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Technische Regeln für Aufzüge
TRa 500 - Personen-Umlaufaufzüge
Ausgabe September 1972
(ArbSch 10-11/1972 S. 393; BArbBl. 10/1985 S. 81; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit"
500-509 Fahrschacht, Triebwerksraum
501. Schachtgrube und Schachtkopf (Umsetzstellen)
501.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube vorhanden sein.
501.2 Zwischen Fahrschachtsohle und Unterkante der Fahrkorbführungsbügel muß ein Abstand von mindestens 0,5 m verbleiben.
501.3 Zwischen Fahrschachtdecke und den Fahrkorbdecken muß ein Abstand von mindestens 0,5 m verbleiben.
502. Fahrschachtwände
502.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von Wänden umgeben sein; Fahrschachtwände dürfen nur für Fahrschachtzugänge, Wartungszugänge und Fenster durchbrochen sein.
Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
502.2 Die Fahrschachtwand, in der sich die Zugänge beenden (Fahrschachtvorderwand), darf außerhalb der Umsetzstellen von der Fußbodenkante der Fahrkörbe nicht weniger als 0,25 m und nicht mehr als 0,30 m entfernt sein.
In den Umsetzstellen darf die Fahrschachtvorderwand von der Fußbodenkante der Fahrkörbe nicht mehr als 20 mm entfernt sein.
502.3 Die Fahrschachtvorderwand muß unter dem untersten Zugang zu den abwärts bewegten Fahrkörben mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge verkleidet sein. Die Verkleidung muß sich von der Schwelle des untersten Fahrschachtzuganges mindestens 0,8 m nach unten erstrecken. Wird auf die Verkleidung ein Druck ausgeübt, so müssen Sicherheitsschalter nach Nummer 563 betätigt werden.
503. Lichtöffnungen und Verglasungen
503.1 Fenster in den Fahrschachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und nicht in die Fahrbahn schlagen.
503.2 Sind Fahrschachtwände im Verkehrsbereich verglast, dürfen nur folgende Glasarten mit folgenden Mindestabmessungen verwendet sein, siehe Tafel 1.
503.3 Glasscheiben müssen durch Metallstifte oder Metallfalze gegen Herausdrücken gesichert sein.
503.4 Die Anforderungen an die Verglasungen gelten auch für verglaste Abdeckungen von Leuchten und Beschilderungen in den Umsetzbereichen.
504. Führungsschienen
504.1 Fahrkörbe müssen ununterbrochen an festen Führungsschienen geführt werden. Die senkrechten Führungsschienen müssen paarweise angeordnet sein.
504.2 Kettenführungen dürfen nicht als Führungsschienen verwendet werden.
504.3 Aufwärts bewegte Fahrkörbe müssen schon senkrecht geführt werden, wenn ihre Fahrkorbdecke mit der Schwelle des untersten Fahrschachtzuganges höhengleich ist; sie müssen so lange senkrecht geführt werden, bis ihr Fußboden die Oberkante des obersten Fahrschachtzuganges erreicht hat.
504.4 Bei Umlaufaufzügen mit Kettenführung muß jeder Kettenstrang zwischen dem oberen und unteren Kettenrad geführt werden; an der Unterseite der unteren Kettenräder müssen die Ketten durch einen Schutzbügel gesichert sein.
505. Triebwerksraum
505.1 Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen in besonderen Räumen untergebracht sein, die gegen Witterungseinflüsse geschützt, trocken und belüftet sind. Als Triebwerksräume gelten Schalt-, Umformer- und ähnliche Räume,
Länge der kleineren Seite |
Gußglas mit Drahteinlage | Draht spiegelglas |
Verbund- sicherheitsglas |
Spiegelglas | Rohglas |
< 0,7 m | 6 mm | 6 mm | 6 mm | 8 mm | 6 mm |
< 1 m | 8 mm | 8 mm | |||
> 1 m | 8 mm | 8 mm | 8 mm | 10 mm | 10 mm |
505.2 An Wartungs- und Prüfungsseiten von Triebwerken und Schaltgeräten muß ein mindestens 0,7 m breiter Gang vorhanden sein. Zu- und Durchgänge hierzu müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert werden, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein. Über sich drehenden Teilen des Triebwerks muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
505.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerksräumen müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.
Zugangswege müssen sicher begangen werden können.
505.31 Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen.
505.32 Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, welche mit Einschubtreppen verbunden sind.
505.33 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen mit einem Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
505.34 Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.
