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(5) Außerhalb der Auffangwanne ist beim Befüllen von sonstigen Behältern explosionsgefährdeter Bereich nach Tafel 3 festzulegen.
Tafel 3: Explosionsgefährdete Bereiche um Auffangwannen beim Befüllen von sonstigen Behältern
Lüftung | Produktfreisetzung V | ||
V = 100 ml | 100 ml <V = 5 l | 5 l <V = 1000 l | |
natürliche Lüftung | 0,5 m Zone 2 | 1 m Zone 2 | 2 m Zone 2 |
mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde | Nahbereich Zone 2 | 0,5 m Zone 2 | 1 m Zone 2 |
Absaugung an Auffangwanne | keine explosions- gefährdeter Bereich |
Nahbereich Zone 2 |
0,5 m Zone 2 |
(6) Ableitflächen sind bis zu einer Höhe von 0,2 m Zone 2, sofern nicht andere Zonenfestlegungen nach Nummer 5.3.2 bis 5.3.7 gelten.
5.4 Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen im Freien
5.4.1 Allgemeines und Witterungsschutz
(1) Beim Befüllen von Transportbehältern im Freien kann explosionsfähige Atmosphäre nur während des Befüllvorganges und abhängig vom Befüllverfahren entstehen. Der Befüllvorgang beginnt mit dem Öffnen der Transportbehälter bzw. der Anschlussarmaturen und endet, wenn der Transportbehälter versandfertig verschlossen wurde. In den nachfolgenden Nummern werden explosionsgefährdete Bereiche festgelegt.
(2) In Füllstellen im Freien, die durch mindestens zwei aneinandergrenzende Wände und eine Decke z.B. vor Witterungseinflüssen geschützt sind, kann die natürliche Belüftung beeinträchtigt sein. Die Wirksamkeit der natürlichen Belüftung ist im Einzelfall anhand der geometrischen Verhältnisse zu prüfen. Bei nicht ausreichender Wirksamkeit der natürlichen Belüftung kann es erforderlich sein, entweder
5.4.2 Befüllen von Transportbehältern über offenen Dom ohne Ableitung der Dampf/Luft-Gemische sowie Befüllen von Transportbehältern, die über Entlüftungseinrichtungen ausatmen
(1) Beim Befüllen von Transportbehältern (Tanks auf Fahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainer) ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um die Konturen der Tanks Zone 1. Der Abstand reduziert sich auf 0,5 m, wenn nach Absatz 2 und nach Tafel 4 ein Abstand von 0,5 m genügt. Dieser Bereich reicht herab bis zur Erdgleiche.
(2) Beim Befüllen von Transportbehältern über den offenen Dom ist über Absatz 1 hinaus der Bereich bis zu einem horizontalen Abstand R nach Tafel 4, gemessen von der Dommitte, Zone 1. Dieser Bereich beginnt mit Abstand R nach Tafel 4, höchstens jedoch 3 m, über der Domöffnung, und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche.
(3) Bei Tanks, die über dicht mit dem Tank verbundene Leitungen befüllt und über Entlüftungseinrichtungen entlüftet werden, wird der dem Absatz 2 entsprechende Bereich von der Mündung der Entlüftungseinrichtungen aus bemessen. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand R, jedoch höchstens bis zu 1,0 m, Zone 1.
(4) Ein um 1,5 m über die in Absatz 1 bis 3 festgelegte Zone 1 hinausreichender Bereich ist Zone 2.
(5) Ferner ist beim Befüllen von Transportbehältern nach den Absätzen 2 und 3 der Bereich bis zu einem Abstand 3R nach Tafel 4, gemessen von der durch die Dommitte bzw. durch die Mündung der Entlüftungseinrichtung verlaufenden Senkrechten bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.
