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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 11. Dezember 2018
(GMBl Nr. 58/59 vom 21.12.2018 S. 1171)



Textvergleich der Fassungen 2010/2018

Archiv:   2001
(vgl. auch:  BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Sie konkretisiert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Leitern bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.

2.2 Anbauteile sind Teile, die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich sind (z.B. Traversen).

2.3 Zubehör sind Teile, die zur sicheren Verwendung der Leiter ergänzend eingesetzt werden können (z.B. Werkzeugablagen/Leiterhaken).

3 Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.

Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" wird hingewiesen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Punkte zu beurteilen:

In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Zur-Verfügung-Stellen

Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Hinweis:

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern:
DIN EN 131-1:2016-02, DIN EN 131-2:2017-04,
DIN EN 131-3:2018-03, DIN EN 131-4:2017-12,
DIN EN 131-7:2013-09

4.2 Verwendung

Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden.

4.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Beschäftigten sind gemäß § 12 BetrSichV zu unterweisen.

Zur Verwendung müssen

umwelt-online - Demo-Version


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