Fassung von 2019 | Fassung von 2024 |
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TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen | TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen |
Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS/TRGS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS/TRGS) |
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Ausgabe
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Ausgabe Februar 2024 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 12 vom 26.03.2024 S. 242) |
Archiv: 2015, 2012, 2019 | |
(vgl. auch: | (vgl. auch: |
DGUV Information 205-029 - Umgang mit Acetylenflaschen im Brandeinsatz | DGUV Information 205-029 - Umgang mit Acetylenflaschen im Brandeinsatz |
DGUV Information 205-030 - Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Brandeinsatz) | DGUV Information 205-030 - Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Brandeinsatz) |
Siehe => * | |
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder. | Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder. |
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. | Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von | (1) Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von |
Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV | Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV |
Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie | Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie |
der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage) | der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage) |
für Landfahrzeuge. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen. | für Landfahrzeuge. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen. |
(2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch | (2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch |
(Stand: 11.04.2024)
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