile nicht schlaff werden.
422.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
422.5 Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außenlagerung einfach umschlingen oder wenn sie unter mehr als 45°gegen die Waagerechte nach oben führen.
422.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
423 Seiltrommeln
423.1 Seiltrommeln dürfen nur an Aufzügen ohne Gegengewicht verwendet werden. Sie müssen mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. Die Seile dürfen nur in einer Lage gewickelt werden.
423.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 35fache des Seildurchmessers betragen.
423.3 Seiltrommeln müssen an beiden Seiten Bordscheiben haben, die die Seillage um mindestens den 2fachen Seildurchmesser überragen, oder es muß auf andere Weise ein Ablaufen des Seiles vom Trommelmantel verhindert sein.
424 Treibscheibenwellen, Trommelwellen, Kettenradwellen
424.1 Treibscheibenwellen, Trommelwellen und Kettenradwellen dürfen nur 2fach gelagert ausgeführt werden.
424.2 Abweichend von Ziffer 1 dürfen sie 3fach gelagert sein, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) 2 benachbarte Lagerstellen sind gemeinsam auf einer Wippe gelagert, die sicherstellt, daß alle 3 Lager fluchten. Das 3. Lager muß als Pendellager ausgeführt sein.
(2) Die 3 Lagerstellen sind Bestandteil eines Gehäuses und müssen in einem Arbeitsgang bearbeitet werden. Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Gehäuses unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.
(3) Das Maschinengehäuse mit 2 Lagern und das Außenlager befinden sich auf einem gemeinsamen, stabilen und an den Auflageflächen bearbeiteten Rahmen.
Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Rahmens unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.
425 Seilrollen, Kettenrollen
425.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
425.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen so ausgeführt oder gesichert sein, daß die Seile nicht aus den Rillen springen können; der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein.
425.5 Seilrollen mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
425.6 Bei Kettenrollen gelten die Anforderungen der Nummern 425.2 bis 425.5 entsprechend.
426 Getriebe
426.1 Bei Keilriemenantrieben müssen mindestens fünf nach DIN 2215, 2217 und 2218 oder nach DIN 2211, DIN 7753 Teil 1 und Teil 2 oder nach gleichwertigen Unterlagen bemessene Keilriemen verwendet sein. Auch bei Ausfall eines Keilriemens muß der Betriebsfaktor c2 = 1,6 (DIN 2218 und DIN 7753 Teil 2) eingehalten sein.
427 Bremsen
427.1 (1) Triebwerke müssen mit einer elektrisch lüftbaren und selbsttätig wirkenden Bremse versehen sein, die ausschließlich mechanisch verzögert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Fahrkorb unmittelbar oder unter Zwischenschaltung von Seilen oder Ketten als Tragmittel durch Kolben hydraulisch getragen wird.
(3) Auf Nummer 462.4 wird hingewiesen.
427.4 Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern bewirkt werden.
427.5 Bandbremsen sind nur bei Aufzügen ohne Gegengewicht zulässig.
428 Dreheinrichtungen und Notablaßeinrichtungen
428.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß der Fahrkorb von Hand bewegt werden kann.
428.2 Ist eine Bremslüfteinrichtung vorhanden, muß die Bremse beim Loslassen selbsttätig wirksam werden.
4283 Handräder von Dreheinrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.
428.4 An den Dreheinrichtungen müssen die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.
428.6 (1) Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen mit einer von Hand zu betätigenden, durch fest angebrachtes Hinweisschild gekennzeichneten Notablaßeinrichtung versehen sein.
(2) Beim Loslassen der Notablaßeinrichtung muß das Notablaßventil selbsttätig schließen.
428.7 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb, die mit Fangvorrichtungen ausgerüstet sind, müssen zum Lösen der Fangvorrichtung mit einer fest eingebauten Handpumpe versehen sein. Der Druck der Handpumpe muß durch ein Druckbegrenzungsventil auf den 2,3fachen statischen Druck der Anlage begrenzt sein. Die Handpumpe muß zwischen Rückschlagventil und Zylinder mittels eines Absperrorganes an die Druckleitung angeschlossen sein. Dieses Absperrorgan kann auch ein Rückschlagventil sein.
429 Hydraulische Antriebe
429.1 Hydraulische Heber
429.11 Berechnungen
(1) Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden.