505.35 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:
"Elektrischer Betriebsraum.
Zutritt für Unbefugte verboten."
505.5 Triebwerksräume müssen ungehindert erreicht werden können. Sprossenleitern, senkrechte Leitern und Steigeisen sind als Aufstiege zum Triebwerksraum unzulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können.
505.6 Wände, Decken und Fußböden der Triebwerksräume müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
508. Aufzugsfremde Einrichtungen
508.1 (1) In Fahrschächten und Triebwerksräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper sowie für verschlossene Ausdehnungsgefäße von Heizungen im Triebwerksraum, sofern keine Ventile oder dergleichen vorhanden sind und Überlauf und Entlüftung der Ausdehnungsgefäße außerhalb der Aufzugsräume frostsicher münden.
Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube und für elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen.
508.2 Triebwerksräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.
508.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte und Triebwerksräume geleitet werden können.
510-519 Fahrschachtöffnungen
510. Fahrschachtzugänge
510.1 Fahrschachtzugänge müssen so breit wie die offene Seite der Fahrkörbe sein.
510.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf nicht weniger als 2,6 m und nicht mehr als 2,8 m betragen.
510.3 Der Fußboden der Fahrschachtzugänge muß frei von Erhebungen und bis zur Trittkante in einer Tiefe von 0,75 m rutschsicher sein.
510.4 Der waagerechte Abstand der Vorderkante der Fahrkorbfußböden von der Trittkante der Fahrschachtzugänge darf höchstens 20 mm betragen.
510.5 Der in den Schacht hineinragende Fußboden der Fahrschachtzugänge zu den aufwärts bewegten Fahrkörben, mit Ausnahme des untersten Zuganges, muß nach oben klappbar sein. Der hochgeklappte Fußbodenteil muß durch sein Eigengewicht zurückfallen.
510.6 Der oberste Fahrschachtzugang zu den aufwärts bewegten Fahrkörben muß an seiner Oberkante mit einer Klappe versehen sein, die einen Sicherheitsschalter nach Nummer 563 betätigt und einen Notruf auslöst, wenn sie um mehr als 30 Grad nach oben hochgeklappt wird. Die Klappe muß so breit sein wie die Oberkante des Zuganges. Die Oberkante des vorgenannten Zuganges muß von der Unterseite des oberen Kettenrades mindestens 0,50 m entfernt sein.
510.7 Der seitlich des Fußbodenteiles im Fahrschacht bestehende Spalt zwischen der Fahrschachtwand und den auf- und abwärtsfahrenden Fahrkörben muß vom Fußbodenteil des untersten Zuganges bis zur Oberkante des obersten Zuganges durchgehend glatt bis auf einen Abstand von höchstens 20 mm zu den Fahrkörben ausgekleidet sein.
510.8 (1) In den Fahrschachtzugängen müssen seitlich Handgriffe angebracht sein.
(2) Die Handgriffe müssen an beiden Enden mit einem Winkel von etwa 45° zur Wand abgebogen sein. Der gerade Teil der Handgriffe muß ungefähr dem in 1,5 Sekunden zurückgelegten Fahrweg eines Fahrkorbes entsprechen und zur Wand einen lichten Abstand von 0,05 m bis 0,08 m haben.
(3) Die Mitte der Handgriffe muß sich in etwa 1,10m Höhe über dem Fußboden befinden; der waagerechte Abstand zwischen den Handgriffen der Fahrschachtzugänge und denen der Fahrkörbe muß etwa 0,30 m betrogen.
510.9 (1) Die Fahrschachtzugänge müssen durch gut sichtbare Seile oder Ketten abgesperrt werden können.
(2) Die Absperrseile oder -ketten müssen zusätzlich mit einem Symbol versehen sein, das das Verbot des Zutritts ausreichend kenntlich macht (z.B. Straßenverkehrsschild: Einfahrt verboten).
514. Hinweise an den Fahrschachtzugängen
514.1 (1) Die Stockwerke müssen bezeichnet sein. Die Stockwerksbezeichnung muß vom Fahrkorb aus gut lesbar sein.
(2) Für die Stockwerksbezeichnung ist eine Ausleuchtung erforderlich.
5 14.2 Die Notbremsschalter an den Fahrschachtzugängen müssen durch die Aufschrift "Notbremse" oder "Stop" und rote Umrandung gekennzeichnet sein.
Auf Nummer 563.13 wird hingewiesen.
