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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 221 - Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen

Ausgabe Juni 1982
(BArbBl. 6/1982 S. 45; 3/1986 S. 79; 5/1989 S. 69; 5/1994 S. 42aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 220 hinausgehende Anforderungen an ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.

1 Werkstoffe für Tankwandungen

1.1 Zulässige Werkstoffe

TRbF 220 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn metallische Werkstoffe nach Tafel 1 verwendet und ihre Güteeigenschaften entsprechend den Angaben dieser Tafel nachgewiesen sind.

1.2 Prüfungen

(1) Bei den Werkstoffen nach Nummer 1.1 richtet sich der Prüfumfang jeweils nach den in Tafel 1 angegebenen Normen, Stahl-Eisen-Werkstoffblättern bzw. AD-Merkblättern oder dem Gutachten des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) unter Beachtung der in Tafel 1 angegebenen besonderen Bedingungen.

(2) Bei Baustählen nach DIN 17100 der Gütegruppe 3 und wetterfesten Baustählen nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087 der Gütegruppen 2 und 3 ist auch die Sprödbruchunempfindlichkeit nachzuweisen.

(3) Bei den Kesselblechen der Stahlsorte 17 Mn 4 nach DIN 17155 ist der Kerbschlagbiegeversuch nach AD-Merkblatt W 1 durchzuführen.

(4) Bei nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17440 für Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, die interkristalline Korrosion hervorrufen können, ist die IK-Beständigkeit nachzuweisen.

(5) Bei Verwendung von Feinkornbaustählen mit einer Nennstreckgrenze bis 355 N/mm2 (36 kg/mm2) mit Wanddicken größer als 30 mm bis 40 mm (Tafel 1 Ziffer 14 bis 16) ist bei der Ablieferungsprüfung an jeder Walztafel quer zur Hauptwalzrichtung an jeweils drei ISO-V-Proben bei minus 20 °C eine Kerbschlagzähigkeit von mindestens 34 J/cm2 (3,5 mkg/cm2) als Mittelwert und 24 J/cm2 (2,5 mkg/ cm2) als Einzelwert nachzuweisen.

(6) Die Erzeugnisse sind einer Sichtprüfung der Oberflächenbeschaffenheit und einer Maßprüfung zu unterziehen.

1.3 Kennzeichnung

Die Werkstoffe sind entsprechend Tafel 1 zu kennzeichnen.

1.4 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Der Nachweis der Güteeigenschaften für die Werkstoffe richtet sich nach Tafel 1.

(2) Für den Stahl der Sorte St 37-2, der zum Bau zylindrischer Tanks nach DIN 6608, 6616, 6618 bis 6620, 6622 und 6625 verwendet werden soll, genügt als Nachweis der Güteeigenschaften eine Werksbescheinigung nach DIN 50049.

(3) Bei dem Gütenachweis durch ein Werkszeugnis oder ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 ist die Schmelzenanalyse anzugeben.

2 Tanks

2.1 Bauliche Durchbildung und Festigkeit

(1) Tanks müssen mindestens die Nennwanddicken nach Tafel 2 haben. Die zulässigen Minustoleranzen für die Nennwanddicken richten sich nach den gültigen Maßnormen. Die Mindestnennwanddicken berücksichtigen nicht die Beanspruchungen nach TRbF 220 Nr. 4 und die Beanspruchung durch den Prüfdruck nach Absatz 4.

(2) Bei zylindrischen Tanks muß der Krempenradius gewölbter Böden mindestens D/30 betragen.

(3) Bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken mit festem Dach muß im Fall einer Oberbeanspruchung durch einen betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck das Abreißen des Daches durch konstruktive Maßnahmen erleichtert werden. Auf DIN 4119 wird hingewiesen.

(4) Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern:

  1. bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken nach DIN 4119 dem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, mindestens jedoch von Wasser,
  2. bei drucklosen oberirdischen Tanks anderer Bauart dem
  1. 1,3fachen des statischen Druckes der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tankboden bzw. die Tanksohle,
  1. bei drucklosen unterirdischen Tanks, z.B. nach DIN 6608 und 6619, einem Überdruck von 2 bar,
  2. bei oberirdischen Tanks mit innerem Überdruck dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes,
  3. bei unterirdischen Tanks mit innerem Überdruck dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes, mindestens jedoch einem Überdruck von 2 bar.

