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TRBS 1001 - Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 26. März 2018
(GMBl. Nr. 22 vom 09.05.2018 S. 398)
Archiv: 2006
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1001 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
(1) Technische Regeln für Betriebssicherheit werden zur Konkretisierung der Anforderungen der auf Grundlage der §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) bzw. des 9. Abschnitts des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) erlassenen Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) erstellt. Die BetrSichV hat das Ziel, Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen, die in Anhang 2 oder in § 18 Absatz 1 benannt sind, zu gewährleisten. Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt den Konkretisierungsbedarf der Anforderungen der BetrSichV, durch Beschreibung des Standes der Technik und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und beispielhafter Maßnahmen.
(2) Technische Regeln werden erstellt, sofern Konkretisierungsbedarf der Anforderungen der BetrSichV besteht. Es soll konkretisiert werden, wie die Schutzziele der BetrSichV erfüllt werden können. Die BetrSichV bildet hierfür den rechtsverbindlichen Rahmen. Die Konkretisierung erfolgt durch Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Prozessbeschreibungen und ggf. beispielhafter Lösungen für betriebliche Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten und gleichgestellten Personen gemäß § 2 Absatz 4 BetrSichV und zusätzlich von anderen Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Konkretisierung in der Technischen Regel hat das Ziel, bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu geeigneten Ergebnissen hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu kommen. Bei der Ermittlung der Regeln werden der Stand der Technik und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigt und beispielhafte Maßnahmen beschrieben.
(3) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit befassen sich in ihrem Anwendungsbereich auch mit physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten.
(4) Die Technischen Regeln und Erkenntnisse werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet, den Entwicklungen (z.B. beim Stand der Technik) entsprechend angepasst und gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Hinweis:Darüber hinaus werden im ABS Empfehlungen (EmpfBS) zu wichtigen Fragestellungen erarbeitet, die das BMAS gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV in geeigneter Weise veröffentlichen kann.
2 Aufbau des Technischen Regelwerkes
2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz
(1) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Technischen Regeln und Erkenntnisse des ABS sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen geben.
(2) Mit einem gefährdungsorientierten Aufbau soll erreicht werden, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Technisches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen entsteht.
2.2 Gruppen Technischer Regeln
(Stand: 23.04.2024)
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