zurück |
4.23 Leckanzeiger für Über- und Unterdrucksysteme
4.231 Allgemeine Anforderungen
(1) Die im Überwachungsraum der doppelwandigen Rohrleitungen von den Leckanzeigern erzeugten Über- bzw. Unterdrücke sind so zu wählen, daß die zulässige Beanspruchung der Rohrleitungswandungen auch bei druckloser Rohrleitung nicht überschritten wird.
(2) Die Anlageteile eines Leckanzeigers, die mit Druck beaufschlagt werden können, und die Verbindungsleitungen müssen sowohl den Überwachungsdrücken im Überwachungsraum als auch den Betriebsdrücken in der Betriebsrohrleitung standhalten.
(3) Leckanzeiger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, daß ihre Funktion jederzeit durch Anzeige der Über- bzw. Unterdruckwerte im Überwachungsraum und gleichzeitiger Messung der Schaltwerte die Funktion überprüft werden kann. Die lichte Weite der Verbindungsleitungen zwischen Leckanzeiger und Überwachungsraum muß bei doppelwandigen Rohrleitungen in Räumen und bei Rohrleitungen. die mindestens 30 cm unter Erdgleiche liegen. 4 mm. in anderen Fällen 6 mm betragen. Die Verbindungsleitungen zwischen Leckanzeiger und Überwachungsraum sind dauerhaft farblich zu kennzeichnen:
- Meßleitung: | rot |
- Saug- oder Druckleitung: | weiß bzw. glasklar |
- Auspuffleitung: | grün. |
4.232 Leckanzeiger für Überdruck
(1) Der Überdruck im Überwachungsraum muß bis zum Eintritt eines Lecks höher sein als der höchste Betriebsdruck der Rohrleitung.
(2) Der Überdruck beim Alarmschaltpunkt muß mindestens 1 bar höher sein als der höchste Betriebsdruck der Rohrleitung.
4.233 Luftaufbereitung
Zur Druckerhöhung eingebrachte Außenluft muß so über einen austauschbaren Trockenfilter geführt werden, daß zu Kondensatbildung neigende feuchte Außenluft nicht in den Überwachungsraum gelangt. Der Trockenfilter ist so zu dimensionieren, daß die in den Überwachungsraum eingebrachte Außenluft eine relative Feuchte von höchstens 10 % hat. Dabei ist eine durchschnittliche relative Feuchte der Ansaugluft von 80 % bei 30 °C Lufttemperatur und eine Betriebsdauer des Trockenluftfilters von einem Jahr zugrunde zu legen.
4.234 Leckanzeiger für Unterdruck (Bild 1)
(1) Der Unterdruck im Überwachungsraum muß bis zum Eintritt eines Lecks unter dem atmosphärischen Druck liegen.
(2) Der Unterdruckerzeuger muß bei einem Druck, der dem Druck beim Alarmschaltpunkt (Absolutwert) entspricht, einen Volumenstrom von 100 (+0 -30) l/h Luft fördern.
(3) Der Unterdruck (Relativwert) beim Alarmschaltpunkt muß mindestens 30 mbar höher sein als der Druck, der sich nach der Gleichung
PAlarm = 30 + H ⋅ ρ ⋅ 0,98 [mbar]
errechnet (HD-Gerät),
dabei bedeutet
H = maximale Höhe des Überwachungsraumes in cm,
ρ = spezifische Dichte des Lagergutes, jedoch mindestens 1,0 g/cm3.
(4) Der Alarm gilt als sichergestellt, wenn der über dem Flüssigkeitsspiegel verbleibende Gasraum des Überwachungsraumes, der sich durch in den Überwachungsraum eindringende Flüssigkeit verringert hat, höchstens ein Volumen hat, das sich nach folgender Gleichung errechnet
V = 100 Pa / P1 [%]
dabei bedeutet
V = | verbleibender Gasraum in l vom Volumen des Überwachungsraumes |
Pa = | absoluter Druck in mbar beim Schaltpunkt für "Pumpe aus" |
P1 = | absoluter Alarmdruck in mbar. |
(5) Bei Verwendung von Leckanzeigern im Unterdruckverfahren muß in der Saug- und Auspuffleitung an geeigneter Stelle je eine Flüssigkeitssperre vorhanden sein, die im Falle einer Undichtheit verhindert, daß Fördergut oder Grundwasser in den Leckanzeiger eindringen kann bzw. Fördergut durch die Auspuffleitung ins Freie gelangt.
