Regelwerk

TRBa 213 Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen: Textvergleich der Fassungen 05/2005 zu 07/2021

Fassung vom 05/2005 Fassung vom 07/2021
TRBa 213 Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen TRBa 213 - Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Ausgabe: Mai 2005
Vom 13. Juli 2021
(BArbBl. 8/9 2005 S. 53 ber. 06.12.2010 S. 1402 10; 14.06.2021 S. 900 aufgehoben) (GMBl. Nr. 14 vom 13.06.2021 S. 900)
Archiv TRBA2005
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel TRBa 213 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese TRBa gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Abfallsammlung und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten. Diese TRBa gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.
2 Ziel 2 Begriffsbestimmungen
Ziel der TRBa ist es, Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und damit die Gefährdung durch diese zu minimieren.
3 Begriffsbestimmung
3.1 Biologische Arbeitsstoffe
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.
3.2 Abfallsammlung 2.1 Abfallsammlung
Abfallsammlung im Sinne dieser TRBa ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs. Abfallsammlung im Sinne dieser TRBa ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen und getrennt gesammelten Verpackungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs.
2.2 Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle im Sinne dieser TRBA sind Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen gemäß den Schlüsselnummerngruppen 15 01 und 20 nach Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV). Dazu gehören z.B. Haushaltsabfälle, getrennt gesammelte Verpackungsabfälle und Altpapier, Sperrmüll, haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle oder Gartenabfälle. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen, gemäß Kapitel 20 nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [1].

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(Stand: 14.07.2021)

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