Tafel 4: Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen für Tanks im Freien
Max. Volumenstrom der Pumpe, mit dem der Tank befüllt wird [m3/h] |
Flammpunkt [°C] |
R [m] |
< 60 | ϑ < 0 | 2 |
0< ϑ <21 | 1 | |
21< ϑ <35 | 0,5 | |
35< ϑ< 55 | 0,5 | |
< 180 | ϑ <0 | 3 |
0< ϑ <21 | 1,5 | |
21< ϑ <35 | 1 | |
35< ϑ< 55 | 0,5 | |
< 450 | ϑ < 0 | 5 |
0< ϑ <2I | 2,5 | |
21< ϑ <35 | 1,5 | |
35< ϑ< 55 | 1 |
(6) Beim Befüllen ortsbeweglicher Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 l ist abweichend von Absatz 2 bis 5 der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Konturen des Gefäßes Zone 1.
(7) Beim Befüllen von Behältern, die zuvor brennbare Flüssigkeiten mit einem niedrigeren Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.
5.4.3 Befüllen von Transportbehältern mit Ableitung der Dampft Luft-Gemische über dichtschließende Einrichtungen
Beim Befüllen von Transportbehältern unter Anwendung eines Gaspendelverfahrens über Absaugglocke oder Einsteckkonus ist der Bereich bis zu 0,5 m um die Domöffnung Zone 1. Der Bereich erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,5 m gemessen von der Wandung des Transportbehälters und reicht herab bis zur Erdgleiche. Daran schließt sich bis zu einem Abstand von 1 m ein explosionsgefährdeter Bereich Zone 2 bis 0,8 m Höhe über Erdgleiche an.
5.4.4 Befüllen von Transportbehältern über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung
Bei dem Befüllen von Transportbehältern mit angeschlossenen Rohr- und Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung sind um die Rohr- und/oder Schlauchleitungen, sowie die Kupplungen explosionsgefährdete Bereiche gemäß Nummer 5.2.2 festzulegen.
5.5 Explosionsgefährdete Bereiche an Entleerstellen
(1) Um Füllöffnungen der Transportbehälter, die während der Entleerung offen sind, ist ein Umkreis von 3 m bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2.
(2) Soweit sich die Zone 2 an den Entleerstellen mit einer Zone 1 an Füllstellen deckt, ist sie Zone 1.
(3) Wegen des Schutzes von Einmündungen in Schächte wird auf Nummer 4.2.1 Abs. 1 verwiesen.
5.6 Explosionsgefährdete Bereiche bei der Ableitung von Dampft Luft-Gemischen
(1) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Dämpfependelleitungen gilt Nummer 5.2.2 entsprechend.
(2) Für Anlagen zur Rückgewinnung oder Abluftreinigung sowie für Dämpfespeicher gilt TRbF 20 Nummer 8.6 entsprechend.
5.7 Explosionsgefährdete Bereiche bei Ableitflächen und Rückhalteeinrichtungen im Freien
(1) Ableitflächen, die nicht der Rückhaltung brennbarer Flüssigkeiten dienen, sind bis zu einer Höhe von 0,2 m Zone 2, sofern nicht andere Zonenfestlegungen nach Nummer 5.4.2 bis 5.4.4 gelten.
(2) Oberirdische, nicht abgedeckte Rückhalteeinrichtungen sind bis zur Oberkante Zone 1. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Rückhalteeinrichtung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Oberkante der Rückhalteeinrichtung Zone 2 an.
(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Alle Öffnungen, durch die Flammen hinein- und/oder herausschlagen können, müssen flammendurchschlagsicher gestaltet bzw. mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1.
(5) Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1.
5.8 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 5.2 bis 5.7, muss hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden
in Zone 2 | betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können), |
in Zone 1 | neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen), |
in Zone 0 | neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen. |
(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:
(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen auch Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile einer anderen Gerätekategorie in Betrieb genommen werden, wenn das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument nachzuweisen und bedarf der Ausnahme nach § 6 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .
(7) Schutzsysteme (z.B. Flammendurchschlagsicherungen 9, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1914) erfüllen, und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.
(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeten Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.
und verwahrtem Licht sowie das Rauchen.
(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
5.9 Fahrzeugverkehr und Einsatz von Flurförderzeugen
(1) In Zone 1 dürfen Fahrzeuge und Flurförderzeuge nur betrieben werden, wenn sie der Gerätekategorie 2 gemäß Nummer 5.8 Absatz 5 entsprechen.