(5) Bei unterteilten Tanks muß jedes Tankabteil den Prüfüberdrücken nach Absatz 4 standhalten. Dies gilt nicht für die Prüfung der Trennwände unterteilter unterirdischer Tanks nach DIN 6608. Hierfür beträgt der Prüfüberdruck 1 bar.

(6) Der Nachweis der ausreichenden baulichen Durchbildung und Festigkeit gilt als erbracht für

  1. stehende zylindrische Flachboden-Tankbauwerke, wenn sie der DIN 4119 entsprechen (wegen des von DIN 4119 abweichenden Prüfüberdruckes wird auf Absatz 4 Ziffer 1 verwiesen),
  2. drucklose oberirdische Tanks, wenn ihre Ausführung der DIN 6616, DIN 6618, DIN 6620, DIN 6622, DIN 6623 oder DIN 6624 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  3. drucklose unterirdische Tanks, wenn ihre Ausführung der DIN 6608 oder DIN 6619 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  4. Tanks mit einem zulässigen inneren Überdruck bis 0,5 bar, wenn ihre Ausführung der DIN 6608, DIN 6616, DIN 6618, DIN 6619 oder DIN 6624 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  5. Tanks anderer Ausführung oder mit höheren inneren Überdrücken, wenn bei Ermittlung der erforderlichen Wanddicke die zulässige Beanspruchung der metallischen Werkstoffe, bezogen auf den Betriebsdruck der Tanks, mit höchstens 2/3 ihrer Streckgrenze oder 0,2-Grenze eingesetzt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß beim Prüfdruck mindestens eine 1,1fache Sicherheit gegen die Streckgrenze oder die 0,2-Grenze vorhanden ist. Anstelle der Streckgrenze bzw. 0,2-Grenze kann entsprechend den Regelungen der AD-Merkblätter (z.B. bei austenitischen Stählen) die 1,0-Grenze eingesetzt werden. Auf die AD-Merkblätter der Reihe B wird hingewiesen.

2.2 Herstellung

2.21 Allgemeine Vorschriften für die Herstellung

(1) Werden die Einzelteile der Tankwandungen durch Warm- oder Kaltumformung hergestellt, so dürfen hierdurch keine Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten, die die Sicherheit der Tanks beeinträchtigen. Erforderlichenfalls sind diese Teile einer entsprechenden Wärmebehandlung zu unterziehen.

(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile der Tankwandungen - mit Ausnahme der Ausrüstungsteile - hat durch Schweißen zu erfolgen.

(3) Die zu verbindenden Einzelteile müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen zusammenpassen. Die Schweißnähte sind so vorzubereiten, daß eine sachgemäße Schweißverbindung hergestellt werden kann. Richtarbeiten durch Kaltumformung oder unter örtlicher Erwärmung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und so auszuführen, daß keine die Sicherheit des Tanks beeinträchtigende Änderung der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintritt.

(4) Bei Verwendung von Aluminium, Aluminiumlegierungen und austenitischen Werkstoffen muß sichergestellt sein, daß bei der Weiterverarbeitung der Bauteile und beim Zusammenbau des Tanks keine Fremdmetallteilchen in die Oberfläche oder die Schweißnähte der Tankwandungen wegen möglicher Korrosionsgefahren gelangen können.

(5) Die Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Schweißnaht wird in der Berechnung mit 85 % oder 100 % berücksichtigt.

2.22 Sachliche und personelle Voraussetzungen

(1) Bei der Herstellung von Tanks sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die die Gleichmäßigkeit der Ausführung sicherstellen.

(2) Hersteller von Tanks müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen die Werkstoffe einwandfrei verarbeitet und die notwendigen Prüfungen durchgeführt werden können.

(3) Die Hersteller dürfen nur geprüfte Schweißer einsetzen und müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.

(4) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 ist dem Sachverständigen durch eine Verfahrensprüfung zu erbringen.

(5) Für die Verfahrens- und Schweißerprüfungen gelten

  1. bei Tanks mit innerem Überdruck - ausgenommen Flachbodentanks - sinngemäß die AD-Merkblätter HP 2/1, HP 3 und HP 4,
  2. bei Flachboden-Tankbauwerken DIN 4119 Teil 1 Abschnitt 6.3.1 und 6.3.2,
  3. bei anderen Tankbauwerken ohne inneren Überdruck sinngemäß die AD-Merkblätter HP 2/1 und HP 3 oder die baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen.

