Regelwerk

TRBS 2121 Teil 4: Textvergleich der Fassungen 01.01.2010 zu 14.01.2019

Fassung vom 01.01.2010 Fassung vom 14.01.2019
TRBS 2121 Teil 4 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln TRBS 2121 Teil 4 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 14.01.2019
(GMBl. Nr. 16/17 vom 16.03.2010 S. 345; 14.01.2019 S. 39 19, aufgehoben) (GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 39)
- Bek. d. BMAS v. 14.1.2019 - IIIb5 - 35650 -
zur aktuellen Fassung
Vorbemerkung
Siehe FN *
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Diese TRBS 2121 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die ent-sprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von nicht für das Heben von Personen vorgesehenen Arbeitsmitteln, die ausnahmsweise zum Heben von Personen verwendet werden und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
(2) Diese Technische Regel gilt für die in Nummer 2 genannten Flurförderzeuge, kraftbetriebenen Krane und Personenaufnahmemittel.
(3) Für das Heben von Beschäftigten mit kraftbetriebenen Kranen gilt diese Regel nur für Anwendungen, bei denen ein Personenaufnahmemittel an einem Lasthaken eines kraftbetriebenen Kranes angeschlagen wird.

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(Stand: 14.02.2019)

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