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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 002 - Allgemeines, Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung *
Ausgabe Februar 1984
(BArbBl. 2/1984 S. 91; 5/1985 S. 66; 5/1986 S. 53; 2/1989 S. 106; 2/1995 S. 98; 4/1996, S. 51; 10/1998 S. 93; 8/2001 S. 107aufgehoben)
Diese TRB enthält Erläuterungen zu Begriffen, die in der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) verwendet werden. Die Texte der Druckbehälterverordnung sind den einzelnen Erläuterungen in Kursivdruck vorangestellt. Erläuterungen zu Begriffen des Anhangs II zur Druckbehälterverordnung finden sich in TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV)".
1. Erläuterungen zu §§ 3, 8 und 31
1.1 § 3 Abs. 1
Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbehälter sind und in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räumen gilt Satz 1 für die Druckräume. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Behälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,01 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes dienen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung besitzen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen einschließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-, regel-, strömungstechnische und strömungsunterbrechende Funktionen ausführen oder übernehmen.
1.1.1 Ein Druckbehälter liegt unabhängig von der Art des Wandungswerkstoffes dann vor, wenn die konstruktiven Merkmale Behälter oder Rohranordnungen zutreffen und in ihm durch die vom Betreiber bestimmte Betriebsweise ein innerer Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht oder entstehen kann. Behälter oder Rohranordnungen, die für einen Betriebsüberdruck von< 0,1 bar vorgesehen sind, sind nur dann keine Druckbehälter, wenn sichergestellt ist, z.B. durch Sicherheitseinrichtungen, daß bei der vorgesehenen Betriebsweise die vorgenannte Druckgrenze nicht überschritten werden kann.
Der Betriebsüberdruck, der in einem Druckbehälter herrscht oder entstehen kann, ist bezogen auf die vorgesehene Betriebsweise des Druckbehälters. Bei der Betrachtung möglicherweise entstehender Drücke sind alle bekannten und zu erwartenden, auch nicht vorgesehenen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen, z.B. Fehlbedienung, Ausfall von Kühlwasser, Verstopfung von Leitungen. Entsteht in einem Behälter oder einer Rohranordnung durch eine nicht vorhersehbare Störung ein Überdruck von mehr als 0,1 bar, so handelt es sich bei diesem Behälter oder dieser Rohranordnung nicht um einen Druckbehälter im Sinne der Verordnung.
Bei mehrräumigen Behältern oder Rohranordnungen sind nur die Räume und deren drucktragenden Teile als Druckbehälter anzusehen, auf die die in Absatz 1 genannten Merkmale zutreffen.
Druckräume zur Erhaltung der Förderfähigkeit oder zur Lecküberwachung an Rohrleitungen oder Rohrleitungserweiterungen sind Ausrüstungsteile von Rohrleitungen.
1.1.2 Unter Betriebsweise fallen nicht Betriebsfälle, bei denen Behälter durch ungewollte Explosionen beaufschlagt werden können.
1.1.3 Rohranordnungen bestehen aus einem Rohr oder mehreren Rohren, z.B. Rohrschlangen, Rohrregister, Doppelrohre. Sie können mit Vorköpfen oder mit Sammlern zu einer Einheit verbunden sein.
1.1.4 Ein Druckbehälter ist gegenüber seinen Ausrüstungsteilen sowie gegenüber anderen Anlageteilen oder Anlagen, z.B. Rohrleitungen, begrenzt durch die dem Druckbehälter nächstliegende lösbare Verbindung, z.B. Flansche, Verschraubungen oder Verbindungen, die anstelle lösbarer Verbindungen verwendet sind, z.B. Schweißnähte.
1.1.5 Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen sind dann keine Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung, wenn ihr Betriebszweck der Transport eines Fördergutes ist und wenn andere Zwecke, z.B. die mechanische, chemische oder thermische Behandlung des Fördergutes nur in unwesentlichem Umfang vorgesehen sind. Mechanische Behandlung ist z.B. das Trennen und Mischen von Stoffen, nicht jedoch das Teilen oder Zusammenführen von Förderströmen.
