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Änderungen und Ergänzungen der TRbF 20
(BArbBl. 2/2002 S. 91)
1. Änderung der TRbF 20 - Ausgabe April 2001 (BArbBl. 4/2001 S. 59)
1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
a) Nach dem vorletzten Absatz werden folgende neue Sätze angefügt:
"Die Anhänge a bis D werden nicht aktualisiert. Auf die Vorbemerkung zum Anhang zu TRbF 20 wird hingewiesen."
b) Der letzte Satz "Weitere überarbeitete TRbF werden folgen." wird gestrichen.
2. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden."
b) Im jetzt neuen Absatz 9 werden die Angaben "TRbF 111 bzw. 211" durch die Angabe "TRbF 30" ersetzt.
c) Im jetzt neuen Absatz 10 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Anhängen" ersetzt.
3. In Nummer 1 wird Absatz 12 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Die Einhaltung der Anforderungen dieser TRbF erfüllt die Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Gefährdungen der Arbeitnehmer aus Sicht des Brand- und Explosionsschutzes. | "(12) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen." |
4. Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 142 und 143 wird hingewiesen.
(6) Ortsbewegliche Behälter werden unterteilt in Transportbehälter, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen, und in Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport. Für die Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport wird auf TRbF 141, 142 und 143 verwiesen."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 7 bis 11.
f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.
g) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
"(12) Sonstige Behälter im Sinne dieser TRbF sind alle ortsfesten Tanks und ortsbeweglichen Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße."
f) Die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden Absätze 13 bis 17.
5. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 2.4 Absatz 13" durch die Angabe "Nummer 2.4 Absatz 17" ersetzt.
6. Nummer 3.1.1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Behältern" wird durch das Wort "Gefäßen" ersetzt.
b) Das Wort "Behälter" wird durch das Wort "Gefäße" ersetzt.
7. Nummer 3.1.5.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird die Angabe "(TRbF 111 bzw. 211)" durch die Angabe "(TRbF 30)" ersetzt.
8. Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Lagerung restentleerter Behälter gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2 entsprechend, wobei als Rauminhalt die nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge anzusetzen ist."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7
9. Nummer 4.1.2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Behälter" wird durch das Wort "Tanks" ersetzt.
10. Nummer 4.3.3.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort "führen" ein Punkt angefügt.
11. Nummer 5.4.1 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter "in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden." werden gestrichen.
12. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Wangen von Schornsteinen" werden durch das Wort "Schornsteine" ersetzt.
bb) Das Wort "Brandwände" wird durch die Wörter "feuerbeständige Wände" ersetzt.
cc) In dem Klammerausdruck werden nach den Buchstaben "z.B." die Zeichen "F 90" eingefügt.
b) In Absatz 11 werden die Angaben "Nummer 10" durch die Angaben "Absatz 10" ersetzt.
c) In der Fußnote 5) wird folgender Satz angefügt:
"Um einen mindestens 0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu gewährleisten, muss der Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft verfügen."
13. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(Stand: 20.08.2018)
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