Fassung vom 05/2005 | Fassung vom 07/2021 |
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TRBa 213 Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen | TRBa 213 - Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen |
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) | Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) |
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Vom 13. Juli 2021 | |
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(GMBl. Nr. 14 vom 13.06.2021 S. 900) |
Archiv TRBA2005 | |
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der
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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. |
Sie werden vom | |
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) | Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) |
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unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel TRBa 213 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Diese TRBa gilt für
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Diese TRBa gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten. |
2
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2 Begriffsbestimmungen |
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2.1 Abfallsammlung |
Abfallsammlung im Sinne dieser TRBa ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs. | Abfallsammlung im Sinne dieser TRBa ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen und getrennt gesammelten Verpackungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs. |
2.2 Siedlungsabfälle | |
Siedlungsabfälle
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Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen, gemäß Kapitel 20 nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [1]. |
(Stand: 14.07.2021)
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