Fassung vom 17. März 2010 | Fassung vom 14. März 2019 |
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TRBS 1203
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TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom
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Vom 14. März 2019 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 262) |
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1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Diese Technische Regel konkretisiert die
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(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV. |
(2) Abschnitt 2 dieser TRBS enthält allgemeine Anforderungen, die alle zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen. | |
Abschnitt 3 dieser TRBS enthält Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln. | |
Abschnitt 4 dieser TRBS enthält Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV. | |
(3) Besondere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Druckanlagen ergeben sich unmittelbar aus Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV. Hierzu werden im Anhang 1 dieser TRBS Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen durch Beispiele erläutert. | |
(4) Besondere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ergeben sich unmittelbar aus Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. Beispiele hierzu enthält TRBS 1201 Teil 1. | |
2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen | |
2.1 Allgemeines | |
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(1) Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Dabei gilt § 2 Absatz 6 BetrSichV. Hierbei hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann. |
(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben | |
(Stand: 03.06.2019)
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