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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 131 Teil 2 - Schlauchleitungen

Ausgabe November 1981
(BArbBl. 11/1981 S. 72; 5/1989 S. 69; 7-8/1992 S. 72aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 100 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Schlauchleitungen innerhalb des Werkgeländes für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I und All und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.

1 Begriffe

(1)Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgängen dienen.

(2) Zu den Schlauchleitungen nach Absatz 1 gehören auch solche mit metallischen Bestandteilen.

(3) Zu den Schlauchleitungen gehören, außer den Schläuchen auch die Schlaucharmaturen.

(4) Schlauchleitungen nach Absatz 1 sind z.B. Zapfschläuche und Füllschläuche.

(5) Zapfschläuche und Füllschläuche können auch mit Gasrückführungs- oder Gaspendelschlauchleitungen kombiniert sein (z.B. Koaxialschlauch).

2 Allgemeines

(1)Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein.

(2)Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.

(3)Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird

(4)Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

(5) Für Schlauchleitungen dürfen nur Druckschläuche oder Saugdruckschläuche verwendet werden. Satz 1 sowie Nummer 3, 5.2, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Schläuche von Handpumpen, Faßpumpen und Kleinzapfgeräten.

(6) Schlauchleitungen bedürfen keiner Bauartzulassung nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV). Die Eignung der Schlauchleitungen muß durch den Hersteller nachgewiesen werden.

3 Aufbau der Schläuche

3.1 Druckschläuche

(1) Druckschläuche sollen aus Innenschicht, Festigkeitsträger und Außenschicht bestehen.

(2) Die Innenschicht ist der undurchlässige und beständige Teil des Schlauches.

(3) Der Festigkeitsträger besteht in der Regel aus textilen oder metallischen Werkstoffen.

(4) Die Außenschicht dient dem Schutz gegen äußere mechanische Verletzungen, Abnutzungen sowie chemische und atmosphärische Einflüsse.

3.2 Saugdruckschläuche

Saugdruckschläuche enthalten als Festigkeitseinlage gegen Unterdruck zusätzlich einen Querschnittsstabilisator (z.B. Wendel) aus Metall oder Kunststoff.

4 Werkstoffe für Schläuche

Die Werkstoffe müssen so ausgewählt sein, daß die in Nummer 5.2 bis 5.8 gestellten Anforderungen erfüllt sind.

5 Anforderungen an Schlauchleitungen

5.1 Allgemeines

Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 5.2 bis 5.8 ist zu prüfen. Die Prüfungen sind an Mustern durch den Hersteller oder eine Prüfstelle durchzuführen.

5.2 Druckfestigkeit

(1) Schlauchleitungen mit Druckschläuchen müssen mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgelegt sein.

(2) Schlauchleitungen mit Druckschläuchen sind einer Druck-Prüfung mit dem 1,5fachen des Nenndruckes zu unterziehen. Die Druckprüfung soll mit Wasser bei einem Druckanstieg von weniger als 5 bar/s durchgeführt werden. Der Prüfdruck ist mindestens 5 min zu halten. Schlauchleitungen müssen dem Prüfdruck ohne sichtbare Beschädigungen und ohne Leckagen standhalten.

(3) Schlauchleitungen mit Druckschläuchen sind einer Berstdruckprüfung zu unterziehen. Der Berstdruck muß das 3fache des Nenndruckes, mindestens jedoch 40 bar, betragen. Die Schläuche dürfen erst nach Erreichen des geforderten Berstdruckes platzen oder aus den Schlaucharmaturen ausreißen.

(4) Saugdruckschläuche sind zusätzlich einer Prüfung auf Saugfestigkeit zu unterziehen. Die Saugfestigkeit ist bei einer Meßlänge (ohne Armaturen) von 1 m mit einem Vakuum von 0,8 bar Unterdruck zu prüfen. Der Unterdruck ist 5 min aufrecht zu halten. Der Schlauch darf nicht einfallen.

5.3 Temperaturbeständigkeit

Schlauchleitungen müssen für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von -30 °C bis +65 °C geeignet sein.

5.4 Beständigkeit gegen das Fördergut

(1) Schlauchleitungen müssen gegen die zu fördernden brennbaren Flüssigkeiten beständig sein.

(2) Schlauchleitungen für Ottokraftstoff und Flugkraftstoff müssen mit FAM Prüfkraftstoff nach DIN 51604 Teil 2 geprüft werden.

(3) Schlauchleitungen für andere brennbare Flüssigkeiten müssen mit dem vorgesehenen Fördergut geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist an 1 m rangen Schlauchstücken durchzuführen. Die Schlauchstücke sind mit der jeweiligen Prüfflüssigkeit zu füllen und 28 Tage bei Raumtemperatur mit dem Nenndruck zu belasten. Während der Prüfung dürfen sich keine Zerfallserscheinungen wie Trennung der Schichten, Auflösung der Bestandteile, Poren oder Blasen zeigen. Eine Stunde nach Entlastung und Entleerung ist der Berstdruck festzustellen. Er darf höchstens 10 % niedriger sein als der nach Nummer 5.2 Abs. 3 festgelegte Berstdruck.

