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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 513 - Richtlinie für selbsttätig schließende Zapfventile
Ausgabe Februar 1985
(BArbBl. 2/1985 S. 83; 5/1989 S. 68aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
Diese Richtlinie gilt für den Bau und die Prüfung selbsttätig schließender Zapfventile, die nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sein müssen.
Zapfventile, die den nachstehenden Richtlinien entsprechen, erfüllen die Anforderungen, die an Zapfventile für
mit einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min im Vollschlauchsystem gestellt werden.
1 Bauartzulassung
(1) Selbsttätig schließende Zapfventile bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Die Bauartzulassung muß die Funktionssicherheit und, sofern die Zapfventile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II und B eingesetzt werden sollen, den Explosionsschutz umfassen.
(2) Die Funktionssicherheit des Zapfventils wird nach Nummer 3 begutachtet.
(3) Die Begutachtung des Explosionsschutzes erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.
2 Begriffsbestimmungen
Selbsttätig schließende Zapfventile sind solche, die an einem Schlauchauslauf befestigt werden können, mit einem Auslaufrohr in den zu befüllenden Behälter hineinragen, ohne mit der Einfüllöffnung des Behälters fest verbunden werden zu können, und die vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen.
3 Baugrundsätze
3.1 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Zapfventile müssen funktions- und betriebssicher und so eingerichtet sein, daß sie vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen.
(2) Die Funktionssicherheit muß bei der jeweiligen Konsistenz des Füllgutes gegeben sein.
(3) Zapfventile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II und B müssen explosionsgeschützt sein.
3.2 Werkstoffe
Werkstoffe für Zapfventile müssen gegenüber den abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfen beständig sein. Sie dürfen sich auch durch Witterungseinflüsse, Alterung und den Betrieb - von normaler Abnutzung abgesehen - nicht nachteilig verändern.
3.3 Spezielle Anforderungen
(1) Zapfventile müssen für den Vollschlauchbetrieb zur Befüllung von Behältern im freien Auslauf geeignet sein und dürfen keine Einrichtungen für den unmittelbaren Anschluß an einen Füllstutzen besitzen.
(2) Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie aus der Öffnung des zu befüllenden Behälters auch beim Befüllen nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Ventils entstehenden Rückstoß nicht herausgedrückt werden können.
(3) Zapfventile dürfen nur durch Betätigung von Hand geöffnet werden können. Ein selbsttätiges Öffnen muß verhindert sein.
(4) Die Gehäuse von Zapfventilen müssen mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgelegt sein.
(5) Zapfventile mit in geöffneter Stellung feststellbarem Ventilgriff müssen so beschaffen sein, daß das selbsttätige Schließen bei jeder Rastenstellung des Ventilgriffes und auch bei unbeabsichtigtem Herausgleiten aus dem Füllstutzen mit Fall auf den Boden gewährleistet ist.
(6) Zapfventile mit Schließventilen, die mittels Federkraft gegen die Strömungsrichtung schließen, müssen einem Berstdruck standhalten, der mindestens dem dreifachen des Nenndrucks entspricht. Alle anderen Zapfventile müssen einem Berstdruck standhalten, der mindestens dem sechsfachen des Nenndrucks entspricht.
(7) Zapfventile müssen unempfindlich gegenüber Schmutz und Witterungseinflüssen sein.
(8) Zapfventile dürfen beim Fallen aus 1 m Höhe auf Beton keine Beschädigungen erleiden, die die Schließfähigkeit des Zapfventils beeinträchtigen.
(9) Zapfventile müssen sich auf leichte Art und Weise ohne Verletzungsgefahr bedienen lassen.
(10) Zapfventile müssen so konstruiert sein, daß eine gute Regelbarkeit der Auslaufmenge - auch für kleine Volumenströme beim Nachfüllvorgang - möglich ist.
(11) Zapfventile müssen auch bei kleinen Volumenströmen selbsttätig schließen.
(12) Wenn das Zapfventil so angehoben wird, daß die Mündung des Auslaufrohres nicht mehr nach unten geneigt ist, darf spätestens dann kein Fördergut abgegeben werden können.
(13) Zapfventile müssen an gut sichtbarer Stelle einen ausreichenden Platz zur Kennzeichnung aufweisen.
(14) Die Feststellraste des Zapfventils darf die Beweglichkeit des Ventilhebels nicht beeinträchtigen.
4 Prüfgrundsätze
Es ist unter praxisnahen Bedingungen zu prüfen, ob die in Nummer 3 gestellten Anforderungen erfüllt sind. Dabei werden in Abhängigkeit von Bauart und Größe des Zapfventils die Grenzen für den Anwendungsbereich, z.B. Durchmesser, Größe und Länge des Schlauches, maximal zulässiger Betriebsdruck der Förderpumpe usw., festgelegt.
5 Kennzeichnung
Zapfventile müssen mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
6 Fertigungsprüfung
6.1 Allgemeines
(1) Die ordnungsgemäße Herstellung von Zapfventilen und deren Teile ist zu überwachen.
(2) Die Überwachung wird als Eigenüberwachung in sinngemäßer Anwendung von DIN 18200 (z.Z. noch Vornorm) durchgeführt.
6.2 Durchführung
(1) Die Fertigungsprüfung erfolgt durch Stückprüfung jedes Zapfventils.
(2) Durch die Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, daß die Werkstoffe, Maße und Passungen sowie die Bauart dem geprüften Baumuster entsprechen und das Zapfventil funktionsfähig ist.
(3) Die Ergebnisse der Fertigungsprüfung sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
6.3 Mängel bei der Fertigungsprüfung
(1) Bei ungenügendem Prüfungsergebnis sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen.
(2) Erzeugnisse, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind auszusondern.
(3) Nach Abstellung der Mängel sind - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffenden Prüfungen unverzüglich zu wiederholen.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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