(2) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge und Flurförderzeuge nur betrieben werden, wenn sie für den Einsatz in Zone 2 geeignet sind (z.B. der Gerätekategorie 3 gemäß Nummer 5.8 Absatz 5 entsprechen).
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart 10,
verwendet werden.
Der zweite Anstrich von Ziffer a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen
Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether dürfen Flurförderzeuge normaler Bauart in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht eingesetzt werden.
Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall stillgesetzt wurden, darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart (z.B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) und Flurförderzeuge normaler Bauart in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 bzw. Zone 2 verkehren, wenn
Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
6 Ausrüstung von Füll- und Entleerstellen
6.1 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen an Füllstellen
(1) Bei Füllvorgängen verdrängte Dampf/Luft-Gemische dürfen nicht zu Gefahren für Beschäftigte und Dritte führen. Dazu müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein.
(2) In Abhängigkeit der verdrängten Menge und der abgefüllten Stoffe sowie des vorhandenen Abfüllsystems müssen die verdrängten Dampf/Luft-Gemische aufgenommen, fortgeleitet und ggf. behandelt werden.
(3) Für die Aufnahme bzw. Ableitung der Dampf/Luft-Gemische kommen
in Frage.
(4) Die Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtungen nach Absatz 3 ist zu kontrollieren. Bei einer technischen Lüftungseinrichtung (technische Raumlüftung, Objektabsaugung, Füllkabine) muss der Ausfall des geförderten Luftstroms erkannt werden und es ist mindestens Alarm auszulösen.
(5) Eine Objektabsaugung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden Transportbehälter verdrängte Dampf/Luft-Gemisch unmittelbar am Transportbehälter abgesogen wird. Hierzu muss der von der Objektabsaugung geförderte Volumenstrom hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der Transportbehälter befüllt wird, um ein betriebliches Entweichen von Dampf/ Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen.
Objektabsaugungen werden unterschieden in
(6) Eine formschlüssige Lüftungseinrichtung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden Transportbehälter verdrängte Dampf/Luft-Gemisch unmittelbar am Transportbehälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des Transportbehälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllen der Transportbehälter ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen. Während des Öffnens und des Verschließens der Transportbehälter ist eine Freisetzung von Dampf/Luft-Gemisch in die angrenzende Umgebung möglich.
(7) Eine Füllkabine im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn der Transportbehälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist. Der von der Absaugung geförderte Volumenstrom muss hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der Transportbehälter befüllt wird. Im Normalbetrieb ist ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in den angrenzenden Raum auszuschließen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist nachzuweisen (z.B. durch Rauchröhrchen).
(8) Verdrängte Dampf/Luft-Gemische können z.B.
(9) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 bis 8 sind die Erfordernisse sowohl des Brand- und Explosionsschutzes, des Umgangs mit Gefahrstoffen als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.
6.2 Verhinderung von gefährlichen Über- und Unterdrücken
Füll- und Entleerstellen müssen so betrieben werden, dass gefährliche Über- und Unterdrücke in den Anlagen und den zu befüllenden / zu entleerenden Transportbehältern nicht entstehen.
6.3 Flammendurchschlagsicherungen
6.3.1 Allgemeines
(1) Je nach den Erfordernissen, die sich aus der gewählten Einbauart und den Betriebsverhältnissen ergeben, sind Deflagrations- oder Detonationssicherungen zu verwenden. Abhängig von der Betriebsweise kann die Qualifikation für stabilisiertes Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erforderlich sein.
(2) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN 12 874 13 Abschnitt 4 verwiesen.
6.3.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen
(1) Flammendurchschlagsicherungen sind erforderlich
(2) Die Forderung nach Absatz 1 gilt nicht für solche Füllstellen, an denen Transportbehälter befüllt werden, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten ohne aufzureißen oder eine eigene Flammendurchschlagsicherung besitzen.
(3) Bei der Befüllung mit geöffnetem Domdeckel sind keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Hineinschlagen von Flammen in den Transportbehälter erforderlich.
6.3.3 Ausrüstung und Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen
Hinsichtlich der Ausrüstung und der Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen in Anlageteilen von Füll- und Entleerstellen gilt TRbF 20 Nummern 9.2.3 bis 9.2.10 sinngemäß.