Bild 1 Zulässige Volumenströme von Druckerzeugern
4.3 Leckanzeigeflüssigkeiten
4.31 Eigenschaften
4.311 Fließverhalten
Leckanzeigeflüssigkeiten sollen bei Lagertemperaturen zwischen -20 °C und +50 °C rein viskos sein, sie sollen insbesondere nicht stocken und nicht den Aggregatzustand ändern.
4.312 Ausdehnungskoeffizient
Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit bei 20 °C soll in der Regel nicht größer als 5 ⋅ 10-4 K-1 sein.
4.313 Flammpunkt
Der Flammpunkt der Leckanzeigeflüssigkeit darf nicht unter +70 °C liegen.
4.314 Fungizide Eigenschaften
Leckanzeigeflüssigkeiten müssen fungizide Eigenschaften haben.
4.315 Entmischung
Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen sich nicht entmischen. Auch beim Verdünnen bzw. Ansetzen der gebrauchsfertigen Mischung und nach längerem Gebrauch darf kein schädlicher Niederschlag ausfällen. Kolloidal disperse Trübung ist zulässig.
4.32 Schädliche Wirkungen
4.321 Unschädlichkeit gegenüber Werkstoffen
Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen keine schädlichen Wirkungen auf die Werkstoffe haben, mit denen sie in Berührung kommen.
4.322 Schädliche Wirkungen auf das Grundwasser
Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen keine schädlichen Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausüben.
4.323 Chemische Reaktionen mit dem Fördergut
(1) Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen weder mit dem Lagergut unter Wärme- oder Gasentwicklung reagieren noch exotherme oder unter Gasentwicklung oder Volumenvergrößerung ablaufende Reaktionen im Fördergut auslösen.
(2) Sollen Leckanzeigeflüssigkeiten für doppelwandige Rohrleitungen zur Beförderung von anderen Stoffen als Mineralölen verwendet werden, so sind diese zwecks Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 zu nennen und ggf. Proben derselben zur Verfügung zu stellen. Zu den Mineralölen zählen u.a. Heizöle, Diesel- und Ottokraftstoffe.
4.33 Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten
Die Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten muß zur Prüfung angegeben werden. Eine Änderung der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung. Die Prüfstelle darf Dritten die Zusammensetzung nicht mitteilen.
4.34 Mischung von Leckanzeigeflüssigkeiten
Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen nur ausgetauscht oder miteinander vermischt werden, wenn dies nach dem Gutachten zulässig ist.
5 Prüfgrundsätze
5.1 Überwachungsräume
(1) Anhand der Zeichnungen und eines Prüfmusters des Rohrleitungssystems ist zu prüfen, ob eine vollständige Füllung mit Leckanzeigemedium möglich ist.
(2) Die Größe des Überwachungsraumes ist durch Berechnung, Ausliterung oder Einströmversuche zu prüfen.
(3) Es ist zu prüfen, ob die äußeren und inneren Rohrwandungen den im Überwachungsraum auftretenden Drücken standhalten.
(4) Es ist nachzuprüfen, ob Einbauten vorhanden sind, die die Doppelwandigkeit beeinträchtigen können, und ob an geeigneter Stelle Anschlußmöglichkeiten für den Leckanzeiger vorgesehen sind.
(5) Bei der Herstellung der doppelwandigen Rohrleitung sind die für die Funktionssicherheit wesentlichen Arbeitsabläufe zu prüfen.