514.3 An einem Fahrschachtzugang im Erdgeschoß müssen dauerhaft und gut lesbar Hersteller, Fabrik-Nummer und Baujahr des Aufzuges angegeben sein.
514.4 Vor dem letzten Fahrschachtzugang jeder Fahrtrichtung muß an der Fahrschachtvorderwand folgende dauerhafte und elektrisch beleuchtete Aufschrift angebracht sein:
"Letztes Stockwerk! Weiterfahrt ungefährlich!"
Auf Nummer 503.4 wird hingewiesen.
514.5 (1) Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.
514.6 An jeder Zugangsstelle ist auf den nächstgelegenen Personen- oder Lastenaufzug hinzuweisen.
(2) Für den Hinweis nach Nummer 514.4 muß die Schriftgröße mindestens 40 mm betrogen.
515. Wartung
515.1 Wartungsöffnungen zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen haben. Sind zur Wartung Zugänge erforderlich, so müssen sie eine Höhe von mindestens 1,4 m haben. Sind Wartungsöffnungen höher als 1,5 m über Flur angeordnet, so müssen sie mindestens über einhängbare Leitern mit Trittstufen erreichbar sein.
515.2 (1) Ein Fahrkorb muß eine nur mit besonderem Schlüssel von innen zu öffnende Klappe in der Decke haben (Inspektionsfahrkorb).
(2) In einem Abstand von etwa 1,20 m unterhalb der Fahrkorbdecke muß eine Standfläche in ausreichender Größe angebracht werden können. Diese Einrichtung ist im Triebwerksraum zu lagern.
(3) Im Triebwerksraum muß ein Hauptstromnotendschalter mit Zugseil- oder Kettenbetätigung ohne selbsttätige Rückstellung installiert sein (der vorhandene Hauptschalter darf bei Eignung diese Funktion übernehmen). Das Zugseil bzw. die Zugkette muß so durch den Schacht geführt sein, daß dieser Hauptstromnotendschalter von dem Inspektionsfahrkorb aus an jedem Punkt der Fahrbahn betätigt werden kann.
(4) An dem Inspektionsfahrkorb muß für das Zugseil bzw. die Zugkette eine Einrichtung angebracht sein, die den Hauptstromnotendschalter bei Abwärtsfahrt über einem an dem Zugglied angebrachten festen Anschlag vor dem unteren Umsetzpunkt zwangsläufig betätigt.
(5) Nach dem Öffnen der Klappe nach Absatz 1 muß ein Schild mit folgender Aufschrift sichtbar sein:
(6) Im Triebwerksraum muß neben jeder Fahrbahn ein Befehlsgeber vorhanden sein. Es darf jeweils nur eine Befehlsstelle betriebsbereit sein. Die Befehlsgeber müssen auf eine Inspektionssteuerung ohne Selbsthaltung wirken. Alle Nothalteschalter müssen bei Inspektionssteuerung wirksam bleiben.
(7) Zwischen dem Inspektionsfahrkorb und dem Triebwerksraum muß eine zuverlässige Verständigungsmöglichkeit (z.B. Sprechfunk) möglich sein.
(8) Im Triebwerksraum und am Inspektionsfahrkorb muß eine Betriebsanweisung für Arbeiten im Schacht vorhanden sein.
520-529 Triebwerk
520. Allgemeines
520.1 Für jeden Aufzug muß ein eigenes Triebwerk über dem Fahrschacht vorhanden sein.
520.2 Kettenräder in der Fahrschachtvorderwand müssen so angeordnet sein, daß sie sich vor den offenen Seiten der aufwärts bewegten Fahrkörbe befinden.
521. Betriebsgeschwindigkeit
521.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzuges bis zur zulässigen Tragkraft nur bis zu 15 vom Hundert überschritten werden können.
521.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 0,3 m/s betragen,
527. Bremsen
527.1 Das Triebwerk muß eine elektrisch lüftbare, selbsttätig wirkende Bremse haben, die den Aufzug ausschließlich mechanisch verzögert.
527.3 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit den Antriebskettenrädern verbunden sein.
527.4 Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden.
527.5 Bandbremsen sind unzulässig.
528. Drehvorrichtungen
528.1 Triebwerke müssen so eingerichtet sein, daß die Bremse von Hand gelüftet und der Aufzug von Hand bewegt werden kann.
