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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 522 - Richtlinie für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
(LKS-Richtlinie)
Ausgabe März 1988
(BArbBl. 3/1988 S. 62aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
(1) Diese Richtlinie gilt für die Prüfung der Notwendigkeit. die Planung. den Einbau. den Betrieb und die technische Prüfung lokaler kathodischer Korrosionsschutzanlagen (LKS-Anlagen). Sie gilt für unterirdische Tankanlagen und für unterirdische Rohrleitungen nach TRbF 131, 231 und 302 aus metallischen Werkstoffen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.
(2) Die Richtlinie ist zugrunde zu legen. wenn in Vorschriften im Hinblick auf Korrosionsgefahren durch korrosive Böden, durch Elementbildung, z.B. Kontakte zu Stahl in Betonfundamenten und Fremdmetallen oder durch Streuströme aus Gleichstromanlagen für den Außenkorrosionsschutz ein zusätzlicher aktiver Korrosionsschutz gefordert wird. Sie gilt nur dann, wenn ein kathodischer Korrosionsschutz (KKS) nach TRbF 521 nicht möglich ist, weil zwischen den zu schützenden Anlagen und anderen Anlageteilen eine metallenleitende1 Verbindung nicht aufgehoben werden kann oder darf 2.
(3) Die Richtlinie kann auch für den Schutz erdberührter Außenflächen von Flachbodentanks herangezogen werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 2 gegeben sind.
(4) Der LKS kommt insbesondere in Betracht. wenn größere Anlageneinheiten. z.B. Tankläger mit einem oder mehreren Flachbodentanks mit deren zugehörigen verzweigten Rohrleitungsnetzen. als Gesamtanlage geschützt werden sollen. ohne daß sie von anderen Anlageteilen elektrisch getrennt 3 werden können.
(5) Der LKS kommt ferner in Betracht. wenn z.B. Rohrleitungen und Tanks metallenleitend mit Stahl in Beton oder mit fremden Installationen verbunden sind und diese Verbindungen nicht aufgehoben werden können.
(6) Die entsprechend dieser Richtlinie ausgeführten und betriebenen LKS-Anlagen stellen ausreichend sicher. daß an Tankanlagen und Rohrleitungen Außenkorrosionsschäden verhindert werden.
(7) Im Rahmen von Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 WHG kann für den Nachweis adäquater Sicherheit die Stellungnahme des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) zu einer LKS-Anlage zugrunde gelegt werden (siehe Nummer 5.2).
(8) Für den kathodischen Korrosionsschutz von Fernleitungen gilt TRbF 301.
1 Begriffe
1.1 LKS-Anlagen sind Einrichtungen, die elektrisch nicht abtrennbare Schutzobjekte durch kathodische Polarisation vor Außenkorrosion schützen. Durch gezielte Anordnung von Anoden ist lokal mittels Fremdstrom so viel Schutzstrom aufzubringen, daß nach der Polarisation das Potential nach Nummer 5.3 am Schutzobjekt erreicht wird.
1.2 Die für den LKS gebräuchlichen Begriffe sind in DIN 30676, DIN 50900 und DIN VDE 0150 aufgeführt.
2 Allgemeines
2.1 Für die Außenkorrosion von Tankanlagen und Rohrleitungen sind mehrere Einflußgrößen maßgebend. Bei der Beurteilung der Korrosionsgefährdung werden insbesondere die Einflüsse, die die Ausbildung von Korrosionselementen verursachen, sowie ein eventuell vorliegender Streustromeinfluß berücksichtigt.
2.2 Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer zu errichtenden LKS-Anlage ist es notwendig. die zu schützenden Anlageteile hinsichtlich ihrer Bauteile und ihrer gegenseitigen Einwirkungsmöglichkeiten zu erfassen. Es muß eine vermaßte Lageskizze und eine Schutzobjektbeschreibung vorliegen, die folgende Angaben enthalten soll:
2.3 (1) Sollen Böden von Flachbodentanks geschützt werden. ist dies nur möglich, wenn die Böden Kontakt mit dem Bodenelektrolyten haben und ein von außen eingespeister ausreichender Schutzstrom die benetzten Oberflächenteile erreicht. Folgende Tankgründungen können geeignet sein:
(2) Auf Sonderkonstruktionen. z.B. eingebaute Folien. ist zu achten. Nummer 2.2 gilt entsprechend.