Der Freistellung von der Druckbehälterverordnung steht insbesondere nicht entgegen, wenn das Fördergut ausschließlich zur Erhaltung der Förderfähigkeit behandelt wird, z.B. Wärmezufuhr durch eine Begleitheizung, Wärmeabfuhr, Eindüsen von Benetzungs-, Stabilisierungs-, Schmier- oder Dosiermitteln. Unter die Freistellung fallen jedoch nicht Teile von Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen, bei denen ein anderer Zweck im Vordergrund steht, z.B. Heißdampf-Einspritzkühler, Verdampfer, Abscheidebehälter.
1.1.6 Anlagen, Geräte und Einrichtungen einschließlich Armaturen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 5 nicht als Druckbehälter gelten, sind insbesondere
Unter diese Ausnahme fallen insbesondere nicht
1.2 § 3 Abs. 2
Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen,. Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit des Druckbehälters oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich.
1.2.1 Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile sind solche, die für einen gefahrlosen Betrieb des Druckbehälters notwendig sind.
1.2.1.1 Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile nach Abs. 1.2.1 sind in den TRB der Reihe 400 behandelt, z.B. Absperreinrichtungen, Druckwarneinrichtungen, Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit, Einrichtungen zum gefahrlosen Ableiten austretender Stoffe, Flüssigkeitsstandanzeiger, Einrichtungen zum Nachspeisen bei beheizten Druckbehältern, Druckmeßeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Temperaturmeßeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung (Temperaturbegrenzer), Sicherheitsdruckbegrenzer, Verschlüsse.
Die TRB 801 enthält darüber hinaus für besondere Druckbehälter Sonderregelungen.
1.2.1.2 Die Teile von sicherheitstechnisch nicht erforderlichen Ausrüstungsteilen müssen für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sein.
1.2.2 Sonstige Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen beeinflussen die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile, wenn sie deren vorgesehene Funktion beeinträchtigen oder verhindern können.
1.2.3 "Andere Beheizungseinrichtungen" sind insbesondere elektrische Beheizungseinrichtungen und Einrichtungen für die Beheizung durch Rauchgas oder Abgas, nicht aber solche, von denen Wärme heißer Flüssigkeiten oder Dämpfe abgegeben wird. Letztere erfordern im allgemeinen Druckräume im Sinne von § 3 Abs. 1.
Auf TRB 513 Abschnitt 3.2 wird hingewiesen.
1.3 § 3 Abs. 5 Nr. l
Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt:
1.3.1 Die in § 3 Abs. 5 Nr. l genannten Druckgasbehälter, die mit einem zulässigen Betriebsüberdruck zwischen 0 bar und 0,2 bar betrieben werden und deren Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 200 beträgt, sind wie Druckbehälter der Prüfgruppe II zu behandeln.
1.4 § 3 Abs. 7
Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
1.4.1 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der vom Besteller oder Hersteller des Druckbehälters aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes. Der durch das Gewicht des Beschickungsgutes ausgeübte Druck bleibt dabei außer Ansatz, geht aber in die Bemessung soweit ein, wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik dies angeben.
1.4.2 Der zulässige Betriebsüberdruck kann auch vom Betreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsweise auf einen Wert festgelegt werden, der unter dem nach Abschnitt 1.4.1 Satz 1 festgelegten liegt und der der Abnahmeprüfung zugrunde liegt.
Ist eine Änderung des zulässigen Betriebsüberdruckes wegen der Sicherheit des Druckbehälters erfolgt, so wird auf § 11 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit TRB 515 bzw. TRB 533 hingewiesen.
1.4.3 Über die Kennzeichnung des Druckbehälters mit dem zulässigen Betriebsüberdruck wird auf TRB 401, über die Zuordnung der Druckbehälter zu Prüfgruppen wird auf TRB 500 hingewiesen.
1.5 § 3 Abs. 8
Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines Druckraumes im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester Einbauten.
1.5.1 Zum Rauminhalt eines Druckbehälters zählen auch Stutzen-, Dom- und Deckelinhalt.
1.5.2 Feste Einbauten sind alle Teile - auch Rohranordnungen oder andere Hohlkörper -, die für die vorgesehene Betriebsweise innerhalb des Druckraumes kraftschlüssig, formschlüssig oder unlösbar angebracht sind, z.B. Kolonnenböden, Rührer, Abstreifer für Rührwerke, Rohranordnungen, andere Hohlkörper, Heizungen, Versteifungsringe.
1.6 Der in § 8 Abs. 2 genannte Begriff "verfahrenstechnische Anlagen" ist identisch mit dem Begriff "Prozeßanlagen" in § 31 Abs. 1 Nr.3.