528.2 Beim Loslassen der Bremslüftvorrichtung muß die Bremse selbsttätig wirksam werden.
528.3 Drehvorrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.
528.4 Die Drehrichtung des Antriebsmotors muß gekennzeichnet sein,
530-539 Tragmittel
530. Allgemeines
530.1 Als Tragmittel dürfen nur Stahlrollenketten verwendet sein.
534. Stahlrollenketten
534.1 Fahrkörbe müssen an zwei in Kettenführungen geführten Ketten aufgehängt sein.
534.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.
536. Fahrkorbbolzen
536.1 Fahrkorbbolzen müssen dauerfest bemessen sein.
540-549 Lastaufnahmemittel und Führungen
540.1 (1) Das Lastaufnahmemittel muß ein Fahrkorb sein.
(2) Fahrkörbe müssen mit Führungen und Führungsbügeln versehen sein, die so angeordnet sind, daß die Fahrkörbe in ihrer ganzen Fahrbahn sicher geführt werden.
540.2 In mindestens einem Fahrkorb müssen im unteren Teil der Seitenwände verschließbare Klappen so angebracht sein, daß die senkrechten Führungsschienen vom Fahrkorbinneren aus geschmiert und besichtigt werden können.
(3) In den Umsetzstellen müssen Führungsflächen angeordnet sein, die ein Ausweichen der Fahrkörbe nach hinten um mehr als 20 mm verhindern.
(4) Führungsflächen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich, wenn Kontaktleisten mit Sicherheitsschaltern die Anlage bei Ausweichen der Fahrkörbe nach hinten um mehr als 20 mm abschalten.
541. Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit
541.1 Die lichte Höhe der Fahrkörbe muß mindestens 2,2m betragen.
541.2 Die Grundfläche muß bei Fahrkörben
541.3 Die Tragfähigkeit muß für jede Person mindestens 75 kg betragen.
542. Fahrkorbwände
542.1 Fahrkörbe müssen Wände aus festem Werkstoff haben, Die Wände dürfen nicht durchbrochen sein.
542.2 In den Fahrkörben müssen seitlich Handgriffe angebracht sein, die den Anforderungen der Nummer 510.8 genügen.
543. Schutzwände an den Fahrkörben
543.1 An den Zugangsseiten müssen an den Fahrkörben Schutzwände vorhanden sein, die den Raum zwischen den Fahrkörben in senkrechter Richtung abdecken.
543.2 Die untere Schutzwand muß an der Vorderkante des auf klappbaren Fußbodenteiles der Fahrkörbe befestigt sein,
543.3 (1) Die obere Schutzwand muß an der Vorderkante der Fahrkorbdecke befestigt sein.
(2) Zwischenlagen zum Ausrichten von Schutzwänden müssen gegen Herausfallen gesichert sein.
543.4 (1) Schutzwände müssen so ausgeführt sein, daß sie zurückklappen, wenn ein Druck auf sie ausgeübt wird; sie müssen selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückkehren.
(2) Der horizontale Abstand zwischen den beiden vorderen Schutzwänden an den Fahrkörben muß im Überdeckungsbereich mindestens 20 mm betragen.
543.5 Klappenscharniere der unteren Schutzwand müssen oben mit der Oberfläche des Fußbodens des Fahrkorbes abschließen.
544. Fahrkorbdecke
544.1 Fahrkörbe müssen mit einer nicht durchbrochenen Decke aus festem Werkstoff versehen sein.
544.2 Fahrkorbdecken müssen an der Zugangsseite des Fahrkorbes in einer Tiefe von 0,25 m ausgespart sein.
545. Fahrkorbfußböden
545.1 Fahrkorbfußböden müssen rutschsicher sein.
545.2 Die Farbe der Fahrkorbfußböden muß sich von den Farben der Fahrkorbwände und den Fußböden der Fahrschachtzugänge deutlich unterscheiden.
545.3 An den offenen Fahrkorbseiten müssen Fahrkorbfußböden in einer Tiefe von mindestens 0,28 m nach oben aufklappbar sein. Hochgeklappte Fußbodenteile müssen selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückfallen.
547. Hinweise am Fahrkorb
547.1 Untere Schutzwände der Fahrkörbe müssen folgende dauerhafte und gut sichtbare Aufschrift haben:
(2) Die Beschilderung muß durch Symbole ergänzt sein.
547.2 Fahrkörbe müssen fortlaufend numeriert sein, Die Beschriftung muß im Fahrkorb und vom Triebwerksraum aus lesbar sein.