3 Beurteilung der Korrosionsgefährdung
3.1 Einflußgrößen
(1) Für die Beurteilung der Korrosionsgefährdung der Gesamtanlage sowie der Notwendigkeit einer aktiven Korrosionsschutzmaßnahme (KKS oder LKS) sind zunächst die Einflußgrößen nach Nummer 4 und 5 dieser TRbF oder nach TRbF 521 zu ermitteln. Ergibt sich aus der Beurteilung der Einflußgrößen die Prüfung der Notwendigkeit eines LKS, so sind die Einflußgrößen nach Nummer 4 dieser TRbF zu bewerten.
(2) Jede betriebsmäßig metallenleitend verbundene Anlage ist als ein Schutzobjekt zu beurteilen.
3.2 Kennzahlen
(1) Den Werten für die Einflußgrößen nach Nummer 4 werden Kennzahlen zugeordnet.
(2) Für jede betriebsmäßig metallenleitend verbundene Anlage werden die nach Nummer 4 ermittelten Kennzahlen addiert.
3.3 Beurteilungs-Grenzwert
(1) Beträgt die Summe der Kennzahlen 18 oder mehr, so ist eine aktive Korrosionsschutzmaßnahme notwendig.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist in die Bescheinigung nach Anlage 1 einzutragen.
4 Einflußgrößen
4.1 Tank/Boden- bzw. Rohr/Boden-Potential, Streustrom-Einflüsse
4.11 Messungen
(1) Die Tank/Boden- bzw. Rohr/Boden-Potentiale bzw. eventuelle Potentialschwankungen infolge von Streuströmen werden an allen Tanks und Rohrleitungen gemessen (siehe Bild 1). Der Abstand zwischen den einzelnen Meßpunkten darf höchstens 10 m betragen.
Bild 1 Zu Nr. 4.11 Potentialmessungen
(2) Bei Flachbodentanks mit Durchmessern über 10 m sollen zusätzlich die Tank / Boden-Potentiale im Bereich des Bodens festgestellt werden. z.B. nach Heraustrennen eines Blechstückes aus dem Boden oder von außen nach Einbringen einer Horizontalbohrung unterhalb des Bodens.
4.12 Bewertung
(1) Die Kennzahl für die Potentialdifferenz ΔU wird in Abhängigkeit von der größten Differenz aller am Schutzobjekt ermittelten Potentiale nach Tafel 1 bestimmt.
(2) Bei der Ermittlung der Potentialdifferenz werden Potentiale von UCu/CuSO4 < 700 mV nicht berücksichtigt, wenn sie z.B. von verzinkten Erdern verursacht werden.
4.2 Spezifischer Bodenwiderstand, Homogenität des Erdbodens
4.21 Messungen
(1) Der spezifische Bodenwiderstand ρ wird nach dem Wenner-Verfahren (siehe Bild 2) gemessen.
Bild 2 Zu Nr. 4.21 Messung des spezifischen Bodenwiderstandes nach Wenner
(2) Bei Messungen nach dem Wenner-Verfahren sind mehrere Werte über die Fläche der zu beurteilenden Anlage zu ermitteln. Es sind Meßreihen mit Sondenabständen von 0,8 m, 1,6 m, 2,4 m, 3,2 m und. wegen der eventuellen Erfassung von Grundwasser, von 4 m durchzuführen. Auf diese Weise werden die Bodenwiderstände bis zur Verlegetiefe der Anlageteile erfaßt. Bei Flachbodentanks oder Rohrleitungen genügen in der Regel Messungen mit Sondenabständen von 0,8 m und 1,6 m.
(3) Ist eine Messung nach dem Wenner-Verfahren nicht durchführbar, kann der spezifische Bodenwiderstand z.B. auch in der Soil-Box mit Boden aus den entsprechenden Tiefen und von verschiedenen Entnahmestellen um das Schutzobjekt gemessen werden.