2.23 Ausführung der Schweißverbindungen

(1) Die Schweißarbeiten müssen unter Überwachung durch eine sachkundige Schweißaufsichtsperson von Schweißern ausgeführt werden, für die gültige Prüfbescheinigungen nach DIN 8560 bzw. DIN 8561 vorliegen.

(2) Die Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe müssen eignungsgeprüft sein und eine auf den Grundwerkstoff abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen.

(3) Die Schweißnähte an Tankwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt sein. Kreuzstöße sind zu vermeiden.

(4) Einseitig geschweißte Stumpfnähte sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit doppelseitig geschweißten Stumpfnähten aufgrund einer Verfahrensprüfung dem Sachverständigen nachgewiesen ist.

(5) Bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken dürfen die Bodennähte als einseitig auf Unterlegstreifen geschweißte Stumpfnähte oder einseitige Überlappungsnähte ausgeführt sein und die Überlappstöße der Dachbleche von Festdächern sowie die Anschlußnähte der Dachbleche an den Dacheckring einseitig von außen geschweißt sein.

(6) Eckverbindungen an Tanks müssen als beidseitig geschweißte Kehlnähte ausgeführt sein.

(7) Ecknähte sind nicht zulässig.

(8) Die Stumpfnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine wesentlichen Bindefehler und Schlackeneinflüsse aufweisen.

2.24 Prüfung der Schweißverbindungen

Der Prüfung der Schweißverbindungen sind zugrunde zu legen:

  1. bei Tanks mit innerem Überdruck, ausgenommen Flachboden-Tankbauwerke nach DIN 4119: die AD-Merkblätter HP 5/2, HP 5/3 und HP 4,
  2. bei Flachboden-Tankbauwerken nach DIN 4119: DIN 4119 Teil 1 Abschnitt 7,
  3. bei anderen Tanks ohne inneren Überdruck bei Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung von 85 %:
    sinngemäß AD-Merkblatt HP 5/2 oder die baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen,
  4. bei anderen Tanks ohne inneren Überdruck bei Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung von 100 %:
    sinngemäß AD-Merkblatt HP 5/2.
    Zusätzlich sind die Längsnähte vollständig und jede Rundnaht stichprobenweise mindestens zu 5 % ihrer Länge unter Einschluß aller Stoßstellen mit den Längsnähten einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.

2.3 Korrosionsschutz

2.31 Schutz gegen Außenkorrosion

(1)Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.

(2) Oberirdische Tanks aus Stählen nach Tafel 1 Ziffer 1 bis 3 und 6 bis 19 sind von außen gegen Korrosion, z.B. durch einen Schutzanstrich, zu schützen.

(3) Bei oberirdischen Tanks aus anderen Stählen als nach Absatz 2 kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Korrosionsschutz erforderlich sein.

(4) Unterirdische Tanks müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergebenden Korrosionsgefahren von außen durch eine auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Eindringen von Flüssigkeiten zwischen Tankwandung und Isolierung verhindern.

(5) Isolierungen, die wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen schädliche Einflüsse des Erdreiches sind, die den Werkstoff nicht angreifen und unmittelbar vor dem Einbau der Tanks einer ausreichenden Prüfspannung standhalten, erfüllen die Anforderungen von Absatz 4. Bei Bitumenisolierungen muß eine Prüfspannung von mindestens 14000 V angewendet werden.

(6) Bei einwandigen unterirdischen Tanks, die nicht mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, ist ein kathodischer Korrosionsschutz oder eine andere gleichwertige nachprüfbare Schutzmaßnahme erforderlich, wenn nicht der Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) aufgrund örtlicher Prüfungen entsprechend der TRbF 408 Nr. 8.2 bestätigt, daß eine die Dichtheit des Tanks gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist.

(7) Auch bei doppelwandigen unterirdischen Tanks kann es im Hinblick auf besondere Korrosionsgefahren, z.B. durch aggressive Böden, aggressive Wässer oder durch Fremdströme aus elektrischen Bahnen, zweckmäßig sein, die Tanks mit einer besonderen Isolierung oder einem kathodischen Korrosionsschutz auszurüsten.

