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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 1123 - Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 25.Juli 2018
(GMBl. Nr. 39/40 vom 05.10.2018 S. 735; 28.04.2020 S. 370 20; 31.03.2021 S. 49 21)



Textvergleich der Fassungen 2010 - 2018

Archiv: 2010

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1123 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV (Ex-Anlagen), was als prüfpflichtige Änderung im Sinne von § 15 BetrSichV gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Ex-Anlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.

(2) Für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen) wird zusätzlich auf TRBS 1122 verwiesen.

2 Begriffsbestimmungen 21

(1) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) sind in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV definiert. Beispiele zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen können TRGS 720 entnommen werden.

(2) Prüfpflichtige Änderung

Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Ex-Anlage haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Ex-Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert.

(3) Explosionsschutzkonzept

Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  1. Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
  2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
    oder zu
  3. Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.

(4) Baugleich

Als baugleich werden solche explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel bezeichnet, die sowohl hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Funktion als auch hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Kennwerte den zu ersetzenden Arbeitsmitteln entsprechen.

3 Beurteilung der Maßnahmen

(1) Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Sicherheit können sowohl einzelne Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU als auch Ex-Anlagen gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 betreffen.

(2) Eine Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV (Ex-Anlagen) darf gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die von der Änderung betroffenen Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet sind und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befinden. Für die Prüfung gilt TRBS 1201 Teil 1.

3.1 Maßnahmen an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen

(1) Werden Maßnahmen nur an einzelnen Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34

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