4.22 Bewertung
(1) Die Kennzahl für den spezifischen Bodenwiderstand wird in Abhängigkeit vom niedrigsten Wert des spezifischen Bodenwiderstandes im Bereich des Schutzobjektes nach Tafel 2 bestimmt.
(2) Unterscheiden sich die Bodenwiderstandswerte einer Meßreihe nach Nummer 4.21 Abs. 2 zur Tiefe hin (zunehmende Sondenabstände) bzw. bei mehreren Meßreihen auch in vergleichbaren Meßtiefen. so ist zur Bestimmung der Homogenität des Erdbodens das Verhältnis des größten zum kleinsten Wert zu bilden. Die Kennzahl wird in Abhängigkeit vom Bodenwiderstandsverhältnis nach Tafel 3 bestimmt.
(3) Beträgt der niedrigste Wert des spezifischen Bodenwiderstandes nach Absatz 1> 50.000 Ohm × cm, entfällt die Bewertung nach Absatz 2.
5 Ausführung
5.1 Allgemeines
(1) LKS-Anlagen sind von Fachbetrieben zu errichten, die über erfahrenes, geschultes Personal verfügen und eine geeignete Ausrüstung besitzen,
(2) Fachbetriebe sind solche, die ihre Qualifikation für diese Arbeiten nachweisen, z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung durch den Fachverband Kathodischer Korrosionsschutz, Esslingen. unter Beteiligung der Technischen Überwachungs-Organisationen.
(3) Die Fachbetriebe müssen die Errichtung der LKS-Anlage nach dieser Richtlinie gewährleisten.
(4) Bei der Ausführung sind die entsprechenden sicherheitstechnischen Vorschriften zu beachten, insbesondere
5.2 Planung
(1) Soll eine LKS-Anlage errichtet werden, hat der Fachbetrieb anhand der Unterlagen nach Nummer 2 dem Sachverständigen gegenüber zu begründen. daß ein KKS nach TRbF 521 nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchführbar ist.
(2) Der Fachbetrieb erstellt z.B. aufgrund von Erfahrungswerten oder einem Einspeiseversuch eine Konzeption für die LKS-Anlage.
(3) Der Sachverständige erstellt aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein Gutachten.
(4) Das Gutachten des Sachverständigen ist Grundlage für eine Eignungsfeststellung nach § 19h WHG durch die zuständige Behörde.
5.3 Schutzkriterium
(1) Das Potential des Schutzobjektes soll auf der gesamten Oberfläche auf ein Einschaltpotential von UCu/CuSO4 = -1,2 V oder negativer gegen den umgebenden Erdboden abgesenkt werden.
(2) In der Nähe von Stahlbetonfundamenten oder von gegen Erde niederohmigen Fremdanlagen reichen Werte von -0,8 V aus, wenn dort zum Polarisationsnachweis Kontrollbleche/Meßproben nach Nummer 5.56 eingebaut sind. An den Kontrollblechen ist ein Ausschaltpotential von UCu/CuSO4 = -0,85 V oder negativer nachzuweisen.
5.4 Voraussetzungen
(1) Damit ein ausreichender Schutzstrom zu den Fehlstellen der Umhüllung gelangen kann, ist es erforderlich. daß in der unmittelbaren Nähe der Schutzobjekte keine für den elektrischen Strom undurchlässigen Materialien (z.B. Kunststoffolie) vorhanden sind.
(2) LKS-Anlagen sind als Fremdstromanlagen zu errichten.
(3) Fremdstromanlagen können Streuströme erzeugen und daher Metallkonstruktionen im Erdreich gefährden. DIN VDE 0150 ist zu beachten. Zur Vermeidung schädigender Beeinflussungen fremder unterirdischer Anlagen sind diese ggf. mit dem Schutzobjekt metallenleitend bzw. über einen Abgleichwiderstand zu verbinden.
5.5 Errichtung
5.51 Anoden
(1) Anoden sollen so beschaffen und bemessen sein, daß sie den erforderlichen Schutzstrom entweder für die geplante Betriebszeit oder für 25 Jahre abgeben können.
(2) Anoden sind möglichst in Tiefe der Tankachse bzw. Rohrleitungsachse oder tiefer (Tiefenanode) einzubauen.