2.32 Schutz gegen Innenkorrosion

(1)Die Innenwandungen von Tanks müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.

(2)Nichtmetallische Innenbeschichtungen oder nichtmetallische Innenauskleidungen dürfen nur aus einem Werkstoff und in einer Art und Weise hergestellt sein, die nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) zugelassen sind.

(3) Zu den nichtmetallischen Innenbeschichtungen und Auskleidungen nach Absatz 2 gehören alle Innenbeschichtungen und Auskleidungen, die nicht ausschließlich aus Metall bestehen.

(4) Wegen der Anforderungen an Innenbeschichtungen wird auf TRbF 402 verwiesen.

(5)Absatz 1 gilt nicht für doppelwandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind. TRbF 220 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 4.1 Abs. 2 bleibt unberührt.

2.4 Wärmeisolierungen

Werkstoffe für Isolierungen oberirdischer Tanks und zugehörige Hilfsstoffe (z.B. Kleber) müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens der Baustoffklasse a (nichtbrennbare Baustoffe) der DIN 4102 entsprechen.

3 Transport und Einbau unterirdischer Tanks

(1) Die Anforderungen der TRbF 220 Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 gelten für Tanks nach DIN 6608 oder vergleichbarer Bauart als erfüllt, wenn Transport und Einbau dieser Tanks nach Anlage 1 zu dieser TRbF vorgenommen werden.

(2) Maßnahmen zum Schutz vor unzulässigen Beanspruchungen durch Verkehrslasten nach TRbF 220 Nr. 533 Abs. 3 sind nicht erforderlich bei Tanks, die DIN 6608 entsprechen und mit einer 0,8 bis 1 m dicken Abdeckung aus nichtbindigen Böden unter der Decke einer befestigten Fahrbahn eingebaut sind.

   

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Transport und Einbau unterirdischer Tanks aus Stahl zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten  Anlage 1
zu TRbF 221

1 Allgemeines

(1) Der Einbau der Tanks darf nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber die Arbeiten mit eigenem sachkundigen Personal durchführt.

(2) Neben den Festlegungen dieser Anlage müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden.

2 Transport

(1) Tanks müssen so transportiert werden, daß Schäden an der Isolierung und Verformungen der Tankwände vermieden werden. Ketten, Seile und Bandagen müssen so angebracht werden, daß die Isolierung nicht beschädigt wird.

(2) Die Tanks sind mit geeigneten Einrichtungen (z.B. Kranwagen oder Spezialfahrzeuge mit Abladevorrichtung) auf- und abzuladen, wobei Stöße zu vermeiden sind. Hebezeuge dürfen nur an den Transportösen angeschlagen werden.

(3) Die Tanks dürfen zur Zwischenlagerung nur auf eine geeignete Unterlage (z.B. Holzbohlen, Sandbett) abgelegt werden.

3 Einlagerung, Einbau

3.1 (1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittelbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen festgestellt und bescheinigt werden.

(2) Die Isolierung des Tanks ist unmittelbar vor dem Einbau einer Hochspannungsprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen. Bei einer normalen Bitumen-Isolierung nach DIN 6608 Blatt 1 oder 2 ist eine Prüfspannung von 14000 V ausreichend. Bei einer stärkeren Bitumen-Isolierung oder bei einer besonderen Isolierung nach TRbF 221 Nr. 2.31 Abs. 7 ist die Prüfspannung entsprechend der Dicke der Isolierung bis auf etwa 20000 V zu erhöhen.

(3) Weist die Isolierung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit geeigneten Mitteln ausgebessert werden, so daß die Isolierung wieder vollwertig ist. In der Regel wird zur Feststellung, daß die Vollwertigkeit der Isolierung wiederhergestellt ist, eine Hochspannungsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen sein.

3.2 (1) Ist die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht eingebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) stattgefunden hat und dieser die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau bescheinigt hat.

(2) Zur Beurteilung der schadhaften Wandungstelle, insbesondere im Bereich der Schweißnähte, ist die Isolierung in der Regel zu entfernen. Der Sachverständige entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche Reparaturen am Tank auszuführen sind. Insbesondere entscheidet der Sachverständige, ob die Wandungen erneut daraufhin zu überprüfen sind, daß sie dem vorgeschriebenen Prüfüberdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.