(6) An dem Prüfmuster ist zu prüfen, ob die Forderungen eines einwandfreien Durchganges der Leckanzeigeflüssigkeit erfüllt sind.
(7) Bei Anwendung des Unterdruckverfahrens ist der Durchgang für Fördergut und Wasser zusätzlich durch einen Einströmversuch mit Fördergut und Wasser, je nach Viskosität des Fördergutes, zu prüfen.
5.2 Leckanzeiger
5.21 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Erkennbarkeit der Leuchtmelder ist visuell zu prüfen.
(2) Die Eignung der Verbindungsleitungen für die Leckanzeigemedien ist nachzuweisen. Der Nachweis gilt durch Erklärung des Herstellers der Verbindungsleitungen als erbracht.
(3) Sofern für den Leckanzeiger oder seine Teile Werkstoffe verwendet werden sollen, deren Eignung, Beständigkeit und Verträglichkeit bereits anderweitig geprüft ist, genügt ein Hinweis auf das erteilte Prüfzeichen. Anderenfalls hat der Hersteller des Leckanzeigers oder der Teile anhand von Beständigkeits- und Verträglichkeitsbescheinigungen des Werkstoffherstellers oder durch ein Gutachten einer Prüfstelle die Eignung der Werkstoffe nachzuweisen.
5.22 Einrichtungen der Leckanzeiger
5.221 Alarmmelder
(1) Das akustische Alarmsignal ist auf zuverlässige Funktion im Dauerbetrieb von 24 Stunden zu prüfen.
(2) Die Messung des A-bewerteten Schallpegels in Form eines Dauertones erfolgt am Ende des Dauerbetriebes in Anlehnung an DIN 45635 Teil 1, Ausgabe Januar 1972. Aus den Ergebnissen von mindestens 3 Meßpunkten ist das arithmetische Mittel zu bilden.
(3) Die Meßpunkte sollen in ungefähr gleichen Abständen voneinander auf einer Halbkugel über der Vorderseite des Leckanzeigers liegen. Der Radius der Halbkugel soll r = 1 m betragen. Die äußersten Meßpunkte auf der Halbkugel sind so zu wählen, daß der Radius an diesen Stellen mit der Vorderseite des Leckanzeigers einen Winkel von 45° bildet.
(4) Für die Messung des Schallpegels ist der Leckanzeiger mit der vom Hersteller vorgesehenen Befestigung an einer schweren und schallharten Wand anzubringen. Eine Wand gilt als schwer, wenn ihr Flächengewicht mindestens 200 kg/m2 beträgt; und als schallhart, wenn ihr Absorptionsfaktor s< 0,05 ist.
(5) Anhand der eingereichten Unterlagen und eines oder mehrerer Prüfmuster ist die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 3 und 4.2 im Labor an einer Modellanlage und, soweit erforderlich, im Feldversuch zu prüfen.
(6) Die elektrischen Einrichtungen des Leckanzeigers sind anhand der Schaltpläne und am Prüfmuster auf Einhaltung der VDE-Bestimmungen und ggf. des Explosionsschutzes zu prüfen.
(7) Die Funktionsfähigkeit der elektrischen Einrichtungen ist auch bei den in Nummer 3.1 Abs. 3 festgelegten Grenztemperaturen zu prüfen. Die Grenztemperaturen sind jeweils zweimal anzufahren und mindestens 3 Stunden zu halten.
5.222 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme
(1) Die Gebereinrichtungen sind hinsichtlich der Anforderungen visuell zu prüfen.
(2) Der Inhalt des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters ist auszumessen und der nutzbare Rauminhalt zu überprüfen. Ferner ist zu prüfen, ob de Anforderungen von Nummer 4.222 erfüllt sind und eine Kennzeichnung mit Hersteller- und Typbezeichnung vorhanden ist.