(3) Als Anoden für Fremdstromeinspeisung kommen Silizium-Gußeisen, Graphit oder Eisen in Betracht. Wegen des geringen Materialabtrages und der kleinen Abmessungen werden in der Regel Anoden aus 14 %igem Silizium-Gußeisen (FeSi) verwendet. Hierfür ist ein Ausnutzungsgrad von 80 % der Einbaumasse einzusetzen. Zur Verringerung der Anodenspannung und Verlängerung der Lebensdauer sind die Anoden niederohmig einzubetten; hierfür ist leitfähiger Koks IV einzusetzen.
(4) Es sind so viele Fremdstromanoden je Objekt anzuordnen. daß eine möglichst gleichmäßige Stromverteilung erzielt und eine schädliche Beeinflussung fremder unterirdischer Anlagen vermieden wird,
5.52 Schutzstromgeräte
(1) Die eingesetzten Schutzstromgeräte sollen der AfK-Empfehlung Nr. 6 entsprechen. Der Netzanschlußtransformator muß die Bedingung für sichere Trennung gemäß DIN VDE 0100 Teil 410 erfüllen. Als Prüfwechselspannung 50 Hz zwischen der Eingangswicklung und der Ausgangswicklung des Netzanschlußtransformators sind 3,5 kV ausreichend.
(2) Die Versorgungsspannung für das Schutzstromgerät darf nicht hinter betriebsmäßig betätigten Schaltern abgenommen werden. Das Schutzstromgerät ist fest anzuschließen und muß abschaltbar sein. Zur Kontrolle des Betriebszustandes müssen Schutzstromgeräte mit einem Strommesser zur ständigen Anzeige des Schutzstromes ausgerüstet und für Meßzwecke mit Strom- und Spannungsmeßbuchsen ausgerüstet sein.
(3) Auf Schutzstromgeräten muß ein Hinweis entsprechend Nummer 5.7 deutlich sichtbar angebracht sein.
5.53 Kabel
(1) Kabel zum Anschluß von Anoden und Schutzobjekten müssen zur die Verlegung im Erdboden geeignet sein und einen isolierenden Außenmantel haben. z.B. NYY-O.
(2) Bis zum Klemmenkasten nach Nummer 5.54 oder einem Sammelkabel muß der wirksame Mindestquerschnitt des Kabels vom Schutzobjekt 4 mm2 Cu. für Kabel von den Anoden 2 x 2.5 mm2 Cu betragen. Der wirksame Mindestquerschnitt für Kabel vom Klemmenkasten bis zum Schutzstromgerät richtet sich nach der Strombelastung; er muß mindestens 2.5 mm2 Cu betragen.
(3) Kabel sind im Erdreich in der Regel mit einer Überdeckung von mindestens 60 cm zu verlegen. Bei geringerer Erdüberdeckung ist ein mechanischer Schutz. z.B. Schutzrohr, vorzusehen.
(4) Werden Kabel in Schutzrohren in explosionsgefährdete Bereiche geführt, müssen die Rohre gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Wegen der Abdichtung wird auf TRbF 112 Nr. 4.117 Abs. 2 verwiesen.
(5) Kabel sind am Schutzobjekt an Bauteile anzuschließen, die betriebsmäßig nicht gelöst werden. Der Anschluß muß geschweißt. hartgelötet oder verschraubt sein. Für Verschraubungen sind Kabelschuhe und gegen Selbstlockern gesicherte Schrauben mindestens M 8 zu verwenden. Der Anschluß des Kabels am Tank sollte an einer Kabelanschlußlasche erfolgen.
{6) Ist ein Anschluß nur an lösbare Bauteile möglich, so ist in diesen Fällen an der Anschlußstelle durch ein Hinweisschild nach Nummer 5.57 darauf hinzuweisen. daß die Kabel nach Durchführung von Arbeiten an diesen Bauteilen wieder ordnungsgemäß anzuschließen sind.
(7) Anschluß- und Verbindungsstellen (z.B. Kabelmuffen, Anodenkopf) von Kabeln zu den Anoden müssen wegen der anodischen Belastung sorgfältig isoliert werden.