(3) In der Bescheinigung, in der der Sachverständige bestätigt, daß der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist, gibt der Sachverständige die Art der Beschädigung und die zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßnahmen an. Gegebenenfalls bestätigt der Sachverständige auch die Durchführung einer erneuten Druckprüfung.

3.3 (1) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Verfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.

(2) Der Tank muß in seiner gesamten Länge gleichmäßig aufliegen. Nicht tragfähiger Untergrund muß ausreichend verfestigt oder es muß ein Fundament verwendet werden.

(3) Liegt der Tank in einem Bereich, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch das Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmungen zu rechnen ist, muß er mit mindestens 1,3facher Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Tanks, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserstand, gesichert sein.

(4) Die Tankgrube ist so vorzubereiten, daß der Tank zum Domende hin ein Gefälle von etwa 1 % erhält. Das Gefälle muß auf der Scheitellinie des Tanks geprüft werden.

3.4 (1) Die Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben. Von Nachbargrundstücken müssen die Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben.

(2) Die Tanks müssen so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden ist.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu öffentlichen Versorgungsleitungen kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch Übersteckrohre oder andere Maßnahmen eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

3.5 (1) Die Abdeckung von Tanks, die allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, muß mindestens 0,3 m und soll nicht mehr als 1 m betragen. Die Dicke der Abdeckung wird vom Tankscheitel gemessen.

(2) Die Tanks sind ausgelegt für eine Erddeckung bis 1 m, einschließlich normaler Verkehrslasten auf befestigter Fahrbahn (SLW 30 nach DIN 1072). Bei anderen Voraussetzungen (z.B. bei dickeren Erddecken) sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen gemeinsam mit dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) festzulegen.

3.6 Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Verwendung von Geräten, durch die der Tank und die Isolierung nicht beschädigt werden können, in die Tankgrube abgesenkt werden. Schleifen oder Rollen des Tanks ist nicht zulässig.

3.7 Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere Eisenteile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu schützen.

3.8 (1) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht nichtbrennbarer Stoffe allseitig umgeben sein, die die Isolierung nicht gefährden. Zwischen den Tanks und dem Verfüllmaterial dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.

(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist in der Regel erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Tankgrube Sand mit einer Korngröße< 2 mm oder andere Bodenstoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.

(3) Der Zwischenraum zwischen der Tanksohle und einer darunterliegenden Betonplatte als Auftriebssicherung darf nicht mit Sand oder einem anderen fließfähigen Material verfüllt werden. Hierfür sollten Zwischenlagen aus bitumengebundenem Sand oder aus geeignetem Gummi oder Kunststoff verwendet werden. Es ist zu verhindern, daß die Isolierung des Tanks, insbesondere im Bereich der Sohle und der Spannbänder, beschädigt wird. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, daß ggf. auch ein kathodischer Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt wird oder ein ausreichender passiver Schutz gewährleistet ist.

3.9 Der ordnungsgemäße Einbau des Tanks ist vom Sachkundigen zu bescheinigen.

4 Domschacht

4.1 (1) Ober jeder Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muß ein Domschacht angeordnet sein.

(2) Domschächte müssen so geräumig sein, daß alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muß mindestens 20 cm größer als der Durchmesser des Domdeckels sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muß so gewählt werden, daß der Domdeckel ausgebaut werden kann.

4.2 (1) Domschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein.

(2) Es genügt, wenn die Öffnung des Domschachtes z.B. mit einem widerstandsfähigen Deckel abgedeckt ist.

(3) Im Verkehrsbereich müssen die Abdeckungen einer Prüflast von 100 kN standhalten.

(4) Domschächte müssen so abgedeckt sein, daß dem Eindringen von Oberflächenwasser in den Domschacht ausreichend vorgebeugt ist.

4.3 (1) Belastungen, z.B. Verkehrslasten, dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank übertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder der Isolierung beeinträchtigt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgeschweißte oder aufgeschraubte Domschächte aus Stahl.

4.4 (1) Domschächte müssen so ausgebildet sein, daß geringe Verlustmengen erkannt und beseitigt werden können, es sei denn, im Domschacht befinden sich keine Füll- oder Entleerungsöffnungen, die betriebsmäßig geöffnet werden.

