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Technische Regeln für Aufzügen
TRa 600 - Mühlenaufzüge
Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/1992 S. 73; 12/1995 S. 49; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" ( 9. GPSGV - 2006/42/EG)
Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.
Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m2und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht übersteigen.
Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,
Personen, die nicht von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt, dürfen in Mühlenaufzügen nicht befördert werden.
Hauptmerkmale | |
Absturzsicherung: | erforderlich; nur zulässig Fangvorrichtungen |
Antriebsarten: | nur Treibscheibenantrieb |
Aufstellungsort: | beschränkt auf Mahlbetrieb von Getreidemühlen |
Betriebsgeschwindigkeit | < 0,85 m/s |
Fahrkorbgrundfläche: | mindestens 0,45 m2, höchstens 0,65 m2 |
Förderhöhe: | keine Beschränkungen |
Gegengewicht: | erforderlich |
Schachtwände: | durchbrochene Umwehrung |
Schutzraumhöhen: oben: unten: |
> 0,7 m > 1,5 m; muß geschaffen werden können |
Steuerung: | elektrisch |
Tragfähigkeit: | = 200 kg |
Tragmittel: | nur Drahtseile zulässig |
Überfahrwege oben/unten: |
erforderlich; jeweils> 0,25 m |
600 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum
601 Schachtgrube und Schachtkopf
601.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.
601.2 Der Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube und im Schachtkopf muß mindestens 0,25 m betragen.
601.3 Für Wartungsarbeiten in der Schachtgrube muß der untere Teil der Fahrbahn von Fahrkorb und Gegengewicht in der Höhe von 1,5 m über der Schachtsohle begrenzt werden können.
601.4 Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß von der Fahrkorbdecke ein Abstand von mindestens 0,7 m (oberer Schutzraum) bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teilen, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, bleiben.
601.5 Hat der Fahrkorb den unteren Überfahrweg durchfahren, muß von der Schachtdecke und von unter der Schachtdecke befestigten Teilen bis zum höchsten Teil des Gegengewichtes ein Abstand von mindestens 0,1 m bleiben.
602 Schachtwände
602.1 Der Fahrschacht muß an allen Seiten von Schachtwänden umgeben sein. Die Schachtwand der Zugangsseite muß so beschaffen sein, daß der Fahrschacht von außen eingesehen werden kann. Die Seitenwände und die Rückwand des Fahrschachtes dürfen nicht mit Zugängen versehen sein.
602.2 Bestehen die Schachtwände aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter, so darf die Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.
602.3 Bestehen die Schachtwände aus Latten oder Rohren, so müssen diese senkrecht durchlaufen und dürfen nicht mehr als 40 mm breit und nicht mehr als 20 mm voneinander entfernt sein.
602.4 An der Innenseite der Schachtwand, in der sich die Zugänge befinden, müssen Vorsprünge oder Vertiefungen abgerundet oder abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm Tiefe haben.
604 Führungsschienen
604.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden.
604.2 Die Laufflächen von Führungsschienen für Fahrkörbe und für Gegengewichte mit Fangvorrichtungen müssen gehobelt, gezogen oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn hiermit eine gleichwertige Beschaffenheit der Laufflächen erzielt wird.
604.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.
Als Fangkräfte sind anzusetzen bei
des Gewichtes von Fahrkorb und Nutzlast bei Fangvorrichtungen am Fahrkorb bzw. des Gewichtes vom Gegengewicht bei Fangvorrichtungen am Gegengewicht.
605 Aufstellung des Triebwerkes
605.1 Das Triebwerk und die zugehörigen Schalteinrichtungen müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt und vom Fahrschacht getrennt untergebracht sein.
605.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken. Treibscheiben, Bremsen, Handrädern usw. muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m x 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.
(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen. Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.
(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.
(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells, mindestens aber 0,5 m entspricht, vorhanden sein.
(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
(6) Nicht verkleidete sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.
605.5 Das Triebwerk und die dazugehörigen Schalteinrichtungen müssen ungehindert erreicht werden können. Sprossenleitern, senkrechte Leitern und Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig.
606 Rollenraum
606.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete Rollen und andere technische Einrichtungen müssen verkleidet oder in einem besonderen Rollenraum untergebracht sein.
606.2 Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein. Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein. Die Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.
606.3 Für Zugangswege zu Rollenräumen gilt Nummer 605.5 entsprechend.
607 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
607.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, müssen
607.2 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Gegengewichtes sind unzulässig.
608 Aufzugsfremde Einrichtungen
608.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper sowie für verschlossene Ausdehnungsgefäße von Heizungen im Triebwerksraum oder Rollenraum, sofern keine Ventile oder dergleichen vorhanden sind und Überlauf und Entlüftung der Ausdehnungsgefäße außerhalb der Aufzugsräume frostsicher münden. Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube und für elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen.
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(Stand: 20.08.2018)
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