5.54 Klemmenkasten
(1) Die Kabel von den einzelnen Anoden und den Schutzobjekten sind in einen Klemmenkasten mit Trennklemmen mit Meßbuchsen einzuführen. Werden mehrere Tankanlagen und Rohrleitungen von einer LKS-Anlage geschützt. so sind mindestens zwei Anschlüsse erforderlich. Der Klemmenkasten ist oberirdisch an einer geschützten Stelle möglichst außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches zu installieren, andernfalls müssen die einschlägigen Vorschriften des Explosionsschutzes beachtet werden.
(2) Im Klemmenkasten können Abgleichwiderstände eingebaut werden. mit deren Hilfe die Verteilung des Schutzstromes auf die einzelnen Anoden angepaßt werden kann.
(3) Ein getrennt angeordneter Klemmenkasten kann sich erübrigen, wenn im Gehäuse des Schutzstromgerätes Trennklemmen für die Kabelabgänge und Abgleichwiderstände installiert sind.
(4) Die Klemmen sind dauerhaft zu bezeichnen.
5.55 Meßpunkte 4 und Meßstellen 5
(1) Am Schutzobjekt müssen in ausreichender Anzahl Meßpunkte zur Potentialmessung zur Verfügung stehen. Bei unterirdischen Tanks soll in der Regel der Abstand der Meßpunkte 2 m nicht überschreiten; bei Rohrleitungen soll der Abstand der Meßpunkte 10 m nicht überschreiten.
(2) Liegen Meßpunkte unter einer festen Abdeckung (z.B. armierte Betondecke. Asphaltabdeckung). so ist zur Einrichtung des Meßpunktes die feste Abdeckung zu durchbohren. z.B. ein kurzes Kunststoffrohr einzusetzen und mit einer Straßenkappe abzudecken oder das Kunststoffrohr mit unbewehrtem Beton aufzufüllen.
(3) Bei Flachbodentanks mit Durchmessern über 10 m muß durch geeignete Meßverfahren das Schutzpotential auch unter dem Tankboden nachgewiesen werden. z.B. durch
(4) Am Schutzobjekt sind in ausreichender Anzahl feste Meßstellen zur Messung des Schutzpotentials einzurichten.
(5) An Metallmantelrohren müssen Meßstellen eingerichtet werden.
(6) Zur Einrichtung der Meßstellen sind Kabelanschlüsse (NYY-O 2 x 2,5 mm2 Cu) von der Rohrleitung und dem Metallmantelrohr in einen oberirdischen Klemmenkasten zu führen.
5.56 Kontrollbleche/Meßproben
(1) Die Kontrollbleche sind aus dem gleichen Material wie das Schutzobjekt herzustellen. Für Schutzobjekte aus unlegiertem Stahl genügt jeder handelsübliche unlegierte Stahl.
(2) Die Kontrollbleche sollen Abmessungen von ca. 10 x 10 cm haben und zum Schutzobjekt isoliert und nach außen unisoliert sein.
(3) Die Kontrollbleche sind mit Kabel (NYY-O 1 x 2,5 mm2) an separaten Kathodentrennklemmen anzuschließen.
(4) Der Einbauort der Kontrollbleche ist im Lageplan zu vermaßen und zu bezeichnen. Die Trennklemmen sind entsprechend zu numerieren.
(5) Zur Vermeidung von Meßfehlern ist die Bezugselektrode zur Messung des Potentials in unmittelbarer Nähe des Kontrollblechs aufzusetzen. Hierzu ist ein Tiefenmeßpunkt einzurichten (siehe Bild 3).
Bild 3 Tiefenmeßpunkt
(6) Anstelle eines Kontrollblechs mit Tiefenmeßpunkt kann auch eine Meßprobe mit integrierter Bezugselektrode installiert werden (siehe Bild 4). Hierbei beträgt
UCu/CuSO4 = UKalomel - 0,07 V
Bild 4 Meßprobe
5.57 Hinweisschilder
(1) An jeder LKS-Anlage sind in ausreichender Anzahl gut sichtbare Schilder anzubringen, die in dauerhafter Beschriftung folgenden Hinweis enthalten sollen:
Achtung!Anlage ist kathodisch geschützt!