(2) Werden Tanks nicht unter Verwendung einer Überfüllsicherung (z.B. Grenzwertgeber) oder werden Tanks ohne Überfüllsicherung nicht diskontinuierlich mit kleinen Mengen (z.B. Altöltanks) befüllt, müssen die Domschächte über Absatz 1 hinaus flüssigkeitsdicht sein.

(3) Anschlüsse für Entwässerungsleitungen sind in Domschächten nicht zulässig.

4.5 (1) Durchbrüche durch Domschächte für Kabel und Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer

Flüssigkeiten oder deren Dämpfe geschützt sein, wenn

  1. die Domschächte im Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B liegen (siehe TRbF 212 Bild 3) oder
  2. die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III in unterteilten Tanks zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B gelagert werden (siehe TRbF 212 Bild 2).

(2) Der Schutz nach Absatz 1 kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden.

4.6 Domschächte müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgeführt sein, wenn im Domschacht ohne Werkzeug lösbare Verbindungen vorhanden sind. *)

Tafel 1

Ziffer Werkstoffe Zulässige Nennwanddicke mm Prüfeinheit Gütenachweis
nach DIN 50049
Kennzeichnung der Erzeugnisse
Allgemeine Baustähle nach DIN 17 100      
1 USt 37-2 12,5 Schmelze Werkszeugnis Stahlsorte
Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
2 RSt 37-2, St 44-2 20 Schmelze Werkszeugnis
3 St 37-3, St 44-3, St 52-3 30 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B Stahlsorte
           
Wetterfeste Baustähle nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087   Lieferwerk Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des
Prüfers
4 WTSt 37-2 20 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B
5 WTSt 37-3, WTSt 52-3 30 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B
Kesselbleche nach DIN 17155   Erschmelzungs-
verfahren
Stahlsorte
Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des
Prüfers
6 H I, H II 30 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis B
7 17 Mn 4 30 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis A
Feinkornbaustähle nach DIN 17102  
8 StE 26, StE 29     Abnahmeprüfzeugnis B
9 WStE 26, WStE 29 30 Walztafel  
10 TTStE 26, TTStE 29      
11 StE 32, StE 36 30 Walztafel bei Tanks ohne inneren Überdruck:
Abnahmeprüfzeugnis B
bei Tanks mit innerem Überdruck:
Abnahmeprüfzeugnis A
12 WStE 32, WStE 36
13 TTStE 32, TTStE 36
14 StE 26 bis StE 36 > 30-40   Abnahmeprüfzeugnis A
15 WStE 26 bis WStE 36 Walztafel mit Zusatzprüfung nach
16 TTStE 26 bis TTStE 36   Nummer 12 Abs. 5
17 StE 39 bis StE 51 nach Gutachten des Sachverständigen Walztafel Abnahmeprüfzeugnis A
18 WStE 39 bis WStE 51
19 TTStE 39 bis TTStE 51
Nichtrostende austenitische Stähle nach DIN 17440 Stahlsorte
Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des Prüfers
20 alle, ausgenommen

Werkstoff-Nr. 1.4305

20 nach
DIN 17440 Nr. 82
Abnahmeprüfzeugnis B
Aluminium und Aluminiumlegierungen bei Tanks ohne inneren Überdruck:
Abnahmeprüfzeugnis B
bei Tanks mit innerem
Überdruck: Abnahmeprüfzeugnis A
Werkstoffsorte
Lieferwerk
Zustand
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des Prüfers
21 nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 1 nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 2 nach AD- Merkblatt
W6/1, Nr. 5
Sonstige metallische Werkstoffe
22 nach Gutachten des Sachverständigen

Tafel 2

Tanks Rauminhalt *
m3
Nennwanddicke
mm
Oberirdisch, drucklos außer standortgefertigt bis 1,0 1,25
Oberirdisch, außer standortgefertigt bis 2,0 2,0
größer 2,0 3,0
Oberirdisch, standortgefertigt alle Größen 3,0
Unterirdisch alle Größen 5,0
* Rauminhalt ist der geometrische Inhalt, ohne Berücksichtigung unwesentlicher Herstellungsungenauigkeiten


ENDE

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