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TRBS 1203 Befähigte Personen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 17. März 2010
(GMBl. Nr. 29 vom 12.05.2010 S. 627; 17.02.2012 S. 386 12; 14.03.2019 S. 262aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV.
Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der § § 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil a Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.
Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch
Abschnitt 2 stellt allgemeine Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen.
Abschnitt 3 enthält die für die Prüfung bestimmter Gefährdungen oder Arbeitsmittel zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen.
2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
2.1 Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
2.2 Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z.B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.
2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit 12
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z.B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z.B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z.B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen
Berufsausbildung:
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen.
Die Qualifikation der befähigten Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß Anhang 4 Teil a Nr. 3.8 BetrSichV kann über
erworben sein. Im Hinblick auf die Prüfaufgabe muss jedoch ein jeweils vergleichbares Qualifikationsniveau erreicht werden.
Berufserfahrung:
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 BetrSichV ergänzend zu Abschnitt 2.2 eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV besitzen.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen.
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 4 Teil a Nr. 3.8 BetrSichV muss regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden.
Die befähigte Person nach § 14 Abs. 6 BetrSichV muss von der zuständigen Behörde für diese Prüfungen anerkannt sein.
3.2 Gefährdungen durch Druck 12
Berufsausbildung:
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen eine technische Berufsausbildung (z.B. als Facharbeiter mit einschlägiger handwerklicher oder industrieller Ausbildung, als Meister oder Techniker oder als Ingenieur) abgeschlossen haben oder eine andere abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Naturwissenschaftler) und zusätzlich eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen.
Berufserfahrung:
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss ergänzend zu Abschnitt 2.2 die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV besitzen.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen regelmäßig aktualisieren, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen.
Neben der Kenntnis der rechtlichen Vorschriften sind Kenntnisse erforderlich zu
3.3 Elektrische Gefährdungen Berufsausbildung: 12
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen.
Berufserfahrung:
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss ergänzend zu Abschnitt 2.2 die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o. g. elektrotechnischen Berufsausbildung verfügen in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld. Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von befähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können z.B. sein:
Beispiele für Anforderungen an befähigte Personen | Anhang 1 12 |
Zu Abschnitt 2: Beispiel Flurförderzeug
Die Anforderungen nach Abschnitt 2 erfüllen z.B. erfahrenes Instandhaltungspersonal der Herstellerfirmen oder von diesen qualifizierte befähigte Personen in den Betrieben.
Zu Abschnitt 3.1: 12
Die technische Qualifikation kann nur Teilgebiete umfassen. In diesem Fall ist die Prüfaufgabe entsprechend zu beschränken. Teilgebiete können sein: Staub- oder Gasbereich, Zündschutzarten, Zonen oder bestimmte Geräte und Spannungsebenen.
Die technische Qualifikation kann nur Teilgebiete umfassen. In diesem Fall ist die Prüfaufgabe entsprechend zu beschränken. Teilgebiete können sein: Staub- oder Gasbereich, Zündschutzarten, Zonen oder
Zu Abschnitt 3.2: 12
notwendige Kenntnisse:
notwendige Kenntnisse:
Übersichtstabelle | Anhang 2 12 |
Befähigte Person | Berufsausbildung | Berufserfahrung | Zeitnahe berufliche Tätigkeit |
1 | 2 | 3 | 4 |
Allgemein | abgeschlossene Berufsausbildung oder vergleichbarer Qualifikationsnachweis | - nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeits- mitteln umgegangen
- durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln Erfahrungen über die Durchführung der Prüfung gesammelt - Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben - kann beurteilen, welche Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung geeignet sind - Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel werden erkannt (Abschnitt 2.2) |
Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung wie auch eine angemessene Weiterbildung; Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr(Erhalt der Prüfpraxis);
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit sind erneut Erfahrungen mit Prüfungen zu sammeln und fachliche Kenntnisse zu erneuern. Verfügt über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen. Die befähigte Person ist mit zutreffenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des technischen Regelwerkes sowie weiterer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeits- schutz (z.B. ArbSchG, GefStoffV), einschl. der technischen Regelwerke sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z.B. ProdSG, einschlägige ProdSV), Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z.B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. |
Explosionsgefährdung | für Prüfungen gemäß § 14 Abs. 1, 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV:
technische Berufsausbildung oder andere für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende technische Qualifikation; für Prüfungen gemäß Anhang 4 Teil a Nr. 3.8 BetrSichV: - einschlägiges Studium oder - eine vergleichbare technische Qualifikation oder - eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes; ( Abschnitt 3.1) |
- nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 15 BetrSichV: mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der l Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten - nach § 14 Abs. 6 BetrSichV: |
erforderliche Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen;
befähigte Person nach Anhang 4 Teil a Nr. 3.8 BetrSichV: regelmäßig Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch; |
Gefährdungen durch Druck | technische Berufsausbildung (z.B. als Facharbeiter mit einschlägiger handwerklicher oder industrieller Ausbildung, als Meister oder Techniker oder als Ingenieur) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Naturwissenschaftler) und technische Qualifikation | mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV | aktualisiert regelmäßig Kenntnisse zu Druckgefährdungen z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen;
weitergehende Kenntnisse zu: - Konstruktions- und Herstellungsverfahren - Ausrüstung und Absicherungskonzepten - Aufstellung und Betrieb/Verwendung - bestimmungsgemäßem Betrieb - sicherheitstechnischer Bewertung/Gefährdungsbeurteilung - Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse - den in der Praxis vorkommenden, relevanten Einflüssen und Schadensbildern; ( Abschnitt 3.2) |
Elektrische Gefährdung | elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation | mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen | aktualisiert Kenntnisse zur Elektrotechnik, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch;
geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z.B. sein: - Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten - Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z.B. in Laboratorien, an Prüfplätzen - Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person. |
Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1203 "Befähigte Personen"
Vom 17. März 2010
(GMBl. Nr. 29 vom 12.05.2010 S. 627)
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 17. März 2010 - AZ IIIc 3 - 35650 - sowie die Aufhebung von Technischen Regeln bekannt:
1. Aufhebung der TRBS 1203 Teil 1, TRBS 1203 Teil 2, TRBS 1203 Teil 3
Die
werden aufgehoben.
2. Neufassung der TRBS 1203
Die TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (BAnz. 233 S. 23.797 v. 08.12.2004) wird unter dem Titel "Befähigte Personen" wie folgt neugefasst:
ENDE | |
(Stand: 27.04.2022)
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