Regelwerk

TRBa 200: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2022

Fassung vom 2014 Fassung vom 2022
TRBa 200 - Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung TRBa 200 - Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 30. Juni 2014 Vom 28.April.2022
(GMBl. Nr. 38 vom 30.06.2014 S. 803; 28.04.2022 S. 380 aufgehoben) (GMBl. Nr. 16 vom 28.04.2022 S. 380)
- Bek. d. BMAS v. 30.6.2014 - IIIb 3-34504-7 - - IIIb 3-34504-7 -
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBa 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die TRBa 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Die TRBa findet Anwendung auf die Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) [1], in denen eine Fachkunde gefordert wird (Fachkundeerfordernisse) und dient der Konkretisierung der jeweiligen Fachkundeanforderungen. (1) Die TRBa findet Anwendung auf die Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) [1], in denen eine Fachkunde gefordert wird (Fachkundeerfordernisse) und dient der Konkretisierung der jeweiligen Fachkundeanforderungen.
(2) Die TRBa gilt nicht für die spezielle Fachkunde von Rettungskräften beim Ersteinsatz in biologischen Gefahrenlagen. Diese ist in Anhang 2 der TRBa 130 [2] beschrieben. (2) Die TRBa gilt nicht beim Ersteinsatz in biologischen Gefahrenlagen. Hierfür gilt die TRBa 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" [2].
2 Fachkundeerfordernisse 2 Fachkundeerfordernisse
Die BioStoffV fordert eine Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus wird bei hohen Schutzstufen auch die Fachkunde bei Beschäftigten sowie die Benennung einer fachkundigen Person gefordert. Im Folgenden wird eine Übersicht über diese Fachkundeerfordernisse gegeben. Die BioStoffV fordert eine Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung wird darüber hinaus abhängig von der Schutzstufe zusätzlich die Fachkunde bei Beschäftigten (siehe Abschnitt 2.2) sowie die Benennung einer fachkundigen Person gefordert (siehe Abschnitt 2.3). Im Folgenden wird eine Übersicht über diese Fachkundeerfordernisse gegeben.
2.1 Gefährdungsbeurteilung 2.1 Gefährdungsbeurteilung
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit

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