Fußnoten TRbF 280

zu 2.2

*) Es ist vorgesehen, daß für werksgefertigte Tanks ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt wird, das dann sowohl die Bauartzulassung noch § 12 der VbF als auch - noch Änderung des WHG - die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h WHG ersetzt.

Zu 2.8 (2)

1) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung muß gegenüber dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF nachgewiesen werden.

2) Diese Bestimmung muß bis spätestens 31.12.1993 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Tankfahrzeuge nur nach einer Fahrzeugseite entleert werden. Außerdem müssen Warnbaken seitlich neben dem Tankfahrzeug an der Seite aufgestellt werden, auf der abgefüllt wird, bündig mit der Front und dem Heck des Tankfahrzeuges; hierauf kann verzichtet werden, wenn über einen zentralen Füllschrank abgefüllt wird und der Abstand zwischen Tankfahrzeug und Füllschrank gering ist. Außerdem müssen bei Gefälle nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln Keile gelegt werden.

zu 6.3 (3)

3) wasserrechtliche Bestimmungen können weitergehende Vorgaben enthalten.

 

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