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Regelwerk, Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA

TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 22. Juli 2016
(GMBl Nr. 29/30 vom 22.07.2016 S. 562; 17.10.2016 S. 826 16; 14.08.2019 S. 477 19; 14.04.2020 S. 284 20; 10.11.2020 S. 967 20a; 20.03.2023 S. 330 23; 11.12.2023 S. 1092 23a)



(entspricht Inhaltlich DGUV I 213-092 / Merkblatt B 007)
Archiv TRBa 460 2002

- Bek. d. BMAS v. 22.7.2016 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" (Stand 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).

2 Allgemeines

(1) Die in dieser TRBa unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Pilzen beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 2000/54/EG) [1] sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft. Nähere Angaben sind der Literatur zu entnehmen [2].

(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe" [3]. Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.

(3) Für die Einstufung ist das von den Pilzen ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Listen unter 3.4 und 3.5 enthalten auch Pilze, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

(4) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Pilze sind vom Arbeitgeber gemäß den in der TRBa 450 aufgeführten Einstufungskriterien nach dem Stand der Wissenschaft einzustufen.

(5) Für Einstufungsfragen steht der Expertenkreis "Wissenschaftliche Bewertung und Einstufung von Biostoffen" des ABAS 2 beratend zur Verfügung.

3 Einstufungen der Pilze

3.1 Vorbemerkungen

(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der Liste unter Punkt 3.4 durch Fettdruck hervorgehoben.

(2) Stämme, deren Virulenz nachweislich abgeschwächt ist oder die bekannte Virulenzfaktoren verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe vornehmen kann.

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