Vor Arbeiten am Tank oder an den Rohrleitungen kathodische Korrosionsschutzanlage abschalten!
Nach Beendigung der Arbeiten ggf. unterbrochene Kabelverbindungen wieder herstellen und die kathodische Korrosionsschutzanlage wieder in Betrieb nehmen!
(2) Am Schutzstromgerät ist folgendes Hinweisschild anzubringen:
Korrosionsschutzanlage muß dauernd in Betrieb sein!Bei Ausfall . . . benachrichtigen!
5.58 Einstellungsmessung nach Errichtung
Nach Errichtung der LKS-Anlage sind vom Errichter Funktionsprüfungen nach Nummer 7.4 durchzuführen und zu protokollieren. Das Protokoll und die Lageskizze sind an der Anlage aufzubewahren. Das Protokoll (siehe Anlage 2) muß folgende Angaben enthalten:
5.59 Explosionsschutz
(1) Sind Isolierstücke in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 eingebaut. so sind sie durch explosionsgeschützte Funkenstrecken mit einer Ansprechstoßspannung von 50 % der Prüfwechselspannung von Isolierstücken, maximal jedoch mit einer Ansprechstoßspannung von 2,5 kV, zu überbrücken.
(2) Wegen der Anforderungen an Isolierstücke wird auf TRbF 521 Nr. 6.51 verwiesen.
(3) Soweit Funkenstrecken in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 eingebaut werden sollen, muß für sie nach ElexV eine Baumuster-Prüfbescheinigung vorliegen.
(4) In explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 müssen zusätzlich Vorkehrungen gegen zufälliges Überbrücken der Isolierstücke getroffen sein.
(5) Kabelanschlüsse müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
6 Betrieb
6.1 (1) Die LKS-Anlage muß ununterbrochen in Betrieb sein.
(2) Bei Arbeiten am Schutzobjekt muß vor Beginn der Arbeiten die LKS-Anlage ausgeschaltet werden.
(3) Sollen innerhalb des Schutzobjektes Anlageteile ausgebaut werden. müssen sie vor dem Lösen metallenleitend überbrückt sein.
6.2 (1) Der Einschaltzustand muß am Strommesser des Schutzstromgerätes mindestens vierteljährlich kontrolliert werden.
(2) Bei Ausfall der LKS-Anlage ist diese wieder einzuschalten bzw. sofort der Fachbetrieb zu benachrichtigen.
6.3 Der Sachkundige des Fachbetriebes, der die LKS-Anlage errichtet hat. hat den Betreiber auf die Betriebsvorschriften nach Nummer 6.1 und 6.2 hinzuweisen.
7 Funktionsprüfungen durch Sachkundige
7.1 (1) An LKS-Anlagen sind unabhängig von den Prüfungen durch Sachverständige nach Nummer 8 jährlich durch einen Sachkundigen Prüfungen nach Nummer 7.4 durchzuführen.
(2) Bei wesentlichen Abweichungen der Meßwerte von vorausgegangenen Messungen bzw. bei Nichteinhaltung des Schutzkriteriums nach Nummer 5.3 sind die Ursachen zu ermitteln. eventuelle Fehler zu beseitigen und eine Neueinstellung der LKS-Anlage durchzuführen.
7.2 (1) Über das Ergebnis der jährlichen Funktionsprüfung ist vom Sachkundigen jeweils ein Protokoll (siehe Anlage 2) auszustellen.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 1 erhält der Betreiher.
(3) Die Protokolle der regelmäßigen Kontrollen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachverständigen an der Anlage aufzubewahren.
7.3 Sachkundige im Sinne dieser Richtlinie sind die für LKS-Anlagen von Fachbetrieben und Betreiberfirmen mit Meß- und Prüfaufgaben beauftragten. geschulten. erfahrenen. verantwortlichen Personen.
7.4 Umfang und Durchführung der Funktionsprüfungen
7.41 Schutzstromgeräte
(1) Am Schutzstromgerät bzw. am Klemmenkasten wird im eingeschalteten Zustand die Spannung zwischen den Anoden und dem Schutzobjekt sowie der Schutzstrom und die Verteilung des Schutzstromes auf die einzelnen Anoden gemessen.
