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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Vom 1. November 1998
(BArBbl. 12/1998 S. 73)


Bek. des BMa vom 1. November 1998-111 b 4-35508 -

Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMa vom 1. August 1998 - IIIb 4-35508 - (BArbBl. 10/1998 S. 77) gebe ich nachstehend die Änderung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 280 bekannt,die der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 beschlossen hat.

12. Änderung der TRbF 280 Ausgabe April 1983 (BArbBl. 4/1983 S.41, 49), zuletzt geändert BArbBl. 5/1994 S. 42

Nr. 6.3 der TRbF 280 wird wie folgt geändert:

1. Der bestehende Absatz 2 wird gestrichen.:
(2) Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nicht befüllt werden.

2. Der bestehende Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien aus Straßentankfahrzeugen,Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200l/min im freien Auslauf befüllt werden. "(2) Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 1/min. im freien Auslauf befüllt werden."

3. Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung: " wie eingefügt"

4. Der bestehende Absatz 4 -

(4) Werden an einer Stelle ortsbewegliche Gefäße nicht nur gelegentlich aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern befüllt, gilt TRbF 211 Nr. 2.3. Im übrigen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

- wird gestrichen:

die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7

ENDE 

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