1.6.1 Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen sowie in Reserve stehenden Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufs von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten.
2. Erläuterungen zu § 2 Abs. 1
Die Druckbehälterverordnung ist nach § 2 Abs. 1 u.a. auf die nachfolgend genannten Druckbehälter nicht anzuwenden.
2.1 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind.
2.1.1 Die genannten Voraussetzungen liegen bei Maschinenteilen dann vor, wenn der herrschende oder auftretende Innendruck durch deren Betriebsweise bedingt ist und wenn für ihre Berechnung und Werkstoffauswahl primär nicht die Beanspruchung durch den Innendruck, sondern die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 genannten drei Faktoren (Kraftübertragung, Formsteifigkeit, Fertigung) einzeln oder gemeinsam maßgebend sind. Als Maschinenteile gelten auch Teile von Geräten und Werkzeugen.
Im allgemeinen sind diese Merkmale z.B. bei Gehäusen von Maschinen, Zentrifugen und Hebeböcken, bei Hydraulik- und Pneumatikzylindern mit Kolben und Kolbenstangen sowie bei Preßwalzen und Prägekalandern gegeben.
Eine Überdimensionierung, die zum Ausschluß vom Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung berechtigt, liegt dann vor, wenn die druckbeanspruchte Wand mindestens für das Doppelte der vorgesehenen Innendruckbeanspruchung nach TRB 300 ausreichend bemessen ist. Überdimensionierung liegt nicht vor, wenn für die Schwellbeanspruchung die Zahl der zulässigen Lastwechsel nach Nr. 15 Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) begrenzt ist oder wenn eine Gefährdung durch Spannungsrißkorrosion nach Nr. 34 Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nicht ausgeschlossen ist.
2.2 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 auf Auspuffschalldämpfer.
2.2.1 Auspuffschalldämpfer sind solche in den Auspuffleitungen von Verbrennungsmotoren und -turbinen. In sicherheitstechnischer Hinsicht sind diesen Schalldämpfern auch andere mit der Atmosphäre in Verbindung stehende Schalldämpfer gleichzusetzen, die als solche der Prüfgruppe I oder II zuzuordnen wären.
2.3 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 auf druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen und Elektronenröhren.
2.3.1 Bei Turbogeneratoren fallen unter den Ausschluß außer dem Generatorgehäuse und den darin enthaltenen Druckräumen auch Dicht- und Zwischenölbehälter, die außerhalb des Gehäuses angebracht sind, wenn sie unabsperrbar mit dem Gehäuse verbunden und wie dieses ausgelegt sind.
2.4 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 auf volumenveränderliche Gasbehälter.
2.4.1 Die Ausnahme betrifft Gleichdruckbehälter, z.B. Glocken-, Scheiben- oder Stülpbehälter sowie Ballone zum Aufbewahren oder Lagern von Gasen.
2.5 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 24c) auf
Druckbehälter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10.000.
2.5.1 Der Ausschluß erstreckt sich auf Druckbehälter,
3 Erläuterungen zu § 2 Abs. 4
Die Druckbehälterverordnung ist nach § 2 Abs. 4 u.a. auf die nachfolgend genannten Rohrleitungen nicht anzuwenden:
3.1 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf
Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung .... unterliegen,
3.1.1 Unter diese Ausnahme fallen im Bereich von Dampfkesselanlagen befindliche Leitungen, z.B.
3.2 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf
Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,...., unterliegen,
3.2.1 Unter diese Ausnahme fallen alle Rohrleitungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, auch wenn sie mit Druckbehältern verbunden sind. Sie enden an der dem Druckbehälter nächstliegenden lösbaren Verbindung, z.B.
3.3 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf
Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Acetylenverordnung, ....., unterliegen,
3.3.1 Unter diese Ausnahme fallen Acetylenleitungen, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, wenn sie dem Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsanlagen dienen. In der Regel beginnen diese Leitungen am Eintrittsflansch der Zerfallsperre bei der abgebenden Anlage und enden am Austrittsflansch der Zerfallsperre bei der abnehmenden Anlage. Unter diese Ausnahme fallen auch Verteilungsleitungen von technisch reinem Acetylen bis zu den Anschlußstellen von Verbrauchsgeräten.
3.4 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf
Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Verordnung über Gashochdruckleitungen, unterliegen,
3.4.1 Unter diese Ausnahme fallen Leitungen
sofern diese Leitungen den Bereich des Werkgeländes überschreiten.
