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Beschlusses 607 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
Anforderungen an Sortieranalysen
Ausgabe: Oktober 2003
(BArbBl. 10/2003 S. 65; GMBl. Nr. 35 4/2007 S. 710aufgehoben)
ersetzt durch TRBa 214
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( BioStoffV) folgende Erkenntnisse ermittelt und spezielle Maßnahmen beschlossen.
Der Beschluss dient als Hilfestellung für Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden.
Allgemeines
Nach § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle sog. Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) zu erstellen. Die Anforderungen an diese AWK sollen die Länder regeln. Hiervon wurde in den jeweiligen Landesabfallgesetzen bzw. Ausführungsgesetzen zum KrW-/AbfG in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. So ist z.B. den örE im Freistaat Thüringen vorgegeben, mindestens alle drei (zukünftig fünf) Jahre Untersuchungen zur stofflichen Zusammensetzung des Restmülls aus Haushaltungen durchzuführen ( § 8 ThAbfallwirtschaftsplanV).
Die abfallwirtschaftlichen Planungen der örE - z.B. Planungen für Aufbereitung und Verwertung bzw. Beseitigung - setzen genaue Kenntnisse über Menge und Zusammensetzung der überlassungspflichtigen Abfälle voraus. Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten wird in der Regel nicht von den örE selbst durchgeführt, sondern von beauftragten Ingenieurbüros. Zentraler Baustein derartiger Konzepte sind dabei häufig die sog. Sortieranalysen.
Neben den örE und den von ihnen beauftragten Büros sind es auch u.a. öffentliche und private Forschungseinrichtungen sowie Entsorger, die für verschiedene Aufgabenstellungen Sortieranalysen durchführen bzw. durchführen lassen.
Im Gegensatz zur gezielten Aussortierung von ausgewählten Wertstoffen z.B. durch moderne Nah-Infrarot-Detektion ist die
Sortieranalyse von Hausmüll nicht oder nicht vollständig automatisierbar. Sortieranalysen werden gegenwärtig und auch auf absehbare Zeit von Hand durchgeführt werden. Daher ist auch immer ein direkter Kontakt mit dem Sortiergut gegeben. Hier stellen sich Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes.
Die Durchführung der Sortieranalysen wird in der Praxis häufig an Dritte (z.B. Ingenieurbüros) vergeben. Im Interesse einer vergleichbaren Angebotsgestaltung sollten die Anforderungen dieses Beschlusses in das ausgeschriebene Leistungsverzeichnis aufgenommen werden.
Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5-7 BioStoffV die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei ist der vorliegende Beschluss zu berücksichtigen. Die Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe müssen nach dem Minimierungsgebot der BioStoffV so gering wie möglich gehalten werden.
Ziel
Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf Sortieranalysen von Siedlungsabfällen. Ziel dieses Beschlusses ist, Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und damit die Gefährdung durch diese zu minimieren.
Begriffsbestimmung
Sortieranalysen sind Untersuchungen zur Ermittlung der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung von Abfällen. Diese Informationen werden benötigt für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie für die Planung von Entsorgungsanlagen und Erfassungssystemen. Die Trennung verschiedener Abfallfraktionen zum Zweck der getrennten Verwertung, Entsorgung oder Behandlung stellt, ebenso wie der Probebetrieb von Abfallbehandlungsanlagen, keine Sortieranalyse dar.
Der zeitliche Umfang einzelner Sortieraktionen erstreckt sich etwa auf wenige Stunden bis maximal fünf Arbeitstage. Sortiertätigkeiten oder Sortierversuche, die häufiger oder über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden oder bei denen mehr als 5000 kg Abfall sortiert werden, stellen i.d.R. keine Hausmüllanalyse dar. Siedlungsabfälle im Sinne dieses Beschlusses sind Restabfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind (Schlüsselnummerngruppe 20 nach Abfall-Verzeichnis-Verordnung AVV). Dazu gehören z.B. Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Garten und Parkabfälle, Markt- und Straßenreinigungsabfälle, getrennt gesammelte Fraktionen wie Papier- und Verpackungsabfälle sowie Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden.