547.3 Die Schriftgröße muß mindestens 18 mm betragen.
560-569 Elektrische Ausrüstung
560. Allgemeines
560.1 Allgemeine Anforderungen
560.11 (1) Für die elektrische Ausrüstung sind die VDE-Bestimmungen anzuwenden, soweit in der TRa nichts anderes bestimmt ist.
(2) Steuerspannungen dürfen 250 V nicht überschreiten.
(3) Betriebsmäßig stromführende geerdete Leiter dürfen nicht zugleich Schutzleiter sein, Schutzleiter müssen isoliert verlegt sein.
(4) Nicht isolierte elektrische Betriebsmittel mit betriebsmäßig höherer Spannung als 42 Volt dürfen nicht innerhalb des Schachtes angeordnet sein.
(5) Elektrische Betriebsmittel in Triebwerksräumen, die nicht auf Schalttafeln oder Schaltgerätegestellen angebracht sind, sowie Betriebsmittel mit Handbetätigung müssen mit einer Schutzverkleidung versehen sein. Dies gilt nicht für Gerate mit Kleinspannung.
560.12 Beim Auftreten eines Erdschlusses darf kein gefährlicher Betriebszustand entstehen.
560.13 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.
560.2 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge und der Umsetzstellen
560.21 Fahrschachtzugänge und Umsetzstellen müssen künstlich beleuchtet sein, solange der Aufzug in Betrieb ist.
560.22 In den Fahrkörben muß die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux betragen.
560.23 An den Trittkanten der Fahrschachtzugänge muß die Beleuchtungsstärke mindestens 60 Lux betragen. Fahrschachtzugänge müssen blend- und schattenfrei beleuchtet sein.
560.24 (1) Triebwerksräume einschließlich ihrer Zugänge, Fahrschacht sowie Schachtgrube und deren Zugänge müssen fest installierte Leuchten haben.
(2) Beim Ausschalten der Steuerung darf die Beleuchtung nach Absatz 1 nicht unwirksam werden.
560.4 Im Triebwerksraum und in der Schachtgrube muß eine Steckdose vorhanden sein.
561. Elektrische Leitungen
561.1 Elektrische Leitungen der Sicherheitsstromkreise, die nicht auf Schalttafeln oder Schaltgerätegestellen angebracht sind, müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 haben.
561.2 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen sicher verlegt sein.
561.3 Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmenkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
562. Betriebsschalter
562.1 Hauptschalter
562.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Ausnahme der Beleuchtungseinrichtung der Fahrschachtzugänge, der Umsetzstellen und des Triebwerksraumes sowie der Notrufeinrichtung muß durch einen Schalter im Triebwerksraum (Hauptschalter) allpolig abgeschaltet werden können.
Durch Aufschrift muß darauf hingewiesen sein, welche Teile der Aufzugsanlage nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.
562.12 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Motorschalter nach VDE 0660, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 563.3 genügen.
562.2 Lichtschalter
562.21 Die Stromzufuhr zur Beleuchtungseinrichtung der Fahrschachtzugänge und der Umsetzstellen sowie zur Notrufeinrichtung muß durch besondere, als "Lichtschalter" gekennzeichnete Schlüsselschalter unabhängig vom Hauptschalter abgeschaltet werden können.
562.22 Beim Abschalten der Beleuchtung der Fahrschachtzugänge und der Umsetzstellen muß die Steuerung unterbrochen werden.
562.31 Die Aufzugsanlage darf nur durch als Schlüsselschalter ausgeführte Befehlsschalter von den Fahrschachtzugängen aus in Betrieb gesetzt werden können.
562.32 Befehlsschalter zur Inbetriebsetzung des Aufzuges dürfen nur an einem Fahrschachtzugang (in der Regel im Hauptzugangsgeschoß) angeordnet sein.
562.33 In der Schachtgrube muß eine Möglichkeit zum Stillsetzen der Anlage vorhanden sein.
562.8 Schaltgeräte nach elektrischen Sicherheitsschaltern
562.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke oder Bauelemente, die nach Sicherheitsschaltern angeordnet sind, müssen VDE 0110, VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Kriech-, Luft- und Trennstrecken mindestens der Isolationsgruppe C, Reihenspannung 250 Volt, entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Abschalten der Anlage bei Ansprechen eines Sicherheitsschalters sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.
562.82 Schütze, Relais, ferngesteuerte Hauptschalter sowie Vorsteuerschütze und deren Hilfskontakte, die im Sicherheitsstromkreis liegen oder die zur Stromzufuhr zum Motor oder Bremslüfter dienen, müssen VDE 0660 entsprechen und bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt sein.