5.23 Leckanzeiger für Über- und Unterdrucksysteme
5.231 Allgemeine Anforderungen
(1) Der vom Leckanzeiger erzeugte Über- bzw. Unterdruck ist durch Messen der Schaltwerte unter Berücksichtigung der Toleranzen für die Schaltwerte für
(2) Der Überdruck- bzw. Unterdruckschalter des Leckanzeigers ist, sofern er nicht bekannter und bereits anderweitig geprüfter Bauart ist, im Dauertest bei Raumtemperatur auf Betriebssicherheit innerhalb 104 Lastspielen zu prüfen.
(3) Die Funktionsprüfung der Druckschalter und Druckerzeuger für Leckanzeiger, die im Freien errichtet werden sollen, ist unter Berücksichtigung von Nummer 3.1 Abs. 3 wie folgt durchzuführen:
Bei den Prüfungen nach Ziffer 1 bis 3 ist zu überprüfen, ob die nach Absatz 1 gemessenen Schaltwerte eingehalten wurden.
(4) Die Funktionsprüfung der Druckschalter und Druckerzeuger für Leckanzeiger, die in frostfreien Räumen errichtet werden sollen, ist entsprechend Absatz 3 durchzuführen, jedoch bei Grenztemperaturen von -5 °C und +50 °C.
(5) Für die Messung der Drücke ist ein Meßinstrument mit einer Klassengenauigkeit von mindestens 0,6 zu verwenden.
5.232 Leckanzeiger für Überdruck
Die Kennlinie des Druckerzeugers ist aufzunehmen. Die Prüfung erfolgt unter Verwendung eines Luftmengenmessers.
5.233 Luftaufbereitung
Die vom Hersteller eingereichte Berechnung über die Dimensionierung des Trockenfilters zur Luftaufbereitung ist auf Einhaltung der Anforderung zu prüfen.
5.234 Leckanzeiger für Unterdruck
(1) Die Kennlinie des Druckerzeugers ist aufzunehmen und auf Einhalten des beim Alarmschaltpunkt (Absolutwert) auf 100 (+0 -30) l/h Luft begrenzten Volumenstromes zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unter Verwendung eines Luftmengenmessers.
(2) Flüssigkeitssperren sind in 15° Schräglage von der Lotrechten im Temperaturbereich von -25 °C bis +70 °C auf Funktionsfähigkeit und Gasdichtheit mit einem Unterdruck von 0,5 bar zu prüfen. Die Flüssigkeitssperren werden außerdem bei Raumtemperatur mit dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes der Betriebsrohrleitung, jedoch mindestens mit einem Überdruck von 6 bar, auf Festigkeit geprüft.
5.3 Leckanzeigeflüssigkeiten
5.31 Prüfmuster
Der Hersteller hat der Prüfstelle etwa 20 l der unverdünnten Leckanzeigeflüssigkeit zu übersenden und anzugeben, ob und in welchem Verhältnis gegebenenfalls eine Mischung mit Wasser vorgenommen werden soll.
5.32 Eigenschaften
5.321 Fließverhalten
Bei zur Kristallisation neigenden Flüssigkeiten ist der Gefrierpunkt (freezing point) nach ASTM D 1177-65 zu prüfen. Er darf nicht höher als -20 °C liegen. Bei stockenden Flüssigkeiten ist zu untersuchen, ob die Flüssigkeit unter Anwendung des Verfahrens nach DIN 51597 bei -20 °C noch ausreichend fließfähig ist.
5.322 Ausdehnungskoeffizient
Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit ist vom Hersteller unter Anwendung des Verfahrens nach DIN 51757 zu ermitteln.
5.323 Flammpunkt
Geprüft wird die Leckanzeigeflüssigkeit im Anwendungszustand nach DIN 51758.