3.5 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 auf
Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar betrieben werden,
3.5.1 Unter diese Ausnahme fallen die aus dem öffentlichen Netz des Gasversorgungsunternehmens gespeisten Leitungen des Werknetzes mit den Anschlußleitungen in den Betriebsstätten bis zu den Gasverbrauchseinrichtungen, z.B. Brennern.
4 Erläuterungen zu § 13
4.1 § 13 Abs. 1
Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
4.1.1 Der ordnungsmäßige Zustand stellt den Sollzustand des Druckbehälters dar. Durch Maßnahmen der Instandhaltung nach DIN 31051 wird der Druckbehälter im ordnungsmäßigen Zustand erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten
5. Anhang I Abschnitt 1.1
5.1 Abschnitt 1.1
Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie... die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen. ...
5.1.1 Zulässige Betriebstemperatur ist die vom Besteller oder Hersteller des Druckbehälters aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste oder tiefste Temperatur des Beschickungsgutes, wozu auch Heiz- oder Kühlmittel gehören. Die zulässige Betriebstemperatur wird der Bemessung des Druckbehälters zugrunde gelegt, soweit nicht durch die jeweiligen Wärmeübergangsbedingungen, z.B. infolge einer Wärmedämmung, einer direkten Beheizung, einer Wärmeleitung, eine andere Temperatur maßgebend ist. Dies wird im AD-Merkblatt B 0 als Berechnungstemperatur bezeichnet..
Weicht die für die Bemessung maßgebende Temperatur von der zulässigen Betriebstemperatur ab, so wird sie in der Bescheinigung über die erstmalige Prüfung bzw. in der Herstellerbescheinigung zusätzlich angegeben.
5.1.1.1 Die zulässige Betriebstemperatur kann vom Betreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsweise auch auf eine geringere höchste oder höhere tiefste Temperatur des Beschickungsgutes festgelegt werden; die so festgelegten Temperaturen liegen der Abnahmeprüfung zugrunde. Ist die Änderung der zulässigen Betriebstemperatur wegen der Sicherheit des Druckbehälters erfolgt, so wird auf § 11 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit TRB 515 bzw. TRB 533 hingewiesen.
5.1.1.2 Zur Kennzeichnung des Druckbehälters mit der zulässigen Betriebstemperatur wird auf TRB 401 hingewiesen.
5.2 Anhang I Abschnitt 1.1
Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie und dicht bleiben.
5.2.1 Die Forderung "dicht" ist erfüllt, wenn die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen technisch dicht sind, d.h. so hergestellt sind, daß sie gegenüber der umgebenden Atmosphäre mindestens so dicht sind, daß eine Brand-, Explosions-, Gesundheitsgefahr oder Gefährdung für die Umwelt, nicht besteht.
Die sich daraus ergebenden Dichtheitsanforderungen sind abhängig von den Stoffeigenschaften, von den Aufstellungsbedingungen und den in den einzelnen Anlagen ergriffenen Schutzmaßnahmen.
5.3 Anhang I Abschnitt 1.1.3
Sie (Druckbehälter) müssen insbesondere ... aus Werkstoffen hergestellt sein, die ... von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind
5.3.1 Ein Angriff in gefährlicher Weise durch das Beschickungsgut oder die Betriebsweise ist nicht zu erwarten, wenn
Der Nachweis der Beständigkeit kann mit Hilfe von:
Laboruntersuchungen erbracht werden.
5.4 Anhang I Abschnitt 5
Erprobung von Druckbehältern, ...
5.4.1 Als Erprobung gilt jede Inbetriebnahme (außerhalb des Normalbetriebes) eines Druckbehälters zum Zwecke
Als Normalbetrieb (bestimmungsgemäße Verwendung) sind Betriebsvorgänge zu bezeichnen, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme bestimmt und geeignet ist.
6. Erläuterungen zu Anhang II
6.1 Nr. 19 Abs. 2 Satz 2 Über die Untersuchungen ist Buch zu führen.
6.1.1 Unter "Buch führen" nach Nr. 19 Abs. 2 Satz 2 ist jede Form der Dokumentation zu verstehen, die im Bedarfsfall im Klartext lesbar gemacht werden kann.
ENDE |
(Stand: 27.05.2021)
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