801 Nr. 31 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 62; 3/2000 S. 76aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 32 gilt für Druckbehälter aus Glas nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 32 DruckbehV
2.1Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bauprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung. Statt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen. Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen geprüft werden.
2.2Bei Druckbehältern nach Absatz 1 entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
2.3An Druckbehältern aus Glas muß vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden.
3 Allgemeines
3.1 Die Abschnitte 5.1, 6.1, 6.3 und 7.2 gelten nicht für Druckbehälter aus Glas der Prüfgruppe II, soweit hierfür einschlägige DIN-Normen vorhanden sind.
4 Herstellung
4.1 00a Hinsichtlich der Beschaffenheit von Druckbehältern aus Glas wird auf das AD-Merkblatt N 4 und DIN EN 1595 hingewiesen.
5 Ausrüstung
5.1 Druckbehälter aus Glas müssen abweichend von TRB 401 entsprechend dem AD-Merkblatt N 4 Abschnitt 7 gekennzeichnet sein, soweit nicht in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 2.7 der TRB 401 die Kennzeichnung entfällt.
6 Betrieb
6.1 In den Wandungen von Druckbehältern aus Glas sind örtliche Temperaturspitzen zu vermeiden, z.B. durch Beheizung im Flüssigkeitsbad oder durch langsames Abkühlen.
6.2 Druckbehälter aus Glas müssen gegen mechanische Einwirkungen, z.B. Transportvorgänge, gegen herabfallende Gegenstände, geschützt sein, z.B. durch Drahtgeflecht oder Schutzwände.
6.3 Der Zusammenbau von Druckbehältern aus Glas ist durch Fachpersonal vornehmen zu lassen.
7 Prüfungen vor Inbetriebnahme
7.1 Hinsichtlich der Prüfung auf Fehlerfreiheit der Wandungen nach Abschnitt 2.1 wird auf das AD-Merkblatt N 4 Anlage 1 hingewiesen.
7.2 Die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 2.3 muß bei Umgebungstemperatur mit einem Prüfdruck, der nicht größer als der zulässige Betriebsüberdruck sein darf, durchgeführt werden.
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(Stand: 20.08.2018)
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