6.4 Überfüllschutz
6.4.1 Allgemeines
(1) An jeder Füllstelle müssen Einrichtungen vorhanden oder Vorkehrungen getroffen sein, durch die Überfüllungen der Transportbehälter zuverlässig vermieden werden.
(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen für ortsbewegliche Behälter erfüllt, wenn der Befüllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird. Die Anforderung von Absatz 1 ist ebenfalls erfüllt, wenn die Befüllung der Behälter (z.B. Fässer) über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
(3) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen, an denen Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen im geschlossenen System befüllt werden, z.B. erfüllt, wenn der Befüllvorgang spätestens durch einen am Transportbehälter fest installierten Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung oder durch eine in das Füllsystem der ortsfesten Anlage integrierte Überlaufsicherung selbsttätig beendet wird.
(4) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen, die über den offenen Dom befüllt werden, müssen entweder mit einer Überlaufsicherung nach Absatz 3 oder mit einer Schnellschlusseinrichtung nach Nummer 4.6.1 Absatz 5, die nur nach dem Totmannprinzip zu bedienen ist, ausgerüstet sein.
(5) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.
(6) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann.
(7) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.
6.4.2 Zulässiger Füllungsgrad
Für den zulässigen Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäße und Behälter gilt Kapitel 4.1, für den zulässigen Füllungsgrad von Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern gelten die Kapitel 4.2 bis 4.5 der Vorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und mit der Eisenbahn (RID).
6.5 Wechselweise Befüllung
(1) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muss sichergestellt sein, dass gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.
(2) Absatz 1 kann z.B. erfüllt werden, wenn die Transportbehälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen vor dem Füllgutwechsel vollständig entleert werden. Erforderlichenfalls muss gespült werden.
(3) In einem Transportbehälter oder -abteil dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, All oder B nicht wechselweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die wechselweise Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B und von solchen Flüssigkeiten, die die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen beeinträchtigen können, es sei denn, dass derartige Beeinträchtigungen verhindert sind.
(5) Auf Nummer 5.4.2 Absatz 7 wird verwiesen. Dies gilt nicht für gereinigte Behälter, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind.
6.6 Leitungen und Armaturen 02a
(1) Für flüssigkeits- und dämpfeführende Rohr- und Schlauchleitungen sowie deren Armaturen gilt TRbF 60.
(2) Die Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
6.7 Anschlüsse an Transportbehälter
6.7.1 Allgemeines
Transportbehälter sind über die dafür vorgesehenen Anschlüsse bzw. Öffnungen zu befüllen und zu entleeren.
6.7.2 Anschlüsse an Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B
Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muss ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch für Tankabteile von unterteilten Transportbehältern, die dem Transport brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dienen, wenn sich brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in demselben Transportbehälter befinden. Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing für Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden. Auf BGR 104 wird verwiesen.
6.8 Heizeinrichtungen
Heizeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Betriebszustände ausgehen können. Dazu ist eine Temperaturbegrenzung erforderlich. Es wird auf TRbF 20 Nummer 9.6 verwiesen.
7 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsstrome
7.1 Allgemeines
(1) Füll- und Entleerstellen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrischen Potenzialunterschiede aufbauen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosion oder zur Gefährdung von Personen führen.
(2) Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst überirdisch angeordnet sein.
7.2 Erdung
(1) Füll- und Entleerstellen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.
(2) Anlagenteile dürfen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.
7.3 Vermeidung gefährlicher Korrosionen
Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosion an Anlagenteilen und Rohrleitungen nicht befürchten lassen. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Anlagenteilen und Rohrleitungen aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen) hergestellt sind und beim Anschluss der Erdungsleitung an die Anlagenteile Elementbildungen vermieden werden.
7.4 Streuströme
(1) Rohrleitungen und Anlagenteile müssen gegen Zünd- und Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Füll- und Entleerstelle gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.
(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B. bei Gleisanlagen, muss vor einem Anschließen oder Lösen aller flüssigkeits- oder dämpfeführender Leitungen zwischen Transportbehälter und der Füll- bzw. Entleerstelle eine metallleitende Verbindung vorhanden sein.
(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.
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(Stand: 20.08.2018)
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