(2) Auf Druck beanspruchte Kolben und Zylinder müssen gegen Knicken berechnet werden.
(3) Druckschläuche für schwellende Beanspruchung müssen mit 5facher Sicherheit des statischen Druckes gegenüber dem Berstdruck bemessen sein.
(4) Alle übrigen auf der Druckseite liegenden Bauteile und Verbindungen müssen für den 2fachen statischen Druck bemessen sein.
(5) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherung und den Hebern sind wie Zylinder zu berechnen.
429.12 Ausführung
(1) Zylinderböden sind als ebene Böden mit Entlastungsnut, als ebene Böden mit Anschweißkrempe oder als gewölbte Böden auszuführen.
(2) Für Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen sind Werkszeugnisse über Werkstoff und Herstellungsart vorzulegen, durch welche bestätigt wird, daß die gelieferten Teile mit den der laufenden betrieblichen Überwachung unterliegenden identisch sind und daß die Lieferung den Vereinbarungen bei der Bestellannahme entspricht.
(3) Durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen im Heber muß verhindert sein, daß der Kolben den Zylinder verlassen kann. Heberanschläge müssen gedämpft wirken.
(4) Wenn der Fahrkorb in der Schachtgrube auf seine Anschläge aufgesetzt oder seine Puffer zusammengedrückt hat, darf der Kolben im Zylinder nicht anschlagen.
Auf Nummer 462.523 wird hingewiesen.
Wenn der Fahrkorb die obere Haltestelle überfahren hat, muß durch Notendschalter nach Nummer 461.1 Ziff. 14 verhindert sein, daß der Kolben im Zylinder anschlägt.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann auf obere Notendschalter verzichtet werden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit des Aufzuges nicht größer ist als 0,5 m/s und das Triebwerk beim Anfahren gegen die Anschläge stillgesetzt wird.
(6) Zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern dürfen Schneidring,-, Keilring-, Bördelverschraubungen und dergleichen sowie Schläuche nicht verwendet sein.
(7) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern sollen so kurz wie möglich und müssen, soweit erforderlich, biegeelastisch (z.B. als Rohrkrümmer, Wellrohre) verlegt sein.
429.13 Ausrüstung
(1) Rohrleitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und - ausgenommen im Bereich von Mauerdurchführungen - besichtigt werden können.
(2) Zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Manometer vorhanden sein. Rückschlagventile können gedämpft oder ungedämpft wirken. Der Anschluß des Manometers muß absperrbar sein und DIN 16263 oder 16271 genügen.
(3) In der Druckleitung zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß an zugänglicher Stelle ein Druckbegrenzungsventil angebracht sein. Es muß so eingestellt sein, daß es spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein Aufwärtsfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(4) In der Druckleitung zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Druckbegrenzungsschalter angebracht sein. Er muß so eingestellt sein, daß er spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein Anfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(5) Zwischen Druckbegrenzungsschalter und Zylinder muß die Druckleitung am Triebwerk mit einer durchfluß- und druckrichtungsunabhängigen Einrichtung absperrbar sein. Das Drucksystem muß entlüftet werden können.
(6) Bei Aufzügen mit Schachttüren von mehr als 1,20 m lichter Höhe muß eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, daß der Fahrkorb bei Undichtigkeiten im hydraulischen System um mehr als 0,16 m von einer Haltestelle absinkt. Diese Einrichtung muß den Anforderungen der Nummer 465.1 genügen.
(7) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Druckbegrenzungsventile auf einen höheren als den 1,4fachen statischen Druck eingestellt sein, wenn andernfalls die bestimmungsgemäße Funktion des Antriebs beeinträchtigt ist. Bei den Berechnungen nach Nummer 429.11 ist diese Erhöhung des statischen Druckes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berechnung nach Nummer 429.11 Abs. 2 gegen Knicken.
(8) Für das an den Heberdichtungen austretende Lecköl muß eine fest eingebaute Auffangeinrichtung vorhanden sein. Soll das Lecköl in den Ölkreislauf zurückgeführt werden, ist es vorher zu filtern.
429.2 Bleibt offen
Anmerkung: Hier sollen später Anforderungen bei Verwendung von Hydraulikmotoren aufgenommen werden.
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(Stand: 15.02.2021)
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