5.324 Fungizide Eigenschaften
Die Leckanzeigeflüssigkeiten sind in der vom Hersteller vorgeschriebenen Einsatzkonzentration sowie 1 :1 mit Wasser verdünnt zu prüfen. Für die mikrobiologischen Untersuchungen in Flüssigkeitskultur werden zwei verschiedene Medien a und B benutzt. Die Prüfung im Medium a (Mineralsalzlösung ohne assimilierbare Kohlenstoffquelle, Zusammensetzung siehe Anhang 2 Tafel 1) gibt darüber Auskunft, ob die Leckanzeigeflüssigkeit Nährstoffbestandteile enthält, die von den Prüfpilzen verwertet werden können. Medium B (Sabouraud-Medium, Zusammensetzung siehe Anhang 2 Tafel 2) stellt für die Prüfpilze ein Vollmedium dar und dient der Beurteilung der fungitoxischen Eigenschaften der zu prüfenden Leckanzeigeflüssigkeit. Die Prüfung wird nach Anhang 2 durchgeführt.
5.325 Entmischung
(1) Für die Prüfung auf Entmischung und Niederschlagsbindung ist 1l gebrauchsfertige Mischung in Kontakt mit den Werkstoffen, mit denen die Leckanzeigeflüssigkeit in Berührung kommt, 56 Tage bei Zimmertemperatur in einem greduierten, konischen Scheidetrichter nach Squibb erschütterungsfrei aufzubewahren. Danach ist durch Augenschein festzustellen, ob die Leckanzeigeflüssigkeit sich entmischt oder sich ein Niederschlag gebildet hat.
Tafel 1. Zu Nummer 7.2 Umfang und Häufigkeit der Fertigungsprüfung
Lfd. Nr. | Gegenstand der
Prüfung |
Eigenschaften | Häufigkeit | Anforderungen nach Nummer | Prüfungen nach Nummer |
1 | Leckanzeiger | Funktionsfähigkeit | Stückprüfung | 4.21 | 5.21 |
4.22 | 5.221 (6) | ||||
5.222 | |||||
4.23 | 5.221 (6) | ||||
5.231 (1) u. (5) | |||||
2 | Kennzeichnung | Stückprüfung | 4.212 | 5.212 |
(2) Als unschädlich und daher zulässig ist ein Niederschlag anzusehen, wenn sein Volumen nach 56 Tagen weniger als 0,5 cm3/l beträgt und ein restloser Durchgang durch ein Sieb nach DIN 4188 Blatt 1 mit 0,2 mm lichter Maschenweite, 0,125 mm Durchmesser und 0,325 mm Maschenabstand möglich ist.
5.33 Schädliche Wirkungen
5.331 Unschädlichkeit gegenüber Werkstoffen
(1) Vorerst wurden Prüfungen für die Unschädlichkeit der Leckanzeigeflüssigkeiten gegenüber unlegiertem Stahl, Kupfer und Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) festgelegt.
(2) Die Korrosionsprüfung ist als statischer Test unter Berücksichtigung der in DIN 50905 niedergelegten allgemeinen Richtlinien für Korrosionsprüfungen auszuführen.
(3) Die Probebleche sind nach Anhang 1 vorzubereiten.
(4) Für andere metallische und nichtmetallische Werkstoffe, mit denen die Leckanzeigeflüssigkeit in Berührung kommt, müssen weitere Prüfvorschriften festgelegt werden.
5.332 Schädliche Wirkungen auf das Grundwasser
Der Nachweis, daß die Leckanzeigeflüssigkeit keine Bestandteile enthält, die nach Menge und Löslichkeit bei vorschriftsmäßiger Verarbeitung eine ernsthafte Gefährdung von Personen oder bei eintretender Undichtheit eine Gefahr für das Grundwasser ausüben können, und daß die für gefährliche Stoffe gültigen Vorschriften beachtet sind, gilt durch die Erklärung vom Hersteller als erbracht.
5.333 Chemische Reaktionen mit dem Fördergut
Ob Leckanzeigeflüssigkeiten mit dem Fördergut reagieren können, ist erforderlichenfalls durch Messung der Wärmetönung und des Druckverlaufs der Reaktion zu prüfen.
5.34 Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten und Mischung von Leckanzeigeflüssigkeiten
Die Einhaltung der Bedingungen von Nummer 4.33 und 4.34 ist zu überprüfen.
weiter |
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion