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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 511 - Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern
Ausgabe Juni 1982
(BArbBl. 6/1982 S. 53; 12/1982 S. 53; 3/1986 S. 80aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
Diese Richtlinie gilt für Grenzwertgeber an ortsfesten Tanks nach TRbF 120 Nr. 5.4 zur Lagerung von Ottokraftstoffen nach DIN 51600 bzw. DIN 51607 und nach TRbF 220 Nr. 6.3 zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603 und Dieselkraftstoff nach DIN 51601.
1 Begriffe
1.1 (1) Der Grenzwertgeber - im folgenden GWG genannt - ist eine Einrichtung, die im Zusammenhang mit der Abfüllsicherung nach TRbF 512 - im folgenden AS genannt - ein Überfüllen ortsfester Tanks verhindern soll.
(2) Der GWG bildet zusammen mit der AS eine Steuerkette.
(3) Der GWG gibt bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes des Lagergutes unter Berücksichtigung von Nachlauf durch Schalt- und Schließverzögerung ein elektrisches Signal an den Schaltverstärker (siehe TRbF 512). Der GWG (siehe Bild 2) besteht aus folgenden Teilen:
1.2 Die Sonde ist der in den Tank teilweise hineinragende Träger des Fühlers.
1.3 Der Fühler ist ein glasgekapselter temperaturabhängiger Widerstand (Kaltleiter) und im unteren Ende der Sonde eingebaut.
1.4 Das Schutzrohr umschließt bei Sonden, die nicht selbst die Funktion eines Schutzes gegen mechanische Beschädigungen übernehmen, ggf. den Teil der Sonde, der aus dem Lagerbehälter herausragt.
1.5 Die Anschlußeinrichtung ist eine Steckvorrichtung nach Bild 3 bis 6 oder 8 einschließlich Zuleitung, mit der die Verbindungsleitung kontaktiert wird.
1.6 Der Einschraubkörper dient der Führung und Arretierung der Sonde und der Befestigung des GWG am Tank.
2 Baugrundsätze
2.1 Allgemeines
(1) Der GWG soll in Verbindung mit der AS das Überfüllen ortsfester Tanks beim Befüllen aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks selbsttätig verhindern. GWG verschiedener Bauarten und Verbindungsleitungen müssen austauschbar sein, ohne daß die Funktion der Steuerkette beeinträchtigt wird.
(2) Alle GWG müssen mit jedem der TRbF 512 entsprechenden Schaltverstärker zusammen arbeiten können. Zwischen Schaltverstärker und den elektrischen Teilen der Stellglieder erfolgt eine Zuordnung. Innerhalb dieser Zuordnung müssen diese Teile austauschbar sein.
2.2 Werkstoffe
Die für die Bauteile der GWG verwendeten Werkstoffe müssen hinreichend korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein. Bei Verwendung von nichtmetallischen Werkstoffen sind die chemische Beständigkeit gegen die für den Verwendungszweck vorgesehenen Lagergüter sowie die ausreichende thermische Beständigkeit und ggf. die ausreichende mechanische Festigkeit nachzuweisen.
2.3 Konstruktion
(1) GWG müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.
(2) Alle elektrischen Bauteile müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.
(3) Die Abgabe aus dem Tankfahrzeug bzw. dem Aufsetztank über die AS in den Lagerbehälter darf erst dann möglich sein, wenn die elektrische Verbindung zum GWG hergestellt ist und der GWG über den Schaltverstärker die Betätigung des Stellgliedes freigibt.
(4) Bei elektrischen oder mechanischen Störungen, wie z.B. Leitungsbruch, Kurzschluß, Unterschreitung des erforderlichen Arbeitsdruckes im hydraulischen oder pneumatisch betätigten System, muß die Abgabe selbsttätig unterbrochen werden.
2.4 Grenzwertgeber (siehe Bild 2)
2.41 Fühler (Kaltleiter)
Das Signal an den Schaltverstärker ist durch einen Kaltleiter (PTC-Widerstand) zu geben, der folgende Anforderungen erfüllen muß:
2.42 Sonde
(1) Werkstoff und Abmessungen der Sonde müssen so gewählt werden, daß ausreichende mechanische Festigkeit sowie chemische und thermische Beständigkeit gegen das Lagergut gewährleistet sind.
(2) Zur Befestigung der Sonde am Lagerbehälter ist ein Einschraubkörper zu verwenden. Die Sonde muß so gestaltet sein und so durch den Einschraubkörper geführt werden, daß am Behälter Druckproben mit 1 bar Überdruck vorgenommen werden können.
(3) Die Sonde muß am oberen Ende eine Markierung tragen, die es ermöglicht, nach dem Einbau die richtige Einbautiefe zu kontrollieren. Die Markierung ist unverlierbar anzubringen und muß deutlich lesbar das Abstandsmaß vom Markierungsstrich bis zur Unterkante des Fühlers in mm angeben.
(4) Um den Fühler der unerwünschten unmittelbaren Einwirkung von Spritzeinflüssen, Zugluft und Schaum aus dem Lagergut zu entziehen, muß der Fühler durch eine Hülse entsprechend Bild 7 geschützt werden.
2.43 Schutzrohr
(1) Die Sonde soll so fest gebaut und gestaltet sei; daß sie den mechanischen Schutz gegen Beschädigung übernimmt. Bei Sonden zugelassener Bauarten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, muß der Schutz von einem Schutzrohr übernommen werden, welches den aus dem Tank herausragenden Teil der Sande umschließt.
(2) Die Sonde bzw. das Schutzrohr muß so ausgebildet sein, daß die Armatur für Rohrmontage Typ 904 nach Bild 4 oder Typ 907 nach Bild 8 angebracht werden kann.
2.44 Anschlußeinrichtung
Die elektrischen Anschlußeinrichtungen messen den Anforderungen von Bild 3 bis 6 oder 8 genügen.
2.45 Einschraubkörper
(1) Der Einschraubkörper soll aus korrosionsfestem Stahl, Messing oder geeignetem Kunststoff hergestellt sein.
(2) Der Einschraubkörper soll zur Befestigung der Sonde am Lagerbehälter mit einem R 1"-Rohr-Außengewinde versehen sein, sofern er nicht Bestandteil einer speziellen kombinierten Befestigungsarmatur ist.
(3) Durch den Einschraubkörper soll die Sonde so geführt sein, daß am Behälter Druckprüfungen mit 1 bar Überdruck vorgenommen werden können.
(4) Der Einschraubkörper muß mit einer sicheren Feststelleinrichtung für die Sonde, z.B. mit einer Druckschraube mit mechanischer Begrenzung des Anzugmomentes, versehen sein.
3 Explosionsschutz
(1) GWG, die für Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen vorgesehen sind, die die Bedingungen der TRbF 120 Nr. 5.22 oder 5.23 erfüllen, müssen den Anforderungen der VDE 0171 für die Schutzart "Eigensicherheit" genügen, jedoch mit einer Begrenzung der Höchsttemperatur des Kaltleiters auf 200 °C, des Kurzschlußstromes auf höchstens 150 ma und der höchsten Verlustleistung auf 600 mW.
(2) GWG, die für Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen vorgesehen sind, die die Bedingungen der TRbF 120 Nr. 5.22 oder 5.23 nicht erfüllen, oder die für Tanks zur Lagerung von Heizöl EL oder Dieselkraftstoff vorgesehen sind, bei denen nach TRbF 112 Nr. 3.3 Abs. 2 die Ausrüstung den Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten den Gefahrklassen a I, a II oder B entsprechen muß, müssen den Anforderungen der VDE 0171 für die Schutzart "Eigensicherheit" für Zone 0 genügen.
Abbildungen
Bild 1 Grenzwerte für den Arbeitsbereich des Fühlers
Bild 2 Grenzwertgeber, bei dem die Sonde gleich Schutzrohr ist
Bild 3 Flanschstecker-Einsatz, Typ 901
Bild 4 Armatur für Rohrmontage, Typ 904
Bild 5 Armatur für Wandmontage, Typ 905
Bild 6 Füllrohrverschluß; mit Anschluß für den Grenzwertgeber, Typ 906
Bild 7 Hülse für den Fühler des Grenzwertgebers
Bild 8 Armatur für Rohrmontage mit Flanschsteckereinsatz, Typ 907
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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