Gefährdung
Bei Sortieranalysen sind folgende Tätigkeiten durchzuführen:
Die Tätigkeiten werden i.d.R. ortsgebunden, z.B. auf Betriebshöfen oder in Hallen durchgeführt, so dass bauliche und technische Schutzeinrichtungen genutzt werden können.
Die Beschäftigten kommen bei diesen Tätigkeiten mit Materialien und Gegenständen in Berührung, denen biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen, sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen (z.B. Hepatitis-Viren, Enterobakterien, Erreger von Wundinfektionen, Schimmelpilze, Actinomyceten) anhaften können. Gefährdungen ergeben sich insbesondere durch
die beim Sortierprozess nicht ausgeschlossen werden können. Bei Hausmüll oder Restabfall handelt es sich um ein Vielstoffgemisch, das auch Gefahrstoffe oder Arzneimittel enthalten kann.
Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt. Es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und räumlich starken Schwankungen unterliegen.
Vorwiegend ist mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 1 und 2 zu rechnen. Beim Aufreißen von Müllsäcken wird die Gefährdung durch Stich und Schnittverletzungen und durch die Freisetzung von Bioaerosolen erhöht. Durch unzulässig eingebrachte Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes oder durch Tierkadaver können auch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 in Arbeitsbereiche gelangen. Der Umgang mit diesen Abfällen und insbesondere die Gefährdung durch gebrauchte Spritzen sind in der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.
Tätigkeiten bei Sortieranalysen können aufgrund der derzeitigen Kenntnisse über die Gefährdung, die von den vorhandenen biologischen Arbeitsstoffen ausgeht, in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen dieses Beschlusses kann bei einer Sortieranalyse davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der BioStoffV an die Schutzstufe 2 erfüllt sind.
Unterrichtungspflichten
Bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber besteht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Koordinierungspflicht. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind zwischen den beteiligten Arbeitgebern abzustimmen und anzuwenden. Die Unterrichtungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nach § 16 Biostoffverordnung sind zu beachten.
Schutzmaßnahmen
Die Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind in der folgenden Rangfolge anzuwenden:
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" sind zu beachten.
6.1 Bauliche Maßnahmen
(1) Die manuelle Sortierung der Abfallproben (Sortierbereich) ist räumlich oder lüftungstechnisch von allen sonstigen Bereichen zu trennen, von denen eine Belastung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe ausgehen kann.
6.2 Technische Maßnahmen
(1) Im Sortierbereich muss eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein, welche die Belastung der Arbeitnehmer durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz minimiert.
(2) Für Sortieranalysen sollen bevorzugt Sortierkabinen von Abfallsortieranlagen oder vergleichbar ausgestattete Sortierbereiche genutzt werden (TRBa 210/ 211). Die Feinsortierung kann bei stehendem Sortierband durchgeführt werden. Für die Sortieranalyse dürfen in Sortierkabinen zusätzliche Erfassungsbehälter aufgestellt werden, sofern Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege freigehalten werden.
6.3 Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Mitarbeiter sind vor Aufnahme der Tätigkeit anhand einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung über die möglichen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwehr zu unterweisen.
(2) Um der Vermehrung von biologischen Arbeitsstoffen entgegenzuwirken sollen lange Transport- und Lagerzeit des Sortiergutes und hohe Temperaturen vermieden werden.
(3) Abfallbehälter sollen erst unmittelbar vor der anschließenden Weiterverarbeitung entleert werden.
(4) Um das Hineingreifen in Abfälle zu vermeiden ist das Sortiergut gleichmäßig auf Sortiertischen oder -bändern zu verteilen. Für die Sortiertätigkeit sind Hilfsmittel wie Haken, Rechen, Schaufeln oder Greifer zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine gründliche Reinigung (Nassreinigung) des Arbeitsbereichs und der für die Sortierung genutzten Arbeitsmittel und Flächen ist täglich durchzuführen.