5.5 Entflammbarkeit

Eine U-förmig gebogene oder durch metallische Anschlußstücke U-förmig gestaltete Schlauchprobe wird mit Heizöl EL gefüllt und 3 min der leuchtenden Flamme eines Bunsenbrenners von 10 mm Rohrdurchmesser ausgesetzt, wobei die Luftzufuhr abgestellt ist. Die Schlauchprobe darf 20 sec nach Entfernen des Bunsenbrenners nicht mehr mit offener Flamme weiterbrennen und 2 min nach Entfernen des Bunsenbrenners nicht mehr weiterglimmen. Die Schlauchprobe muß nach diesen Prüfungen flüssigkeitsdicht sein.

5.6 Längenänderung

Die Längenänderung von Schlauchleitungen ist 1 min nach Erreichen folgender Drücke zu messen:

1. für Druckschläuche bei Nenndruck,
2. für Saugdruckschläuche bei 0,8 bar Unterdruck und bei Nenndruck.

Die Meßwerte dürfen folgende Abweichungen von der ursprünglichen Länge nicht überschreiten:

1. für Druckschläuche bei Überdruck + 8 %,
2. für Saugdruckschläuche bei Überdruck + 10 %,
3. für Saugdruckschläuche bei Unterdruck - 2 %.

5.7 Ableitung elektrostatischer Aufladungen

5.71 (1) Nummer 2 Abs. 4 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen berücksichtigt sind. Danach darf insbesondere der Widerstand zwischen den Schlaucharmaturen den Wert 106 Ω nicht überschreiten. Ferner darf bei Schlauchleitungen, die in Zone 0 oder 1 eingesetzt werden, entweder der Oberflächenwiderstand gemäß DIN VDE 0303 Teil 8, gemessen auf der Außenseite des Schlauches, den Wert 109 Ω nicht überschreiten oder es muß Abschnitt 7.1.1.4 der genannten Richtlinien erfüllt sein.

(2) Bei Schlauchleitungen, die keine Metalleinlage enthalten und die in Zone 0 oder 1 eingesetzt werden, soll der Grenzwert von 106 Ω zwischen den Schlaucharmaturen an den Enden des Schlauches bei einem oberen Grenzwert von 109 Ω für den Durchgangswiderstand gemäß DIN VDE 0303 Teil3 der Schlauchwand nicht überschritten werden.

5.72 (1) Für Schlauchleitungen, bei denen die Forderung von Nummer 5.71 durch eine ausreichende Leitfähigkeit der nichtmetallischen Werkstoffe erfüllt werden soll, ist deren ausreichende Leitfähigkeit durch den Hersteller nachzuweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn der Hersteller jede Gebrauchslänge mit einer dauerhaften Kennzeichnung der Schläuche nach Nummer 5.73 Abs. 1 versehen hat.

5.73 (1) Schläuche, bei denen der hinreichend niedrige Widerstand zwischen den Schlaucharmaturen durch eine ausreichende Leitfähigkeit der nichtmetallischen Werkstoffe bedingt ist und die einem geprüften Muster entsprechen, müssen mit dem Zeichen Ω und dem Prüfzeichen (z.B. PTB) gekennzeichnet sein.

(2) Schläuche, bei denen die leitfähige Verbindung zwischen den Schlaucharmaturen nur durch Metalleinlagen hergestellt wird, müssen mit dem Zeichen M gekennzeichnet sein.

5.74 An Schläuchen, bei denen die leitfähige Verbindung zwischen den Schlaucharmaturen durch eine Metalleinlage hergestellt wird, ist beim Einbinden der Schlaucharmaturen ein einwandfreier elektrischer Kontakt zwischen den Metalleinlagen und den Schlaucharmaturen herzustellen.

5.8 Weitere Anforderungen

(1) Je nach den vorgesehenen Einsatzbedingungen kann die Einhaltung weiterer Anforderungen (z.B. Abriebfestigkeit, Witterungsbeständigkeit, Trennfestigkeit der Schichten) erforderlich sein.

(2) Werden Schlauchleitungen mit Gasrückführungs- oder Gaspendelschlauchleitungen kombiniert, muß nachgewiesen sein, daß die gasführenden Schlauchleitungen in Verbindung mit den flüssigkeitsführenden Schlauchleitungen den in den gasführenden Schlauchleitungen möglichen Explosionen und Detonationen standhalten. Dieser Nachweis gilt für Schlauchleitungen zur Gasrückführung gemäß TRbF 112 Nr. 1.4 Abs. 2 als erbracht, wenn sie mindestens für den Nenndruck PN 6 ausgelegt sind.

5.9 Schlaucharmaturen

(1) Schlaucharmaturen müssen dicht, fest und elektrisch leitfähig mit dem Schlauch verbunden sein.

(2) Schlaucharmaturen müssen sicher und dicht angeschlossen werden können.

(3) Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Schlauchleitungen muß ausgeschlossen sein. Diese Gefahr kann durch Auswahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing, für die Verschraubungen und Kupplungsstücke vermieden werden. Auf TRbF 100 Nr. 3.216 wird verwiesen.

6 Gewährleistung und Kennzeichnung

(1) Durch die Kennzeichnung jeder Gebrauchslänge mit

muß der Hersteller gewährleisten, daß die Schlauchleitung den Anforderungen dieser TRbF entspricht.

(2) Die Kennzeichnung ist dauerhaft, z.B. durch Einprägen, anzubringen.


ENDE

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