563. Sicherheitsschalter
563.1 Verwendungsbereich
563.11 Die Verkleidung nach Nummer 502.3 muß mit Sicherheitsschaltern versehen sein, deren Kontakte so lange geöffnet sind, wie ein Druck auf die Verkleidung ausgeübt wird.
563.12 Die Klappe nach Nummer 510.6 muß mit Sicherheitsschaltern versehen sein, deren Kontakte geöffnet werden, wenn die Klappe einen Öffnungswinkel von höchstens 30 Grad erreicht hat.
563.13 An den Fahrschachtzugängen müssen Sicherheitsschalter (Notbremsschalter) vorhanden sein, deren Kontakte geöffnet werden, wenn der Notbremsschalter betätigt wird.
563.3 Anforderungen und Wirkungsweise
563.31 (1) Bei Sicherheitsschaltern muß das Öffnen der Kontakte zwangsläufig bewirkt werden. Die Kriech- und Luftstrecken der Kontakte in Sicherheitsschaltern müssen mindestens 6 mm, die Öffnungswege mindestens 4 mm lang sein.
(2) Sind die Kontakte eines Sicherheitsschalters geöffnet, so muß ein Sicherheitsstromkreis unmittelbar aufgetrennt und damit die Stromzufuhr zum Triebwerk unterbrochen sein; die Triebwerksbremse muß geschlossen sein.
563.32 Unter Spannung stehende Teile der Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein.
563.33 Das Triebwerk einer durch Auftrennen des Sicherheitsstromkreises stillgesetzten Anlage darf erst wieder anlaufen können, wenn der Sicherheitsschalter geschlossen ist und ein Befehlsschalter betätigt wird.
565. Bremslüfter
565.1 Die Stromzufuhr zum Bremslüfter muß unterbrachen werden, wenn die Steuerung in Haltstellung gebracht oder ein Sicherheitsstromkreis unterbrochen wird oder die Spannung ausfällt.
565.2 Bei generatorischer Rückwirkung eines Antriebsmotors auf den Bremslüfter muß die elektrische Verbindung zwischen Antriebsmotor und Bremslüfter unterbrochen werden, wenn die Anlage mit dem Hauptschalter abgeschaltet oder ein Sicherheitsschalter betätigt wird.
567. Notrufeinrichtung
567.1 (1) Aufzüge müssen mit einer Notrufeinrichtung ausgerüstet sein, deren Notruf vom Aufzugswärter an den Orten, an denen er sich regelmäßig aufhält, gehört werden kann.
(2) Der Schaltpegel der in der Nähe des Fahrschachtes angebrachten Notrufeinrichtung soll mindestens 85 dB (A) betragen.
567.2 Der Notruf muß beim Betätigen der Sicherheitsschalter nach den Nummern 563.11, 563.12 oder 563.13 ausgelöst werden.
567.3 Der Notruf darf nur durch einen besonderen Schalter abgeschaltet werden können. Der Notruf muß so lange ertönen, bis er mit diesem Schalter abgeschaltet wird. Nach dem Abschalten des Notrufes muß die Notrufeinrichtung sofort wieder betätigt werden können.
567.4 An der Hauptzugangsstelle müssen Name, Anschrift und Rufnummer der Aufzugswärter und weiterer Hilfsstellen angegeben sein.
568. Schaltung
568.1 Schaltfolge
568.11 In die Stromzuleitung zum Antriebsmotor muß ein Motorschutzschalter eingebaut sein.
568.12 Sicherheitsschalter müssen ohne Zwischenschaltung von Relais in den Steuerstromkreis des Fahrschützes oder seines Vorsteuerschützes oder in den Steuerstromkreis eines besonderen Hauptstromschützes eingeschaltet sein.
568.13 Sicherheitsschalter müssen in einem nicht geerdeten Leiter vor der Spule des Fahrschützes oder seines Vorsteuerschützes liegen.
568.14 Zu einem Sicherheitsschalter darf kein anderes elektrisches Betriebsmittel parallel geschaltet sein.
568.15 Selbsthaltung des Fahrschützes darf nur nach Betätigung der Befehlsschalter möglich sein.
568.3 Schaltpläne
568.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan vorhanden sein, in dem die im Sicherheits- und Hauptstromkreis vorhandenen elektrischen Betriebsmittel verzeichnet sind.
__________
1) Siehe DIN 18 361 - Verglasungsarbeiten.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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