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TRAS 120 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)
Vom 20. Dezember 2018
(BAnz. BAnz AT 21.01.2019 B4; AT 15.03.2019 B2 *)
H = Hinweise und Erläuterungen
1 Einleitung
1.1 Präambel, Rechtsgrundlage
(1) Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) und dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV - Störfall-Verordnung) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z.B. des Arbeitsschutzes, des anlagenbezogenen Gewässerschutzes, bleiben unberührt.
(2) Die TRAS werden gemäß § 51a BImSchG von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und vorgeschlagen. Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
1.2 Erforderlichkeit
(1) Bei Biogasanlagen ist es in den letzten Jahren zu zahlreichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mit bedauerlichen Personen-, Umwelt- und erheblichen materiellen Schäden gekommen. Ursächlich waren oft Explosionen, Brände und Stofffreisetzungen aufgrund von Mängeln bei Auslegung, Errichtung, Instandhaltungsarbeiten oder An- und Abfahrprozessen.
(2) Die vorliegende TRAS Biogasanlagen stellt diejenigen sicherheitstechnischen Anforderungen zusammen, die neben den Anforderungen an einzelne Apparate oder Maschinen einen störungsfreien Betrieb der gesamten Anlage ermöglichen sollen. Gerade das Zusammenspiel vieler Einzelkomponenten einer Anlage muss umfassend betrachtet werden, damit ein sicherer Anlagenbetrieb erfolgen kann. Dies gilt auch für Instandhaltung sowie An- und Abfahrvorgänge, die besonders störanfällig sind.
1.3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Regeln
Die TRAS 120 gilt für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Biogasanlagen, die als Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs der Störfall-Verordnung unterliegen. Sie gilt ferner für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung nicht unterliegen 1.
Es wird empfohlen, die TRAS bereits bei der Auslegung und Planung zu berücksichtigen.
(2) Diese TRAS gilt weiter für
(3) Eine sinngemäße Anwendung der TRAS wird empfohlen
(4) Bezüglich Biogasaufbereitungsanlagen und gasführenden Rohrleitungen außerhalb von Betriebsbereichen oder Anlagen wird auf das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) hingewiesen.
1.4 Begriffe
(1) Anlagenteile
Alle Teile, wie Maschinen, Geräte, Behälter, Rohrleitungen, Mess-, Steuer- und Regelungsvorrichtungen, sonstige Funktionseinheiten, bauliche Anlagen, die für den Betrieb, die Verhinderung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen und die Sicherheit einer Biogasanlage erforderlich sind.
(2) auf Dauer technisch dicht
Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht (vgl. Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 722 bzw. Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2152 Teil 2 Kapitel 2.4.3.2), wenn
(3) Besondere Einsatzstoffe
Besondere Einsatzstoffe sind:
(Stand: 19.01.2022)
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