(2) Die Maßnahme zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren wird geprüft.
7.42 Potentialmessung
(1) Das Potential des Schutzobjektes wird gegen eine gesättigte Kupfer/Kupfersulfat-Elektrode gemessen bzw. umgerechnet (siehe Nummer 5.56 Abs. 6).
(2) An allen Meßpunkten nach Nummer 5.55 und 5.56 muß das Schutzkriterium nach Nummer 5.3 eingehalten werden. 6
(3) Für die Potentialmessung sind Spannungsmesser mit einem Innenwiderstand von mindestens 106 Ohm und einer Einstellzeit von weniger als einer Sekunde zu verwenden.
7.43 Beeinflussungsmessungen
(1) Der kathodische Schutzstrom darf fremde Anlagen nicht schädlich beeinflussen.
(2) Das Potential kreuzender bzw. benachbarter Anlagen aus Metall im Erdreich (z.B. Rohrleitungen. Kabel und Erder) wird beim Einschalten der LKS-Anlage gemessen. Ändert sich dieses Potential um mehr als 100 mV in positiver Richtung. so liegt nach DIN VDE 0150 eine schädliche Beeinflussung vor.
(3) Die Messung erfolgt längs der Trasse der Fremdinstallation über zu erwartenden Stromaustrittsstellen. z.B. an Kreuzungen und Näherungen von Fremdleitungen mit Schutzobjekten.
8 Prüfungen durch Sachverständige
8.1 Allgemeines
(1) Folgende Prüfungen sind durch Sachverständige vorzunehmen:
(2) Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinie ist der Sachverständige nach § 16 Absatz 1 der VbF (jetzt BetrSichV).
8.2 Prüfung der Notwendigkeit einer aktiven Korrosionsschutzmaßnahme
(1) Der Sachverständige prüft die Korrosionsgefährdung der Tankanlagen und der Rohrleitungen nach Nummer 4 und stellt fest, ob eine aktive Korrosionsschutzmaßnahme erforderlich ist.
(2) Ist eine Schutzmaßnahme nicht erforderlich, muß die Notwendigkeit im Umfang der Nummer 4 in Fristen von 3 Jahren wiederkehrend geprüft werden.
8.3 Prüfung nach Einbau und Einregulierung der LKS-Anlage
8.31 Explosions- und Berührungsschutz
(1) Der Sachverständige prüft die Anlage auf Einhaltung des Explosionsschutzes nach TRbF 610.
(2) Der Sachverständige prüft die Maßnahmen zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren.
8.32 Äußere Besichtigung und Prüfung der Ausführung
Der Sachverständige unterzieht die Anlage einer äußeren Besichtigung. Hierzu zieht der Sachverständige die Planungsunterlagen nach Nummer 5.2 und das Einstellungsprotokoll nach Nummer 5.58 heran.
8.33 Schutzstromgerät
Der Sachverständige mißt am Schutzstromgerät die Spannung. den Gesamtschutzstrom und die Anodeneinzelströme (siehe Nummer 5.52 und 5.54).
8.34 Kabel und Klemmenkasten
Der Sachverständige prüft. ob die Errichtungsvorschriften der Nummern 5.53 und 5.54 erfüllt sind.
8.35 Potentialmessung
Nummer 7.42 gilt entsprechend.
8.36 Beeinflussungsmessungen
Nummer 7.43 gilt entsprechend.
8.37 Einschränkung des Prüfumfangs
An LKS-Anlagen für Tankanlagen und Rohrleitungen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II oder B, die lediglich dem Materialwerterhalt dienen. prüft der Sachverständige die LKS-Anlage nach Nummer 8.31 und stellt anhand der Sachkundigenprotokolle fest. ob die Möglichkeit der Beeinflussung benachbarter Anlagen nach Nummer 7.43 besteht.
8.4 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
(1) Bei Änderungen an den Tankanlagen und Rohrleitungen. die die Korrosionsgefährdung beeinflussen, den Korrosions- und Explosionsschutz beeinträchtigen können. ist eine erneute Prüfung nach Nummer 8.2 bzw. 8.3 erforderlich.
