TRa 700 Lagerhausaufzüge (7/8)
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760 - 769 Elektrische Ausrüstung
760 Allgemeines
760.1Allgemeine Anforderungen
760.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.
760.12 Im Triebwerksraum oder beim Triebwerk müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.
760.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.
760.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.
760.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.
760.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abs. 6.2.4), brauchen Schranken nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.
760.2 Hauptschalter
760.21 (1) Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen eigenen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden.
(2) Der Hauptschalter muß in Nähe des Schaltgerätegestelles siehe Nummer 760.14) angeordnet sein.
(3) Sind Triebwerke oder andere sich drehende Teile der Aufzugsanlage vom Schaltgerätegestell räumlich getrennt untergebracht, so muß jeweils dort ein Steuerungsschalter vorhanden sein. Dieser Schalter muß den Anforderungen nach Nummer 764.1 genügen.
760.23 Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen als
Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen sind zu kennzeichnen.
760.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 genügen.
Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.
760.3 Steuerungsschalter
760.31 Im Rollenraum muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 genügen.
760.4 Beleuchtung, Steckdosen
760.41 Beleuchtung
760.412 (1) Schachtzugänge, Triebwerksräume und Rollenräume einschließlich ihrer Zugangswege müssen fest installierte elektrische Leuchten haben.
(2) Dies gilt nicht für Schachtzugänge die während der Betriebszeit des Aufzuges durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind.
760.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.
760.43 Steckdosen
760.431 In der Nähe des Triebwerkes und in Rollenräumen muß eine Steckdose vorhanden sein.
760.6 Fahrbefehlsgeber
760.61 (1) Befehlsgeber dürfen nicht im Fahrkorb angebracht sein.
(2) Befehlsgeber dürfen nicht vom Fahrkorb aus betätigt werden können.
760.7 Elektrische Leitungen
760.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2Cu sein.
760.72 Licht- und Kraftleitungen müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 haben.
760.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 760.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:
Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 für:
Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:
Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.
760.8 Schaltgeräte nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen
760.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.
Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Abschalten der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.
760.82 Schütze nach Nummer 762.22 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:
Vorsteuerschütze nach Nummer 762.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:
761 Elektrische Sicherheitseinrichtungen
761.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine Fahrt verhindert sein bzw. das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn
761.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 761.1 sind Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 zu verwenden.
762 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen
762.1 Fehlerbetrachtungen
762.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 762.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.
762.12 Als Fehler nach Nummer 762.11 gelten:
762.13 Abweichend von Nummer 762.11 brauchen Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 764.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.
762.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.
762.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen
762.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 761 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremse muß unterbrochen sein.
762.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 761 müssen unmittelbar auf Schutze wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt unterbrechen. Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 7 und 8 brauchen für diese Schütze nicht berücksichtigt zu werden.
762.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, so gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes unmittelbar schalten.
762.4 Bremslüfteinrichtung
762.41 Die Bremse muß wirksam werden, wenn der Antrieb abgeschaltet ist.
762.42 Wird für die Unterbrechung der Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, das den Anforderungen nach VDE 0660 genügt und hinsichtlich der Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt ist, so brauchen für diese Betriebsmittel Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 7 und 8 nicht berücksichtigt zu werden.
762.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtung müssen verhindert sein.
762.5 Abschalten an den Endhaltestellen
762.51 Betriebsendabschaltung
762.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.
762.52 Notendabschaltung nach Nummer 761.1 Ziffer 14
762.521 (1) Die elektrische Sicherheitseinrichtung für die Notendabschaltung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein. Sie muß vom Fahrkorb oder von der Seiltrommel betätigt werden.
(2) Notendschalter nach Nummer 761.1 Ziffer 14 müssen als Hauptstromnotendschalter ausgeführt sein und mindestens zwei Außenleiter abschalten. Abweichend von Satz 1 kann statt eines Hauptstromnotendschalters ein Steuerstromnotendschalter verwendet werden, wenn beim Ansprechen des Notendschalters der Energiefluß zum Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen wird.
762.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind nicht zulässig.
763 Schaltungsaufbau
763.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.
763.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein.
763.6 Schaltungen mit Speichern oder mit Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.
764 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen
764.1 Sicherheitsschalter
764.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.
Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.
764.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.
Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:
und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens.
Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.
764.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach Nummer 764.12 mindestens 2 mm betragen.
764.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen
764.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Trennstrecken nach Nummern 764.12 und 764.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.
764.42 Sind Betätigungseinrichtungen für die elektrischen Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, so dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.
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(Stand: 20.08.2018)
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