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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
TRBa 255 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst"
Vom 17.November 2021
(GMBl. Nr. 61 vom 24.11.2021 S. 1331)
- Bek. d. BMAS v. 17.11.2021 - IIIb3 - 34504 - 7 -
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die anliegende Änderung der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 255 bekannt.
Die Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 255 (GMBl 2021, S. 86), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 900 wird wie folgt geändert:
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe |
Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht aus reichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst |
TRBa 255 |
Der Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die TRBa 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz [2], die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren - im Folgenden "pandemische Viren" - verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse - insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage - damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann. | "Die TRBa 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (Bio-StoffV) [1] während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz [2], die durch nicht ausreichend impfpräventabel respiratorische Viren - im Folgenden "pandemische Viren" - verursacht wird. Nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt die TRBa für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, fort. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse - insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage - damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann." |
GMBl 2021, S. 1331
ID: 212477
ENDE |
(Stand: 29.11.2021)
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