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TRBS 2121 - Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31. Januar 2007
(GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 326; 25.07.2018 S. 741aufgehoben)
Siehe Fn. *
vgl.:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
DGUV-V 38 - Bauarbeiten
DGUV-V 70 - Fahrzeuge
DGUV-R 114-007 - Luftfahrzeug-Instandhaltung
DGUV-R 109-008 - Fahrzeuginstandhaltung
DGUV-R 112-198 - Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV-I 215-310 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Absturz von Personen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können.
Diese Technische Regel beschreibt die übergeordneten Zusammenhänge und Vorgehensweisen für das Gefahrenfeld Absturz von Personen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Absturz von Personen
Herabfallen von Personen von einem Arbeitsmittel auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.
2.2 Absturzkante
Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die eine Person abstürzen kann. Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
2.3 Absturzsicherung
Einrichtung, die den Absturz verhindert (kollektive Schutzmaßnahme).
2.4 Auffangeinrichtung
Einrichtung, die abstürzende Personen auffängt und vor tieferem Absturz schützt (kollektive Schutzmaßnahme).
2.5 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Sicherungssystem für eine Person an einer Anschlageinrichtung und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder verhindert oder die Person aufgefangen wird (individuelle Schutzmaßnahme).
Hinweis: Der individuelle Gefahrenschutz nach Anhang 2 der BetrSichV entspricht den individuellen Schutzmaßnahmen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
3 Beurteilung der Gefährdung
3.1 Allgemeines
Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung und der sicherheitstechnischen Bewertung sind in der TRBS 1111 beschrieben.
Durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Gefährdung durch Absturz zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten.
Beispiele für die Auswahl:
manueller Abbruch - maschineller Abbruch,
Glasreinigung von der Glasreinigerleiter - Glasreinigung mit Hilfe einer Hubarbeitsbühne,
Mauern vom Bockgerüst - Mauern von der Hubarbeitsbühne,
Leiter als Zugang zum Arbeitsplatz - Verwendung eines Treppenturmes,
Sprossenleiter an Regalen - Stufenleitern.
3.2 Ermittlung der Gefährdung
Bei der Ermittlung der Gefährdung muss festgestellt werden, ob eine Absturzkante vorhanden ist. Dabei ist neben dem vertikalen auch der horizontale Abstand zur tragfähigen bzw. nicht tragfähigen Fläche zu berücksichtigen:
3.3 Bewertung der Gefährdung
Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz der Personen insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden:
Abstand zur Absturzkante
(Stand: 01.04.2021)
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