(6) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass zusätzliche Belastungen durch aufgewirbelte Stäube und Aerosole vermieden werden, z.B. durch Einsatz von Staubsaugern der Verwendungskategorie K 1 /K 2 oder der Staubklasse H nach EU-Einteilung oder durch Nassreinigung. Ein Reinigungs- und Hygieneplan ist zu erstellen.
(7) In Bereichen, in denen Abfälle verarbeitet oder gelagert werden, darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
(8) Beschäftigte dürfen keine Taschen, Behältnisse oder andere Gegenstände für den persönlichen Bedarf in den Sortierbereich mitnehmen.
(9) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebsärzte entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift BGV A7 "Betriebsärzte" sicherzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 2-4 ASiG, des § 15 Biostoffverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" sind zu beachten.
(10) Den Beschäftigten sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Die anzuwendenden berufsgenossenschaftlichen Grundsätze, z.B. "Obstruktive Atemwegserkrankungen" (G23), "Atemschutzgeräte" (G26), "Hauterkrankungen" (G24) und "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (G42), sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Auswahlkriterien für diese berufsgenossenschaftlichen Grundsätze sind zu berücksichtigen.
(11) Den Beschäftigten ist eine Überprüfung des Impfstatus für Hepatitis a und B, Diphtherie und Tetanus anzubieten. Sofern kein Impfschutz besteht, sind diese Schutzimpfungen anzubieten.
Persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen (PSA)
(1) Den Beschäftigten sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen (PSA) einschließlich Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die bereitgestellten PSa müssen benutzt werden.
Den Beschäftigten sind bei Sortieranalysen mindestens folgende PSa zur Verfügung zu stellen:
Für manuelles Sieben ist die persönliche Schutzausrüstung zu ergänzen durch:
(2) Wenn die Gefährdung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe nicht durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen verringert werden kann, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 und die Begrenzung der Tragezeiten für Atemschutzgeräte nach BG-Regeln BGR 190 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" sind zu beachten. Die Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, sind in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich zu berücksichtigen.
Geeigneter Atemschutz muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Persönliche Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung regelmäßig gereinigt (mindestens wöchentlich, Einweg-Schutzkleidung und Atemschutzfilter täglich ersetzen) und instand gehalten werden.
(4) Stark verschmutzte oder durchnässte Schutzkleidung/Schutzausrüstungen sind unmittelbar auszutauschen.
(5) Die Schutzausrüstung muss den klimatischen Gegebenheiten angepasst werden (z.B. Schutz gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe).
(6) Persönliche Schutzausrüstungen und Schutzkleidung sind zum Arbeitsende im Umkleidebereich abzulegen.
(7) Verschmutzte Schutzausrüstungen/Schutzkleidung ist im Umkleidebereich getrennt von Privatkleidung (geteiltes Spind) aufzubewahren. Sie darf nicht mit nach Hause genommen werden.
(8) Abwaschbare Schürzen, Einwegschutzanzüge und persönliche Schutzausrüstungen (Schutzhandschuhe, Atemschutz, Schutzbrillen) sind in den Arbeitspausen bei Betreten des Pausenbereichs an geeigneter Stelle abzulegen.
(9) Atemschutzgeräte (z.B. Halbmasken) sind täglich zum Arbeitsende desinfizierend zu reinigen, mit neuen Filtereinsätzen zu bestücken und hygienisch aufzubewahren.
Maßnahmen im Sozialbereich
(1) Für Beschäftigte sind Pausenbereiche mit hygienischen Aufbewahrungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel einzurichten. In der Nähe des Pausenraumes müssen Handwaschplätze vorhanden sein.
(2) In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit geteilten Spinden zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten.
(3) Alle Waschbecken sind entsprechend dem Hautschutzplan mit Hautschutz-, Hautreinigungs- Hautpflegemitteln und mit Einmalhandtüchern auszustatten.
(4) In einem Hautschutzplan ist festzulegen, welche Mittel zu Hautschutz-, Hautreinigung- und Hautpflege eingesetzt werden.
(5) Vor Betreten der Pausenräume muss verschmutze Schutzkleidung abgelegt und verunreinigtes Schuhwerk gereinigt werden, die Hände sind zu reinigen.
(Stand: 20.08.2018)
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