TRa 900 - Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubraum (5/8)

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940 - 949 Lastaufnahmemittel


940 Allgemeines

940.1 (1) Das Lastaufnahmemittel muß eine Arbeitsbühne oder ein Personenaufnahmemittel sein.

(2) Das Lastaufnahmemittel muß so eingerichtet sein, daß es an den Führungen nach Nummer 904.1 geführt werden kann.

940.2 Bestehen Führungen am Lastaufnahmemittel aus nicht tragfähigem Werkstoff, müssen zusätzlich Notführungen vorhanden sein.

941 Größe und Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels

941.1 Als Grundfläche des Lastaufnahmemittels gilt die von den Umwehrungen umgrenzte Bodenfläche.

941.2 Über der Standfläche des Lastaufnahmemittels muß in allen Betriebsstellungen eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m vorhanden sein, dabei bleibt ein Randstreifen von je 0,1 m an zwei Seiten unberücksichtigt.

941.3 (1) Die Tragfähigkeit muß bei einer Grundfläche des Lastaufnahmemittels

bis 1,0 m2 mindestens 120 kg

über 1,0 m2 mindestens 200 kg betragen.

(2) Bei der Festlegung der Personenzahl sind je Person mindestens 80 kg anzusetzen.

(3) Die Nutzlast muß an der ungünstigsten Stelle des Lastaufnahmemittels im Abstand von höchstens 0,35 m von Geländerinnenkante angenommen werden.

941.4 Lastaufnahmemittel mit beladbaren Teilen, die über die Aufhängepunkte hinausragen, müssen eine 1,5fache, auf die Nutzlast bezogene Sicherheit gegen Kippen aufweisen. Dabei ist der ungünstigste Belastungszustand nach Nummer 941.3 Abs. 3 anzunehmen; eine Neigung der Bühne bis 15 Grad ist zulässig.

941.5 Lösbare Verbindungen von zerlegbaren Lastaufnahmemitteln müssen formschlüssig und gesichert sein.

Zur Sicherung von Steckverbindungen dürfen nur Elemente verwendet werden, die auch bei wiederholtem Gebrauch wirksam bleiben.

942 Umwehrung

942.1 (1) Das Lastaufnahmemittel muß allseits mindestens 0,10 m hohe Fußleisten haben.

(2) Das Lastaufnahmemittel muß eine Umwehrung haben, das, gemessen vom Boden des Lastaufnahmemittels aus,

  1. allseits mindestens 1,1 m oder
  2. an der Rückseite mindestens 1,2 m und an den übrigen Seiten (Arbeitsseiten) mindestens 1,0 m

hoch ist.

(3) Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, daß an ihrer Oberkante eine statische Horizontalkraft von 300 N/m aufgenommen werden kann.

(4) Das Lastaufnahmemittel muß bis 1,0 m über dem Boden durch Bleche, Lochbleche oder Drahtgeflecht umwehrt sein. Bei Lochblechen oder Drahtgeflecht dürfen Öffnungen 25 mm nicht überschreiten.

942.2 Ist der Bereich unter dem Lastaufnahmemittel für Personen nicht zugänglich, dürfen Umwehrungen abweichend von Nummer 942.1 Abs. 4 nur aus Geländern bestehen, wobei der Abstand horizontal angeordneter Geländerstäbe 0,50 m nicht überschreiten darf.

943 Zutrittsöffnungen

943.1 Zutrittsöffnungen dürfen nur die halbe Geländerhöhe, von Geländeroberkante aus gerechnet, einnehmen. Zutrittsöffnungen müssen verschlossen werden können. Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen unabsichtigtes Öffnen gesichert sein, sie dürfen nicht nach außen aufschlagen. Vorhängeketten oder -seile sind unzulässig.

945 Fußboden des Lastaufnahmemittels

945.1 Der Boden des Lastaufnahmemittels darf nicht durchbrochen und muß rutschhemmend ausgeführt sein. Wasser muß ablaufen können. Wasserabläufe dürfen nicht größer als 10 mm mal 10 mm sein.

945.4 Der Boden bzw. die Standfläche des Lastaufnahmemittels muß für eine Belastung von mindestens 200 kg/m2 bemessen sein, sofern der bewegliche Teil der zulässigen Nutzlast nicht eine höhere Flächenbelastung ergibt.

946 Sicherheitseinrichtungen am Lastaufnahmemittel

946.1 Das Lastaufnahmemittel muß für jede Person eine gekennzeichnete Einrichtung haben, an die Sicherheitsgeschirre angeschlagen werden können.

946.2 Werden betriebsmäßig Gegenstände außerhalb der Umwehrung mitgeführt, müssen diese sicher befestigt werden können.

946.3 Kann das Lastaufnahmemittel in Parkstellung durch Windeinwirkung pendeln, muß es verankert werden können.

946.4 (1) Können Lastaufnahmemittel bei Senkbewegungen aufsetzen, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sein, die beim Aufsetzen ansprechen. Auf Nummer 961.13 Ziffer 4 und 961.16 Ziffer 4.1 wird hingewiesen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Aufsetzen nur beim Absetzen des Lastaufnahmemittels auf dem Fahrwagen möglich ist.

946.5 (1) Können Lastaufnahmemittel bei der Aufwärtsbewegung an Vorsprüngen oder dergleichen hängenbleiben, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sein, die beim Hängenbleiben ansprechen. Auf Nummer 961.12 Ziffer 4, 961.14 Ziffer 4 und 961.16 Ziffer 4.2 wird hingewiesen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Fahrbefehlsgeber für die Hubbewegung nur am Lastaufnahmemittel vorhanden sind.

947 Hinweise am Lastaufnahmemittel

947.1 Am Lastaufnahmemittel müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. Hersteller und/oder Einführer, Fabriknummer und Baujahr der Anlage
  2. "Tragfähigkeit (Personen und Zuladung) ... kg maximal ... Personen"
  3. "Bedienung durch Unbefugte verboten"
    Bei auswechselbaren bzw. veränderlichen Lastaufnahmemitteln zusätzlich:
  4. Gewicht des Lastaufnahmemittels und sich daraus ergebende Änderungen der Angaben unter Ziffer 2.

947.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, für die Angaben nach Nummer 947.1 Ziffern 2, 3 und 4 mindestens 12 mm betragen.

947.3 Die Anweisung über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage muß am Lastaufnahmemittel angebracht sein.

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