(2) Änderungen nach Absatz 1 sind z.B. Erweiterungen des Schutzobjektes (Tanks, Rohrleitungen oder Fülleinrichtungen). zusätzliche Installation geerdeter Betriebsmittel (Überfüllsicherung), Anschluß beeinflußter Fremdanlagen.
(3) Wegen der Änderungen an Verbindungsleitungen wird auf TRbF 302 Anhang B verwiesen.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde.
8.5 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Sachverständige prüft die LKS-Anlage wiederkehrend in Fristen von 3 Jahren.
(2) Die Prüfungen werden entsprechend Nummer 8.3 durchgeführt.
(3) Der Sachverständige zieht die Protokolle über die jährlichen Funktionsprüfungen durch Sachkundige nach Nummer 7.2 heran.
8.6 Prüfbescheinigungen
(1) Der Sachverständige erstellt an Ort und Stelle über die Prüfungen nach Nummer 8.1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 bis Seine Bescheinigung (siehe Anlage 1 und 2).
(2) Die Prüfbescheinigung oder eine Abschrift der Prüfbescheinigung ist bei der Anlage aufzubewahren.
Tafel 1 Potentialdifferenz
Potentialdifferenz ΔU (mV) | Kennzahl |
bis 20 | 0 |
> 20 bis 50 | 2 |
> 50 bis 100 | 4 |
>100 bis 150 | 8 |
>150 bis 200 | 13 |
>200 | 18 |
Tafel 2 Spezifischer Bodenwiderstand
Spezifischer Bodenwiderstand ρ (Ohm × cm) |
Kennzahl |
bis 10.000 | 18 |
> 10.000 bis 13.000 | 12 |
> 13.000 bis 20.000 | 6 |
> 20.000 | 2 |
Tafel 3 Homogenität des Erdbodens
Bodenwiderstandsverhältnis ρmax : ρmin |
Kennzahl |
bis 1,5 | 0 |
> 1,5 bis 2 | 3 |
> 2 bis 3 | 6 |
> 3 bis 4 | 9 |
> 4 | 12 |
Bescheinigung über die Prüfung der Notwendigkeit eines lokalen kathodischen Korrosionsschutzes | Anlage 1 TRbF 522 |
Eigentümer/Betreiber: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . Telephon: . . . . . . . . . . . Standort: Prüfdatum: [ ][ ][ ][ ][ ][ ] Prüfungsunterlage: Lageskizze vorhanden ja [ ] nein [ ] |
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Schutz- objekt (Kurz- beschrei- bung) |
Tanks: (z.B. Bauart, Anzahl, Größe, Einbaujahr) Rohrleitungen: (z.B. Bauart, Länge, Durchmesser) |
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Tank/ Boden- Poten- tiale/ Streu- strom |
max. Potentialdifferenz: [ ][ ][ ] |
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max. Potentialdifferenz: [ ][ ][ ] Bewertung nach 4.12 [ ][ ] |
Spezi- fischer Boden- wider- stand |
Spezifischer Bodenwiderstand nach Wenner Tiefe/Elektrodenabstand
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Beur- tei- lung |
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Bemerkungen:
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Bescheinigung/Protokoll über die Prüfung einer lokalen kathodischen Korrosionsschutzanlage |
Anlage 2 TRbF 522 |
Eigentümer/Betreiber: Ort: Telephon Standort: Errichter der LKS-Anlage
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Schutz- objekt (Kurzbe- schreibung |
Tanks: (z.B. Bauart, Anzahl, Größe, Einbaujahr) Rohrleitungen: (z.B. Bauart, Länge, Durchmesser)
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lokale katho- dische Korro- sions- schutz- anlage |
Anoden |
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Schutz- strom- gerät |
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Kabel |
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Isolier- stücke/ Ex- Funken- strecke |
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Hinweis- schilder |
Vorhanden Montageort |
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Schutz- anlage |
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Anoden- werte |
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neg. Einschalt- Potential UCu/CuSO4 |
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neg. Einschalt/ Ausschalt - Potential |
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Fremd- beein- flus- sung |
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Prüf- ergeb- nis |
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|
ENDE |
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